Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110224-O/U
Verfügung vom 11. November 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenauflage
Beschwerde gegen die Dispositiv - Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 22. Juni 2011, A- /2011/3849
Erwägungen: Sachverhalt, Parteivorbringen 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat über Internet unter das Betäu- bungsmittelgesetz fallende Substanzen aus B._____ bestellt, die vom Zoll abge- fangen wurden (Urk. 6/1). Er gab an, nicht gewusst zu haben, dass diese Sub- stanzen in der Schweiz unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (Urk. 6/5 S. 2). In jedem Fall seien sie für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen (a.a.O. S. 3). 2. Die Staatsanwaltschaft vermochte die letzte Aussage nicht zu entkräften (die erste vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, da wer hier nicht frei er- hältliche Drogen aus dem Ausland bezieht, sich vorgängig über deren Legalität in- formieren muss; vgl. Art. 21 StGB), ging daher und mit Rücksicht auf die impor- tierte Menge von einem leichten Fall des Gesetzesverstosses aus und stellte das Strafverfahren ein (Urk. 7). 3. Die Kosten (bestehend aus einer Gebühr für das Vorverfahren und aus den Auslagen von Fr. 420.-- für die Kosten des Forensischen Instituts der Polizei [chemische Analyse der Drogen]) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, weil er durch Bestellung der Drogen im Ausland das Verfahren in schuldhafter und rechtswidriger Weise verursacht habe (a.a.O. S. 1). 4. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich Beschwerde und fasst dabei Antrag und Begründung in die folgenden zwei Sätze: "Auf Grund des leichten Falls stehen meiner Mei- nung nach sehr hohe Verfahrenskosten gegenüber. Deshalb die Bitte die Verfah- renskosten zum Teil oder ganz fallen zu lassen" (Urk. 2). 5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Erwägungen 6. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Begründung der Kostenauf- lage (vgl. dazu Schmid, Handbuch StPO N 1790 a.E.), er wendet sich einzig ge-
gen die Höhe der Kosten. Soweit diese aus den notwendigen chemischen Analy- sen der importierten Drogen resultierten, basieren Sie auf der Rechnungsstellung des Forensischen Instituts (Urk. 6/6 S. 3). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dieses Institut habe nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben Rechnung gestellt. Die Gebühr für das Vorverfahren hält sich sodann an die Vorgaben von § 4 Abs. 1 lit. b 1 der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV). Auch hier besteht kein Anlass für eine Korrektur. 7. Werden einem Beschuldigten - wie hier - gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten auferlegt, so hat er die gesamten Kosten zu tragen (Abs. 1 der gleichen Bestimmung). Allfälligen wirtschaftlichen Engpässen kann gestützt auf Art. 425 StPO beim Bezug durch Stundung (eine Stundung muss bei der Inkassostelle ausdrücklich beantragt werden) Rechnung getragen werden. Theoretisch käme in Extremfällen auch ein nachträglicher Kostenerlass in Frage. Vorliegend dürfte der Beschwerdeführer mit einem entsprechenden Gesuch allerdings kaum Chancen auf Erfolg haben, nachdem er in der Befragung zu den finanziellen Verhältnissen ein Vermögen von Fr. 300'000.-- deklariert hat (Urk. 6/11/1). 8. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Kostenauf- lage durch die Staatsanwaltschaft in Frage stellen würde. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Allfällige Modalitäten der Zahlung sind nach Rechnungsstel- lung mit der Inkassobehörde zu vereinbaren. 9. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 11. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz