Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110134-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug
Beschluss vom
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 10. Dezember 2010, A-1/2010/7886
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat das infolge Anzeigeerstattung durch A._____ bzw. deren Rechtsver- treter vom 8. Dezember 2010 gegen B._____ wegen Nötigung eingeleitete Ver- fahren (A-1/2010/7886) ein. Sie erwog, es sei von einer zumindest leichtfertigen Anzeigeerstattung durch A._____ auszugehen, weshalb ihr die Kosten der einge- stellten Untersuchung aufzuerlegen seien (Urk. 4). Der von A._____ bei der Kammer gegen die Einstellung der Untersuchung wegen des angezeigten Verhaltens von B._____ erhobene Rekurs wurde mit Be- schluss vom 26. Mai 2011 (Urk. 6) abgewiesen (UR110018). Gegen diesen Be- schluss steht den Betroffenen eine Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung; die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen. 2. Gleichzeitig mit der gegen die Einstellung der Untersuchung gerichteten Rekurserhebung liess A._____ beim Bezirksgericht Zürich um gerichtliche Beur- teilung der Kostenauflage der Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2010 er- suchen (GA110007; Urk. 3). Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 sistierte die Ein- zelrichterin für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich das Verfahren betref- fend die verlangte gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen der Einstellungsver- fügung vom 10. Dezember 2010 bis zur Erledigung des Rekurses gegen die Ein- stellungsverfügung und überwies die Akten an die Kammer (Urk. 5). 3. Die Verfahrensleitung der Kammer erwog im von Konstellation und Par- teien her identischen Fall UR110033 (dort Urk. 11), die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellungen unterliege - anders als der Entscheid in der Sache - gemäss dem bisher geltenden Recht dem Begehren um gerichtliche Beurteilung (§ 44 StPO/ZH), mithin einem Rechtsbehelf und nicht einem Rechts- mittel, weshalb neues Recht gelte und nicht - wie in der Sache selber - nach der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2011 anwend- baren eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO), sondern nach derjenigen von Art. 448 Abs. 1 StPO vorzugehen sei. Das diesbezügliche Verfahren sei des-
halb nach neuem Recht als Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrens- handlungen der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO fort- zuführen. Nachdem im genannten Parallelfall der Einstellungsrekurs bei der hiesi- gen Kammer unter der Geschäftsnummer UR110033 bereits hängig war und der Kostenentscheid vom Ausgang des Sachentscheides abhängig ist, wurde daher - insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen - vorgesehen, das Be- schwerdeverfahren betreffend die Kostenfolge mit dem Rekursverfahren betref- fend die Einstellung der Untersuchung zu verbinden und unter der selben bereits bestehenden Geschäftsnummer UR110033 zu führen. Auch im vorliegenden Fall war von A._____ gleichzeitig mit dem Kostenbe- urteilungsbegehren bei der Einzelrichterin ein Einstellungsrekurs bei der hiesigen Kammer (unter der Geschäftsnummer UR110018) anhängig gemacht worden. Nach nochmaliger Prüfung des von der Verfahrensleitung im Parallelfall gewähl- ten Vorgehens, wurden (aus den im betreffenden Verfahren angeführten Erwä- gungen) vorliegend keine entsprechenden Vorkehren getroffen. Auch das Verfah- ren bei der Einzelrichterin ist nach wie vor hängig. Das Gesuch von A._____ vom 20. Januar 2011 ist daher samt den Akten des Verfahrens GA110007 betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung Nr. 2010/7886 an die Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zur (erstinstanzlichen) Erledigung (zurück) zu leiten. Das unter der Verfahrens- nummer UH110134 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2010 ist als durch die (Rück- )Überweisung gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Kosten für dieses nicht von einer Beschwerdepartei zu vertretende Ver- fahren sind nicht zu erheben. 4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge der Einstellungs- verfügung vom 10. Dezember 2010 (Untersuchung Nr. 2010/7886) von A._____ vom 20. Januar 2011 wird samt den Akten GA110007 zur Erledi- gung an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich überwiesen. 2. Die vorliegende Beschwerde wird als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurrentin (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, zuhanden der Untersuchung Nr. 2010/7886, (gegen Empfangsschein), − mit dem Vermerk, dass die Untersuchungsakten (Urk. 7) entgegen der Mitteilung im Verfahren UR110018 nicht an sie retourniert, sondern an die Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zu- handen des Verfahrens betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- folgen weiter geleitet werden (wo sie nach einem allfälligen Weiterzug im Verfahren UR110018 zuhanden des Bundesgerichtes erneut beizu- ziehen sind) − die Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Beilage der Akten GA110007 (Urk. 3), einer Kopie des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 (Urk. 5) sowie der Untersuchungsakten Nr. 7886/2010 (Urk. 7), gegen Empfangsschein, − mit dem Vermerk, dass die Frist zu Anfechtung des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 im Rekursverfahren UR110018 gegen die Einstellung der Untersuchung Nr. 7886/2010 einstweilen noch nicht abgelaufen ist. − 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer
Zürich, den
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Balmer lic. iur. B. Wälti-Hug