Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110306-O/U
Verfügung vom 9. Januar 2012
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Einsprache
Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelgerichtes des Bezirkes Zü- rich vom 2.9.2011 (GC110177, GC110178, GC110179, GC110180 und GC110217)
Erwägungen: 1. Der bzw. die Lenker eines auf A._____ zugelassenen Fahrzeuges waren i n den Jahren 2009 und 2010 fünf Mal mit zu hoher Geschwindigkeit auf dem Gebiet der Stadt Zürich registriert worden. Die erste Anfrage der Polizei nach dem Lenker und die anschliessende Strafverfügung konnten A._____ nicht zugestellt werden, da er offenbar nicht mehr an der Adresse wohnte, die er bei der Fahrzeugregist- rierung angegeben hatte (Urk. 25/1-3). 2. Aus dem gleichen Grund erreichten ihn in der Folge auch die Ordnungsbussen in den vier folgenden Fällen nicht. Das Ordnungsbussenverfahren in diesen vier Fällen wurde demzufolge in ein ordentliches Strafverfahren übergeleitet. 3. Im Frühjahr 2011 konnte der Wohnsitz von A._____ eruiert werden und am 7. Mai 2011 konnte ihm in allen fünf Verfahren der Strafbefehl zugestellt werden (U rk. 21/4, 22/4, 23/4, 24/4 und 25/6). Ab Zustellung dieser Strafbefehle stand dem Gebüssten eine Frist von 10 Tagen zur Einsprache offen. Wird eine Einspra- che nicht erhoben, wird der Strafbefehl - samt allen Nebenfolgen - zum rechtskräf- tigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). A._____ hat auf die Strafbefehle insoweit rea- giert, dass er die Bussen bezahlt hat, die Kosten hingegen nicht. Innert der 10- tägigen Frist hat er allerdings keine Einsprache erhoben. Erst auf die Mahnung betreffend der offenen Kosten hat er am 6. Juli 2011 mit einem E-Mail reagiert (Urk. 21/5). 4. Bereits zwei Tage später hat das Stadtrichteramt A._____ an dessen im E-Mail angegebene Adresse mitgeteilt, dass es diese elektronische Eingabe nicht als rechtzeitige und gültige Eingabe ansehe und man ihm deshalb die Gelegenheit einräume, die Einsprache zurückzuziehen, bevor man das Verfahren in das kos- tenpflichtige Gerichtsverfahren überweise (Urk. 21/6/1). Dieses Schreiben erreich- te A._____ nicht, da er längere Zeit auslandabwesend war (Urk. 3). 5. Die Verfahren wurden an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelge- ri cht, überwiesen. Dieses hat in allen fünf Fällen die Ungültigkeit der Einsprache festgestellt und ist darauf nicht eingetreten (Urk. 5-9).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 (per Geri chtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − das Stadtrichteramt Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Züri ch, 9. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz