Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110228-O/U
Verfügung vom 15. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Juli 2011, A-5/2010/4022
Erwägungen: 1. Am 8. Juli 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A._____ ein. Dem Beschuldig- ten (A.) wurde eine Entschädigung von Fr. 150.00 und eine Genugtuung in gleicher Höhe ausbezahlt (Urk. 7). Dagegen erhob A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 4. August 2011 (Poststempel 10. August 2011; Urk. 2 i.V.m. Urk. 4) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Entschädigung sei auf Fr. 3'380.00 festzusetzen (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stel- lungnahme (Urk. 8). 2. Aufgrund der Zustellungsbelege für die übrigen Empfänger der Einstellungsver- fügung (unakturiert in Urk. 7 des Verfahrens UH110225) deutet einiges darauf hin, die Beschwerde könnte verspätet zur Post gegeben worden sein. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich die Verspätung aber nicht erstellen, so dass von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist. 3. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde im Einzelnen wie folgt eine weitergehende Entschädigung: • Notebook ... nach 3-monatiger Aufbewahrung durch Polizei defekt, Kaufpreis SFr. 2'500.00 • Arbeitszeit verpasst wegen Hausdurchsuchung, 1 Tag a SFr. 300/Tag, SFr. 300.00 • Arbeitszeit verpasst aufgrund starker psychischer Belastung, ausgelöst durch die Hausdurchsuchung und schwere Anschuldigungen der Polizei 1 Tag a SFr. 300/Tag, SFr. 300.00 • Anschaffung eines Ersatz-Computers (als Informatiker notwendig) PC mit Mi- nimalausrüstung, SFr. 250.00 • Mobilfunkkosten während der Aufbewahrung des Mobilgerätes durch die Poli- zei 0.5 Monate a SFr. 60/Monat, SFr. 30.00 4. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr
aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). 5. Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird eingeschränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder eine Verweigerung der Entschädigung vorsieht, wenn die Aufwendungen geringfügig waren. Gemäss der Botschaft zur Strafprozessordnung (S. 1330) wurde damit ein im schweizeri- schen Strafprozessrecht weitverbreiteter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben danach zu keiner Entschädigung Anlass. Der Bür- ger oder Einwohner eines jeden Staates hat gewisse Pflichten, die er entschädi- gungslos auf sich nehmen muss, so Meldepflichten, die Teilnahme an Befragun- gen, die Selbsttaxation etc.. Zu diesen Pflichten gehört auch in einem gewissen Mass die Mitwirkung an der Aufklärung (allfälliger) Straftaten. 6. Entschädigt werden gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte und wirtschaftliche Einbussen. Nach lit. c der gleichen Norm sind besonders schwere Verletzungen der persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere durch Freiheitsentzug, mit einer Genugtuung abzugelten. 7. Die Strafbehörde hat den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prü- fen, sie kann aber den Anspruchsberechtigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und insbesondere auch zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Schadenspositionen beziffert, die Positionen - insbesondere den Computerschaden und die daraus resultierenden Kosten - aber nicht belegt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, dies nach- zuholen (Urk. 9, 10/1). Die angesetzte Frist verstrich ungenützt, so dass auf Grund der Akten zu entscheiden ist. 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Computer ... sei nach der Aufbe- wahrung durch die Polizei defekt gewesen. Dafür geben die Akten aber keinen Hinweis (ausser der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers bereits ge-
genüber der Polizei; Urk. 7/12 des Verfahrens UH110225, S. 3). Gemäss Nach- tragsrapport vom 14. Dezember 2010 (Urk. 7/7, S. 5) konnte die beanstandete Fehlfunktion - der Beschwerdeführer machte geltend, das Gerät lasse sich nicht starten (Urk. 7/12 des Verfahrens UH110225, S. 3) - nicht nachvollzogen werden. Als Informatiker musste der Beschwerdeführer auch wissen, dass entsprechende Probleme meist dem Betriebssystem, allenfalls der Harddisk anzulasten sind, höchst selten einen Neukauf bedingen. Zudem ist das Gerät gemäss Nachfor- schungen (der Beschwerdeführer hat die Angaben wie ausgeführt nicht geliefert) offenbar seit mehr als 6 Jahren auf dem Markt und verfügt über folgende Stan- dard-Konfiguration: "...- Core Solo U1300 / 1.06 GHz - Centrino - RAM 512 MB - Festplatte 80 GB - DVD±RW (+R Double Layer) - GMA 950 - WLAN : 802.11a/b/g, Bluetooth 2.0 EDR - Win XP Pro - 28.2 cm ( 11.1" ) Breitbildschirm TFT 1366 x 768 ( WXGA)". Werte also (RAM, Harddisk), die den geforderten Preis heute nicht ansatzweise rechtfertigten. Zudem verfügte das strittige Gerät gemäss Sicherstellungsrapport über keinen Akku (Urk. 7/16/37 des Verfahrens UH110225). Zusammengefasst ist bezüglich dieses Computers weder der Mangel im Detail belegt, noch der behauptete Schaden nachgewiesen oder auch nur plausibel. 9. Soweit der Beschwerdeführer den Ankauf eines Ersatz-PC behauptet, unter- lässt er es, diesen Kauf zu belegen. Dementsprechend ist dieser Schaden nicht ausgewiesen. 10. Die Hausdurchsuchung hat nicht wie behauptet einen Tag Arbeitszeit gekos- tet, sie wurde vielmehr zwischen 06.00 Uhr und 07.15 Uhr durchgeführt (Urk. 7/16/2 des Verfahrens UH110225). Sollte sie zu dieser Tageszeit bereits in die Arbeitszeit des Beschwerdeführers gefallen sein, hätte er dies gemäss den in Rz 5 aufgeführten Grundsätzen hinzunehmen. 11. Die in Rechnung gestellten Mobilfunkkosten von Fr. 30 wurden ebenfalls nicht belegt. Dieser Schaden ist auch nicht offenkundig, da - wie allgemein bekannt - in diesem Bereich zahllose Vertragsvarianten bestehen und nicht in jedem Fall der Nichtnutzung Kosten entstehen. Mangels Nachweises ist auch dieses Begehren abzuweisen.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 15. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz