UH110067•Bestellung des amtlichen Verteidigers im Übertretungsstrafverfahren
UH110067Obergericht Zürich / III. Strafkammer27.07.2011
Ist im Übertretungsstrafverfahren ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, so ist dazu - abweichend von § 155 GOG - die Übertretungsstrafbehörde zuständig.
Aus den Erwägungen: "[...] 16. Zuständig zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist die Verfahrenslei- tung (Art. 132 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung obliegt im Übertretungsstraf- verfahren der Übertretungsstrafbehörde (Art. 61 lit. b StPO). Sie hat demnach auch über die amtliche Verteidigung zu befinden. Daran ändert nichts, wenn so- wohl der eidgenössische wie der kantonale Gesetzgeber offenbar nicht an die Bestellung einer amtlichen Verteidigung in diesem Rahmen gedacht haben. In der Strafprozessordnung findet sich keine Regelung für die Entschädigung des amtli- chen Verteidigers durch die Übertretungsstrafbehörde (Art. 135 Abs. 2 StPO; die- se ergibt sich immerhin indirekt über die Bestimmung von Art. 357 Abs. 1 StPO; so auch BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N 11), und im kantonalen GOG heisst es in § 155 apodiktisch im Vorverfahren gegen Erwachsene werde die amtliche Ver- teidigung von der Oberstaatsanwaltschaft bestellt. Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass sich der kantonale Gesetzgeber mit der Bestellung eines amtli- chen Verteidigers im Übertretungsstrafverfahren befasst hat. Man hat diese Mög- lichkeit ganz offensichtlich übersehen, denn die Kantone sind zwar frei eine Über- tretungsstrafbehörde einzusetzen (Art. 17 StPO), setzen sie diese ein, können sie jedoch nur Organisatorisches innerhalb der Behörde im Sinne von Art. 14 StPO regeln, der Behörde aber keine ihr gemäss Bundesrecht zustehenden Kompeten- zen wegnehmen. Trotz des klaren Wortlautes von § 155 GOG findet dieser im Verfahren vor der Übertretungsstrafbehörde keine Anwendung. [...]"