Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110223-O/U/uh
Verfügung vom 28. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Gemeindeverwaltung B._____,
betreffend Rückzug der Einsprache
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 26. Juli 2011, GC110002
Erwägungen: I. 1. Der Polizeiausschuss B._____ bestrafte A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Verfügung Nr. ... vom 1. Februar 2010 wegen Missachtens eines richterlichen Verbotes mit einer Busse von Fr. 50.-- (Urk. 7/2/4) und mit Verfügung Nr. ... vom 23. Juni 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden mit einer Busse von Fr. 40.-- (Urk. 7/2/9). Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 und 1. Juli 2010 verlangte der Beschwerdeführer die gerichtliche Beurteilung dieser Strafverfügungen (Urk. 7/2/6, 7/2/11). In der Folge wurde die Untersuchung ergänzt (Urk. 7/2/12-20). Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 hielt der Polizei- und Verkehrsausschuss B._____ an den genannten Strafverfügungen fest (Urk. 7/2/21). Da der Beschwerdeführer seinerseits am Begehren um gerichtliche Beur- teilung festhielt (Urk. 7/2/23), überwies der Polizei- und Verkehrsausschuss B._____ die Akten mit Schreiben vom 8. Februar 2011 an das Bezirksgericht Mei- len (Urk. 7/1). 2. Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Meilen (nachfolgend: Vo- rinstanz) lud in der Folge den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 27. Juni 2011 vor (Urk. 7/10). Aus dem Protokoll der Vorinstanz ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2011 telefonisch bei dieser meldete und mitteilte, er sei krank und könne deshalb nicht zur angesetzten Verhandlung er- scheinen. Er wurde - anlässlich dieses Telefongesprächs - dazu aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, welches ihm Verhandlungs- und Prozessunfähigkeit bescheinige (Protokoll S. 4). Nachdem kein Arztzeugnis einging, setzte die Vo- rinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2011 eine Frist zur Einreichung eines solchen (Urk. 7/16). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Arztzeugnis vom 29. Juni 2011 ein. In diesem bestätigte der Aussteller, der Beschwerdeführer habe aus Krankheitsgründen nicht an der Gerichtsverhandlung vom 27. Juni 2011 teilnehmen können. Er - der Aussteller des Arztzeugnisses - habe den Beschwerdeführer wegen dieser Krankheit per- sönlich untersucht (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wurde dem Be-
schwerdeführer sodann eine Frist angesetzt, um den behandelnden Arzt gegen- über der Vorinstanz bezüglich des eingereichten ärztlichen Zeugnisses schriftlich vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Als Säumnisfolge wurde angedroht, dass an- dernfalls das Nichterscheinen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2011 als nicht entschuldigt gelte (Urk. 7/19). Nachdem dem Be- schwerdeführer die Verfügung vom 6. Juli 2011 nicht zugestellt werden konnte und er diese bis zum Ablauf der siebentägigen Frist nicht bei der Post abholte (Urk. 7/20/2, 7/21), schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache gegen die Strafverfügungen erledigt ab (Urk. 3 = 8). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. Er be- antragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2011 und verlangte eine Neuansetzung der Verhandlung bei der Vorinstanz (Urk. 2 S. 1). 4. Mit Verfügung vom 25. August 2011 wurde der Vorinstanz und der Gemein- deverwaltung B._____, Abteilung Sicherheit (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Die Vorinstanz verzichtete am 2. Sep- tember 2011 ausdrücklich auf Stellungnahme (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 5 Nachdem das vorliegende Verfahren einzig Übertretungen zum Gegenstand hat, wird es abweichend von der Ankündigung in der Verfügung vom 25. August 2011 von der Verfahrensleitung allein beurteilt (Art. 395 StPO). II. 1. Die Vorinstanz macht im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen zu- sammengefasst geltend, nachdem der Beschwerdeführer die siebentägige Frist zur Abholung der Verfügung vom 6. Juli 2011 unbenutzt habe verstreichen lassen und in Anbetracht, dass er mit einer Zustellung habe rechnen müssen, gelte die genannte Verfügung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt. Der behan- delnde Arzt sei in der Folge nicht innert Frist vom Berufsgeheimnis entbunden worden, weshalb die in der Verfügung angedrohten Säumnisfolgen greifen wür-
