Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110297-O/U/uh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 6. Januar 2012
i n Sachen
A._____ GmbH, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Beweisanträge
Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 4. Oktober 2011, G-5/2011/1516
Erwägungen: I. 1. Am 17. März 2011 reichte Z._____ als Geschäftsführer der A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung und allenfalls Begehung weite- rer/anderer Vermögensdelikte ein (Urk. 13/1). Am 9. September 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung vor dem Abschluss stehe und der Erlass einer Einstellungsverfügung vorgesehen sei. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 13/11/2). Hierauf liess die Beschwerdeführe- rin mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 diverse Beweisanträge stellen (Urk. 13/11/3). Die Staatsanwaltschaft wies diese am 4. Oktober 2011 ab (Urk. 13/11/4) und stellte gleichentags die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Veruntreuung ein (Urk. 13/16). Gegen die Ablehnung der Beweisanträ- ge liess die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichen und Folgendes beantra- gen (Urk. 2 S. 2): "Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2011 betreffend die Beweisanträge der Beschwerdeführerin im Straf- verfahren G-5/2011/1516 gegen B._____, geb. tt. mm.1979, sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die von der Be- schwerdeführerin in den Beweisanträgen vom 3. Oktober 2011 ge- nannten Personen einzuvernehmen sowie die Bankauszüge der Pr i- vatkonti des Beschuldigten aus der Periode September 2010 bis zur fristlosen Entlassung in die Untersuchung miteinzubeziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates." 2. Mit Verfügung vom 3. November 2011 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 7). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner 1 verzichteten am 8. Novem- ber 2011 bzw. am 15. Dezember 2011 ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 14, 20).
ren stattfindet. Vorliegend wurde jedoch die Einstellung des Verfahrens in Aus- sicht gestellt. Gegen eine Verfahrenseinstellung ist die Beschwerde möglich (Art. 322 Abs. 2 StPO). Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob das Verfahren zu Recht eingestellt wurde oder ob noch weitere Verfahrenshandlungen angezeigt erscheinen. Entsprechende Vorbringen können im Rahmen einer solchen Be- schwerde vorgebracht werden. Es besteht somit kein Rechtsnachteil, wenn man die Ablehnung der Beweisanträge vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht se- parat anfechten kann. Folglich ist entsprechend dem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 StPO die Ablehnung der Beweisanträge vorliegend nicht mit Beschwerde an- fechtbar. 4. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführeri n zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- fest- zusetzen. Dem Beschwerdegegner 1 wird mangels erheblichen Umtrieben keine Entschädi gung zugesprochen.
Es wird beschlossen:
− den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 6. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri