Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110100-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. i- ur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug
Beschluss vom 26. Mai 2011
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ Beschwerdegegner
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Akteneinsicht
Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2011, DG100607
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat beim Bezirksgericht Zürich am 30. November 2010 gegen B._____ Anklage erhoben wegen mehrfacher sexuel- ler Nötigung etc. (Urk. 5/HD 37). Als Privatstrafklägerin im Verfahren (wegen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 bzw. Versuchs dazu sowie mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB) tritt unter anderem A._____ auf (Urk. 5 /HD 36 und 37 S. 10 ff. Ziff. 4, Urk. 5/HD 59). In einer gleichentags wie die Anklageschrift verfassten Aktennotiz zuhanden des Vorsitzenden der zuständigen Abteilung wies der mit der Untersuchung be- fasste Staatsanwalt u.a. darauf hin, dass und weshalb er die Untersuchung abge- schlossen habe, obwohl das psychiatrische Gutachten noch nicht bei ihm einge- troffen sei, und vermerkte zum Thema Akteneinsicht der Geschädigtenvertreter, diesen sei ausdrücklich nur Akteneinsicht bezüglich der Verfahren gewährt wor- den, die ihre jeweilige Klientin betreffen. Der Vertreter der Geschädigten A._____ habe zudem Einsicht in die allgemeinen Verfahrensakten (Haftakten etc.) gehabt, was auch den andern Geschädigtenvertretern gewährt worden wäre, hätten sie das verlangt. Ob und in welchem Umfang den Geschädigtenvertretern im gericht- lichen Verfahren Akteneinsicht gewährt werde, bleibe jedoch dem zuständigen Abteilungsvorsitzenden überlassen (Urk. 5/HD 32 S. 3). Am 21. Dezember 2010 (Urk. 5/HD 51) ging das vom tt.mm.2010 datierte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu den Fragen einer psy- chischen Störung, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer Massnahme bei der zuständigen 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ein. 2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 (Urk. 5/HD 63) ersuchte der Rechts- vertreter von A._____ um „vollumfängliche Einsicht in die Akten des Strafverfah- rens gegen B._____, Proz. Nr. DG100607-L“. Über dieses Begehren wurde vom
Vorsitzenden der zuständigen 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Verfü- gung vom 31. März 2011 (Urk. 9) befunden. Das Akteneinsichtsrecht der Privat- klägerinnen und Geschädigten wurde - wie bereits in der Untersuchung durch den Staatsanwalt (vgl. Urk. 5/HD 32 S. 3) - auf das Hauptdossier und das die jeweilige Geschädigte selber betreffende Nebendossier beschränkt. Explizit keine Einsicht wurde in das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten (Urk. 5/HD 51) gewährt. 3. Mit Eingabe vom 11. April 2011 (Urk. 2) reichte der Rechtsvertreter von A._____ Beschwerde gegen diese Verfügung ein mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): „Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. März 2011 (DG100607-L/Z03) insoweit auf- zuheben, als dass der Beschwerdeführerin die Ein- sicht in das psychiatrische Gutachten (HD 51) vor- enthalten wird und es sei die Vorinstanz anzuhalten, der Beschwerdeführerin Einsicht in diese Unterlagen zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8%) zulasten der Beklag- ten.“ Mit Verfügung vom 15. April 2011 wurde der Vorinstanz und dem Beschwer- degegner Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt (Prot. S. 2). Wäh- rend die Vorinstanz am 19. April 2011 auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 11) ging innert erstreckter Frist am 23. Mai 2011 die Beschwerdeantwort des Be- schwerdegegners ein (Urk. 13). Er lässt die folgenden Anträge stellen (Urk. 13 S. 2): „I. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Eventualiter:
II. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Auf die Ausführungen der Beschwerdeparteien ist im Folgenden - soweit für die Entscheidfindung von Relevanz - einzugehen. II. 1. Eingangs festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin, die bei der Vo- rinstanz noch glaubte, aus ihrer Stellung als Privatstrafklägerin ein auch die Dos- sier der weiteren Geschädigten umfassendes Akteneinsichtsrecht für sich bean- spruchen zu können, ihr Einsichtsgesuch diesbezüglich - zu Recht - nicht aufrecht hält (Urk. Urk. 2 S. 9 Rz 23, Urk. 5/HD 63). Sie beschränkt ihr Einsichtsbegehren im Beschwerdeverfahren auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom tt.mm.2010 (Urk. 5/HD 51) und bringt zur Begründung im Wesentli- chen vor, ohne Kenntnis des Inhalts des Gutachtens, sei sie nicht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich für die Befragung des Gutachters - insbe- sondere dazu, ob und weshalb der Gutachter erneute Gewaltbereitschaft (Rück- fallgefahr) des Beschuldigten bejahe, wenn ja in welchem Ausmass und ob dies- bezüglich gar ein krankhaftes Verhalten festgestellt worden sei - adäquat vorbe- reiten zu können. Es müsse ihr zwecks Stellungnahme die Möglichkeit einge- räumt werden, nicht nur Einsicht in das Gutachten selber, sondern in sämtliche Akten und Unterlagen, auf welches es sich stütze, zu nehmen, damit sie sich da- zu äussern könne (Urk. 2 S. 10 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin gilt unbestritten als Geschädigte bzw. Opfer im Strafverfahren gegen B.. Sie hat sich - wie oben angeführt - weiter im Sinne von Art. 118 f. StPO als Privatklägerin hinsichtlich der von ihr gegen B. er- hobenen strafrechtlichen Vorwürfe der Körperverletzung, der Nötigung und der Tätlichkeiten konstituiert (Urk. 5/HD 59). 2.1. Die Stellung der Privatklägerschaft im Strafprozess richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 104 ff. StPO. Danach ist der Geschädigte zum einen zur
adhäsionsweisen Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüchen legitimiert (Art. 122 ff. StPO) und stehen ihm zum andern nach Art. 107 Abs. 1 StPO verschiedene Mitwirkungs- und Kontrollrechte im Strafverfahren zu, so zum Beispiel das Recht, die Akten einzusehen (lit. a). 2.2. Das Einsichtsrecht des Geschädigten ist jedoch kein - wie das die Be- schwerdeführerin anzunehmen scheint - allumfassendes und unbeschränktes, auch wenn der Teilnahme- und Mitwirkungsanspruch des Geschädigten am Ver- fahren ein fundamentales Element der Gehörsgarantie von Art. 29 BV ist. Entge- genstehen könnten der Einsichtgewährung unter anderem - wie dies die Vo- rinstanz zutreffend erkannte - allfällig schützenswerte Interessen von Verfahrens- parteien wie der beschuldigten Person und der (andern) Geschädigten sowie - hier nicht der Fall - von am Verfahren beteiligter Dritter. Seine Schranken findet der Anspruch des Geschädigten auf Einsicht in die Verfahrensakten (wie jedes garantierte Recht) jedenfalls dort, wo andere, höherwertige Interessen von Ver- fahrensparteien oder anderen Beteiligten eine mehr oder weniger weitgehende Einschränkung des Einsichtsrechts gebieten. Allerdings darf insbesondere bei ei- ne Strafuntersuchung abschliessenden Entscheiden - erfolge ein solcher nun be- reits auf Stufe der Untersuchungsbehörde durch Einstellung oder durch ein Ge- richt durch Schuld- oder Freispruch - nur auf Vorgänge und Akten abgestellt wer- den, welche die Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen konnten, weshalb ihnen die Teilnahme an Beweiserhebungen zur Sache und dergleichen zu ermög- lichen ist und "inoffizielle" Beweiserhebungen nicht zulässig bzw. solcherart erho- bene Tatbeweise jedenfalls zum Nachteil des von einer solchen Beschränkung betroffenen Beteiligten nicht verwertbar sind; kurz, es darf in der Sache nicht auf- grund vorenthaltener Akten entschieden werden. Mindestens ist den Betroffenen die Einsicht in die entsprechenden Akten zu ermöglichen, wobei wesentlich ist, dass das rechtliche Gehör spätestens in einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem der Standpunkt des Betroffenen noch eingebracht werden kann, damit dieser für den fraglichen Entscheid berücksichtigt werden kann. Nach den bundesgerichtli- chen Minimalanforderungen ist die Akteneinsicht spätestens nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu gewähren.
Ein für die Gewährung oder die Einschränkung des Einsichtsrechts - nun speziell des Geschädigten oder Privatklägers - in die Akten zu beachtendes Krite- rium ist insbesondere deren Relevanz für den vom betreffenden Geschädigten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf. Bei der Gewichtung der Relevanz eines Do- kumentes für die Argumentation des Geschädigten ist beispielsweise zu berück- sichtigen, ob das darauf gestützte Argument überhaupt gehört werden könnte. Ist das nicht der Fall, ist die Information für die Durchsetzung der prozessualen Rechte des Geschädigten irrelevant und sein Einsichtsinteresse als entsprechend gering zu veranschlagen. Sowohl das Äusserungsrecht des Geschädigten an der Hauptverhandlung als auch seine Rechtsmittellegitimation sind auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Zum Strafpunkt kann sich der Geschädigte nicht äus- sern. Bezieht sich das beabsichtigte Argument des Akteneinsicht begehrenden Geschädigten mithin auf den Strafpunkt, müsste es ungehört bleiben. Ein rechts- erhebliches oder schützenswertes Interesse des Geschädigten, dieses Argument mittels Einsichtsnahme durch Aktenkenntnis zu stützen, wäre nicht ersichtlich. Nur in Akten, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehören, durch welchen die betreffende Privatklägerschaft selber einen Nachteil erlitten hat, und bei wel- chem sie als Geschädigte gilt, ist sie zur Einsicht berechtigt und zwar insoweit, als es zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte im Schuld- und Zivilpunkt erforderlich ist. 2.3. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Akten umfasst damit zunächst die eigentlichen Untersuchungsakten. Wohingegen Akten, die mit dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des tatbestandsmässigen Gesche- hens erlittenen Nachteil in keinem Zusammenhang stehen, und Akten, die keine Informationen über diesen sie betreffenden tatsächlichen Vorwurf enthalten, - zu- nächst unabhängig von höherwertigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter - für die Durchsetzung der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin im Straf- verfahren zum vornherein irrelevant (und ihr damit nicht zu öffnen) sind, selbst wenn sie für sie aus anderen Gründen nützlich oder interessant wären. Damit ent- fällt, worauf die Beschwerdeführerin nicht mehr beharrt, die Einsicht in die Verfah- rensakten und -dossiers der anderen Geschädigten, aber auch die Einsicht in Ak-
ten und Unterlagen, die für die Durchsetzung ihrer auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkten Rechte nicht relevanten Akten. 3. Wo diesbezüglich keine Klarheit besteht, ist eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Verfahrensbeteiligten bzw. des Geheimnis- herrn - auch dasjenige der beschuldigten Person an der Wahrung seiner privaten Geheimnisse ist zu beachten - und dem Einsichtsinteresse (hier) der Privatkläger- schaft an den in den spezifischen Akten enthaltenen Informationen für die Durch- setzung der eigenen prozessualen Rechte vorzunehmen. Ergibt diese Interes- senabwägung, dass das Geheimnisinteresse eines Verfahrensbeteiligten das In- teresse der Privatklägerschaft auf Kenntnis dieser Informationen überwiegt, und/oder stehen die von der Privatklägerschaft durch Einsicht in diese Akten zu gewinnenden Informationen mit dem von ihr im Rahmen des tatbestandsmässi- gen Geschehens erlittenen Nachteil in keinem sachlich relevanten Zusammen- hang, gehen die schützenswerten Interessen des Verfahrensbeteiligten dem An- spruch der Privatklägerschaft auf Einsicht in die betreffenden Akten vor. 3.1. Die Beschwerdeführerin kann sich an der Hauptverhandlung - worauf sie mehrfach hingewiesen worden ist - einzig zum Schuld- und zum Zivilpunkt hinsichtlich der konkret zur Beurteilung stehenden, sie betreffenden Vorwürfe äussern; auch ihre Rechtsmittellegitimation beschränkt sich auf diesen Bereich. Soweit sie Einsicht in Akten über das sie selber betreffende tatbestandsmässige Geschehen resp. die diesbezüglichen Beweisunterlagen verlangt, steht sie ihr of- fen und wurde sie ihr (unbestritten) gewährt (Urk. 5/HD 32 und 62). 3.2. Die Beschwerdeführerin strebt nun aber offenbar die Überprüfung der gutachterlichen Diagnose und Prognose hinsichtlich des vom Beschuldigten aus- gehenden Gefahrenpotentials im Hinblick auf künftige Delinquenz (allgemein oder ihr gegenüber ?) an bzw. stellt diese Prognose - so sie für den Beschuldigten günstig lauten sollte, worauf sie aufgrund von Presseverlautbarungen schliesst - in Frage, weshalb sie Einsicht in die Grundlagen und die fachärztliche Argumenta- tion begehrt. Das prognostizierte mögliche künftige Verhalten des Beschuldigten Frauen im Allgemeinen und der Beschwerdeführerin im Besonderen gegenüber
ist jedoch nicht Gegenstand der von der Vorinstanz zu beurteilenden Anklage und kann das auch nicht sein. Die Beschwerdeführerin will weiter einen „Beweisantrag zur Befragung des Gutachters als Zeugen“ (Urk. 2 S. 13 Rz 37) stellen und ist der Ansicht, dass es zu einem „fundierten Plädoyer zum Schuldpunkt der Kenntnis (bedarf), ob der Gutachter generell nötigendes Verhalten als für den Angeklagten persönlichkeits- adäquat qualifiziert, bzw. wie er dieses wertet“ (Urk. 2 S. 13 Rz 38). Leide der An- geklagte an der von ihm (in einem Interview auf C._____ selber angetönten) psy- chischen Störung, würde dies gemäss Beschwerdeführerin bedeuten, dass er in der Tat zu unkontrolliertem Verhalten, verbunden mit Gewaltausbrüchen und nöti- genden Drohungen, neige, was wiederum ihre Sachdarstellung zusätzlich als zu- treffend unterstreichen würde (Urk. 2 S. 13 Rz 38). Der Beschwerdeführerin gehe es bei der Einsichtnahme in das Gutachten damit nicht um Fragen zum Straf- punkt. Sie benötige die Einsicht in die Akten vielmehr zur Prüfung der Frage, ob und welche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gutachten nicht standhalte, sowie zur Vorbereitung der Zeugenbefragung des Gutachters sowie zum Nachweis der Schuld des Angeklagten (Urk. 2 S. 13 Rz 39). 3.3. Das von der Untersuchungsbehörde explizit zu den Fragen einer psy- chischen Störung, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Notwendigkeit einer Mass- nahme für den Beschuldigten eingeholte Gutachten der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich beschlägt entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin ausschliesslich den Strafpunkt und ist weder für noch gegen die zur Anklage ge- brachte Sachdarstellung der Beschwerdeführerin geeignetes Indiz oder „Beweis- mittel“. Das Gutachten bzw. der Gutachter äussert sich weder wertend zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen, noch war das seine Aufgabe. Eine Befragung des Gutachters als Zeugen im Schuld- und Zivilpunkt zwecks Erstel- lung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalte kann daher nicht zum Ziel, zum Nachweis der strafrechtlichen Relevanz ebendieser Sachverhalte, führen. Ein rechtserhebliches Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Vorbringen zum Schuldpunkt mittels Einsicht in das psychiatrische Gutachten über die be- schuldigte Person (das sich - nochmals - einzig zu diesen genannten Aspekten
äussert) durch Aktenkenntnis eines zum Strafpunkt eingeholten Gutachtens zu stützen, oder dieses Gutachten hinsichtlich seines Gehalts und seiner Aussage zum Strafpunkt zu hinterfragen, es anhand der Grundlagen und Angaben der be- schuldigten Person einer eigenen Würdigung zu unterziehen, es zu überprüfen, ist damit weder ersichtlich, noch vermöchte die allfällige Feststellung einer psy- chischen Störung durch den Sachverständigen der Sachdarstellung der Be- schwerdeführerin erhöhte Glaubhaftigkeit zu vermitteln oder sie zu verifizieren. Solche Fragen waren nicht Gegenstand der Begutachtung. Der Gutachter hatte sich nicht zu den in der Anklage erhobenen Vorwürfen gegen den Beschuldigten, und - jedenfalls nicht ungefragt - zur Glaubwürdigkeit von Beteiligten zu äussern oder dazu, ob deren Aussagen über das (angeklagte) Verhalten des Beschuldig- ten glaubhaft sind. Eine solche Fragestellung an den Gutachter wäre denn im Strafprozess weitgehend auch nicht statthaft; es ist die ureigenste Aufgabe des Richters, die von der Anklage vorgelegten Beweise einer Würdigung auf ihre Stichhaltigkeit und ihren Beweiswert zu unterziehen. Das zum Strafpunkt einge- holte Gutachten befasst sich nicht mit der Feststellung oder dem Nachweis von Tatbestandsrelevantem und ist nicht „Beweismittel“ zur Wahrheitsfindung im Sin- ne von Art. 139 ff. StPO, wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, wenn sie ihr Einsichtsrecht (u.a.) auf Kommentarstellen zu Art. 188 f. StPO stützt. Das psychiatrische Gutachten ist nicht Tatbeweis oder zu solchem geeignet oder bestimmt. Es wurde - wie bereits aus der Fragestellung zu schliessen ist - als me- dizinische und psychiatrische Fachmeinung des Sachverständigen zum Straf- punkt eingeholt. Vorbringen zu diesem Gutachten aber, die sich - trotz der gegen- teiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin - allein auf den Strafpunkt bzw. die Prognose für künftiges Verhalten der beschuldigten Person beziehen (können), nicht aber relevant oder geeignet sind, den Tatbeweis für das behauptete, der Beschwerdeführerin widerfahrene Geschehen in der Vergangenheit zu erbringen, fänden vor Gericht kein Gehör. Vom Gericht (retrospektiv) auf ihre strafrechtliche Relevanz zu beurteilen sind die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige ge- brachten Sachverhalte aus der Vergangenheit. Bezüglich dieser Vorwürfe ist - in geeigneter Weise - der Beweis für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu erbringen. Weder sind dabei gewisse allgemeine charakterliche Neigungen oder
bestehende Tendenzen im Verhalten des Beschuldigten, noch ein prognostizier- tes, künftiges Verhalten oder ein möglicherweise von ihm ausgehendes Gefah- renpotential in die Beweisführung bezüglich der zu beurteilenden Anklagepunkte mit einzubeziehen. Der Befund des Gutachters beschlägt vorliegend - nochmals - einzig den Strafpunkt, ist für den Nachweis der Glaubwürdigkeit bzw. der Sach- darstellung einer den Beschuldigten belastenden Partei weder zweckmässig noch geeignet und damit für Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Schuld- und Zivilpunkt irrelevant, wohingegen das Interesse der beschuldigten Person an der Geheimhaltung der entsprechenden Informationen aus seiner persönlichen Intim- sphäre und seinem Privatbereich überwiegt. 3.4. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten kein rechtserhebliches Interesse, das Gutachten und dessen Grundlagen einzusehen. Die vorinstanzlich verfügte Einschränkung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin hinsicht- lich des psychiatrischen Gutachtens zum Strafpunkt ist damit rechtens und der Beschwerdeführerin ist keine Einsicht in entsprechenden Akten zu gewähren (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Das Einsichtsbegehren der Beschwerdeführerin in das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom tt.mm.2010 (Urk. 5/HD 51) ist damit abzuweisen, ohne dass eine weitergehende Abwägung der ei- ner Einsicht durch die Beschwerdeführerin entgegenstehenden (bereits aufgrund des Gesagten vorgehenden) Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten an der Wahrung und am Schutz seiner Privatsphäre vorzunehmen ist (vgl. zum Gan- zen: Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 108 N 1 ff., insbes. N 6; Niklaus Schmid, Handbuch StPO, N 104 ff., insbes. N 113 ff., und N 621 ff., insbes. N 626; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern, Zü- rich/Basel/Genf 2008, S. 148 ff.). 4. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob es sich bei der Verfügung der Vo- rinstanz - wie diese und der Beschwerdegegner dafürhalten (Urk. 9 S. 6 Erw. 4, Urk. 2 S. 4 - 7 und Urk. 13 S. 2/3) - um einen nicht beschwerdefähigen verfah-
rensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO handelt, offen gelassen werden. III. Ausgangsgemäss hat die mit ihrem Antrag unterliegende Beschwerdeführe- rin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat den Beschwerde- gegner angemessen mit Fr. 1’512.- (inkl. Zuschlag von 8% Mehrwertsteuer von Fr. 112.-) für seine wesentlichen Umtriebe im Verfahren zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner mit Fr. 1'512.- zu entschädigen. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 zur Kenntnis- nahme, per Gerichtsurkunde die Verteidigerin des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner, per Gerichtsurkunde die Vorinstanz, ad DG100607, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und sofortiger Rücksendung der beigezogenen Akten Urk. 6, gegen Empfangsschein die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, zuhanden STR A-1/2009/6469, gegen Empfangsschein 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er-
hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer
Zürich, den 26. Mai 2011
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Balmer lic. iur. B. Wälti-Hug