den und das Nichterscheinen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung als nicht entschuldigt gelte. Die Einsprache gelte somit als zurückgezogen, wes- halb das Verfahren in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei (Urk. 3 S. 3). 2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, es sei ihm infolge Krankheit nicht möglich gewesen, an der Verhandlung vom 27. Juni 2011 teilzunehmen. Die Vorinstanz sei rechtzeitig telefonisch benachrich- tigt worden. Er habe wenige Tage später - wie verlangt - ein Arztzeugnis einge- reicht. Der behandelnde Arzt sei über seine Verhandlungsunfähigkeit orientiert worden, habe jedoch aus zeitlichen Gründen nicht umgehend ein Arztzeugnis ausstellen können. Ferner sei der Arzt vom Berufsgeheimnis entbunden worden. Eine Nachfrist zur Einreichung eines neuen Arztzeugnisses sei ihm nicht einge- räumt worden. Auch könne die siebentägige Abholfrist zur Entgegennahme der Verfügung nicht verstrichen gewesen sein, da ihm keine Unterlagen zugestellt worden seien. Eine Abholeinladung oder sonstige Avisierung zum Empfang einer Mitteilung habe nicht vorgefunden werden können. Das "Verfahren" gelte somit nicht als zurückgezogen (Urk. 2 S. 1). 3. Aus den Akten geht hervor, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2011 gleichentags per Gerichtsurkunde bei der Post aufgegeben und am 7. Juli 2011 nach einem Zustellungsversuch zur Abholung gemeldet wurde. Da die Ge- richtsurkunde in der Folge innert Frist nicht abgeholt wurde, wurde sie am 15. Juli 2011 zurückgesandt (Urk. 7/21). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine einge- schriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn die Person mit einer Zustel- lung rechnen musste. Da vorliegend der Beschwerdeführer in Bezug auf die bei- den oben erwähnten Strafverfügungen die gerichtliche Beurteilung verlangt und an dieser festgehalten hat (vgl. Urk. 7/2/6, 7/2/11, 7/2/23), dieses Begehren an die Vorinstanz überwiesen wurde (Urk. 7/1) und der Beschwerdeführer von der Vo- rinstanz auch bereits Post empfangen hat (Urk. 7/3 ff.), musste er mit weiterer Post derselben rechnen. Die Verfügung vom 6. Juli 2011 gilt somit als am 14. Juli 2011 zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge innert Frist keine Ent-
bindung des behandelnden Arztes vom Berufsgeheimnis betreffend das ärztliche Zeugnis vom 29. Juni 2011 ein. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde- schrift zwar aus, der Arzt sei vom Berufsgeheimnis entbunden worden (Urk. 2 S. 1), in den Akten ist jedoch nichts Entsprechendes ersichtlich. 4. Die Vorinstanz ging in der Folge - wie erwähnt - von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung aus. Eine beschul- digte Person, welche nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, hat glaubhaft darzutun, dass sie unverschuldeterweise nicht erscheinen konnte (Schmid, Hand- buch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 1411). Der Beschwerdeführer hat zwar ein Arztzeugnis eingereicht, in welchem - wie bereits ausgeführt - bestätigt wird, dass er aus Krankheitsgründen nicht an der Gerichtsverhandlung vom 27. Juni 2011 habe teilnehmen können (Urk. 7/18). Dieses datiert jedoch vom 29. Juni 2011. Das Arztzeugnis vermag für sich alleine nicht ausreichend glaubhaft darzulegen, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2011 verhandlungsunfähig war. Weder geht aus dem Arztzeugnis hervor, wann der Beschwerdeführer den behandelnden Arzt aufgesucht hat, noch, gestützt worauf bzw. weshalb dieser zum Schluss ge- kommen ist, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, an einer Ge- richtsverhandlung teilzunehmen. Die Beantwortung dieser Fragen wäre jedoch unabdingbar, um fundiert beurteilen zu können, aus welchen Gründen der Be- schwerdeführer nicht an der Verhandlung teilgenommen hat und somit ob er der Verhandlung entschuldigt oder unentschuldigt ferngeblieben ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt fernge- blieben ist. Deshalb gilt die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 357 Abs. 2 StPO als zurückgezogen. 5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. III. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverord-
nung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzuset- zen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Meilen (gegen Empfangs- schein) − die Gemeindeverwaltung B._____, Abteilung Sicherheit (gegen Emp- fangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Meilen (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7], gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 28. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri