Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110288-O/U/uh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 9. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Einsprache
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 23. August 2011, GB110052-L
Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2011 wurde A._____ (Beschwerdeführer) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen verschiedener Delikte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 20. Januar 2011, sowie einer Busse von Fr. 2'200.– bestraft. Dabei wurde der Vollzug der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (vgl. Urk. 6 S. 2). Auf das darauf durch den Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl erhobene Begehren um gerichtliche Beurteilung trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vo- rinstanz) nicht ein. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass die Einsprache nicht innert Frist erfolgt sei (Verfügung vom 23. August 2011; Urk. 6). 2.1 Hiergegen machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2011 eine Beschwerde anhängig und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, unter Kostenfolgen (Urk. 2). 2.2 Mit Eingabe vom 17. September 2011 stellte der Beschwerdeführer "ergän- zend zur Beschwerde vom 16. September 2011 ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist" (Urk. 4). 3. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 17. Oktober 2011 wurde dem Be- schwerdeführer eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um seine Beschwerdeschrift zu verbessern. In den Erwägungen der Verfügung wurde der Beschwerdeführer – nach Darlegung der Rechtslage – darauf hingewiesen, dass er ausführlich und genau aufzeigen sowie durch Beweismittel so weit als möglich belegen müsse, weshalb die am 9. Juni 2011 an seinen damaligen Rechtsvertreter erfolgte Zustel- lung des Strafbefehls nicht rechtswirksam gewesen sein sollte. Die Fristansetzung wurde verbunden mit der Androhung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 7).
mit Schreiben vom 12. Juli 2011 (Urk. 2, 9 und 10/1). Wie jedoch auch die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, war die Frist zur Erhebung einer Einsprache in jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Damit erweist sich die Zustellung des Strafbefehls an den damaligen Rechtsvertreter wie unter vorheriger Ziffer 6. dargelegt als rechtswirksam. Dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl nicht (ebenfalls) zu- gestellt wurde, ändert nichts daran. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, erfolgt die Zustellung von Mitteilungen lediglich an den Rechtsbeistand. Folglich begann die Einsprachefrist am 10. Juni 2011 zu laufen und endete am 20. Juni 2011. Die am 5. August 2011 erfolgte Einsprache erfolgte somit nach Ablauf der Einsprachefrist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter im Juli 2011 das Mandat entzog, vermag daran nichts zu ändern, erfolgte dieser Entzug doch nach Ablauf der Einsprachefrist. Zusammenfassend ging die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen zu Recht davon aus, dass die Einsprache verspätet erfolgte. Bei dieser Sachlage ist auch kein Grund für die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegeben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– und wird dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) − das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, ad Verfahren Nr. GB110052 (gegen Empfangsschein)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 9. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann