Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110004-O/U/mp
III. Strafkammer
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost
Beschluss vom 22. Februar 2011
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zustelladresse: Hermann Götz- Strasse 24, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Winterthur , Zustelladresse: Zwangsmassnahmengericht, Her- mann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin
betreffend Örtliche Zuständigkeit / Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Winterthur vom 6. Januar 2011 in Sachen gegen A._____, GH110005
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur Fortset- zung der Untersuchungshaft gegen A.. Am selben Tag trat dieses mit der Begründung mangelnder örtlicher Zuständigkeit auf den Antrag der Staatsanwalt- schaft nicht ein und überwies den Antrag an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Bülach (Urk. 3). Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 wies das Zwangs- massnahmengericht des Bezirkes Bülach den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ab (Urk. 4). 2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Zwangsmassnahmenge- richts des Bezirkes Winterthur und beantragte Folgendes (Urk. 2): " Es sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksge- richtes Winterthur zur Beurteilung des Antrages auf Fortsetzung der Unter- suchungshaft gegen die Beschuldigte A. örtlich zuständig ist. Als Fol- ge davon sei seine Verfügung vom 6. Januar 2011 (Prozess Nr. GH110005/U/tr) aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 6. Januar 2011 auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen die Beschuldigte an die Vorinstanz zur Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass in Anwendung von § 29 Abs. 1 GOG auch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichtes Winterthur zur Beurteilung eines von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gestell- ten Antrages auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen die Beschuldig- te örtlich zuständig gewesen wäre. Als Folge davon sei seine Verfügung vom 6. Januar 2011 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Pro- zess Nr. GH110005/U/tr in ihren Registern als gegenstandslos geworden abzuschreiben." 3. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur verzichtete am 25. Januar 2011 auf Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 8). II. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafpro- zessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessord- nungen ablöste. Gleichzeitig trat im Kanton Zürich auch das neue kantonale Ge-
setz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Kraft. Naturgemäss ist bei neuen Gesetzen jeweils zunächst der Sinn- gehalt der einzelnen Normen zu ermitteln. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wah- ren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entste- hungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 131 II 13 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). III. 1. Eine Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide des Zwangsmassnahmen- gerichts in den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 222 StPO sieht vor, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber - über den Wortlaut der Bestimmung hinaus - auch der Staats- anwaltschaft eine Beschwerdemöglichkeit nach der StPO hätte einräumen wollen, gibt es nicht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft lässt sich auch aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens im Sinne von Art. 111 BGG nicht ab- leiten, die Staatsanwaltschaft müsse entgegen dem Wortlaut von Art. 222 StPO auch zur Beschwerde legitimiert sein, ist doch fraglich, inwieweit die Bestimmun- gen von Art. 110 bis 112 BGG, bei welchen es sich um Vorschriften für das kan- tonale Verfahren handelt, nach Inkrafttreten der neuen StPO in Strafverfahren noch eine Bedeutung haben. Es besteht somit kein Anlass, Art. 222 StPO gegen seinen klaren Wortlaut auszulegen, zumal auch in der Literatur die Ansicht vertre- ten wird, es bestehe angesichts der herrschenden Stellung der Staatsanwalt- schaft im Vorverfahren kein Bedarf, der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfah- ren ausserhalb des gerichtlichen Hauptverfahrens eine Rechtsmittellegitimation zuzuerkennen (vgl. Niklaus Oberholzer, Das Rechtsmittelsystem der Schweizeri- schen Strafprozessordnung - Beschwerde, Berufung, Revision, in AJP 2011
S. 43). Die Staatsanwaltschaft ist somit vorliegend zur Erhebung einer Beschwer- de im Sinne der StPO nicht legitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzu- treten ist. 2. Art. 40 Abs. 1 StPO sieht vor, dass bei Streitigkeiten über den Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons die Oberstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz eines Kantons endgültig ent- scheidet. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen ei- nem Gericht und einer Strafverfolgungsbehörde über die örtliche Zuständigkeit, mithin um eine Meinungsverschiedenheit unter Strafbehörden. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft ist deshalb als Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes entgegen zu nehmen. Da es nicht Sinn und Zweck von Art. 40 Abs. 1 StPO sein kann, dass bei Streitigkeiten zwischen einem Zwangsmassnahmengericht und ei- ner Staatsanwaltschaft die Oberstaatsanwaltschaft über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden hat, hat vorliegend - trotz Bestehens einer Oberstaatsanwaltschaft - die Beschwerdeinstanz, mithin die hiesige Kammer, über den Gerichtsstand zu befinden (vgl. zum Ganzen Basler Kommentar StPO/JStPO - Kuhn Art. 40 N 4 ff., und Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 40 N 2). Wie bereits erwähnt, wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Bülach den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 13. Januar 2011 ab. Es besteht mithin kein aktuelles Rechts- schutzinteresse mehr an der Feststellung, ob das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur auch örtlich zuständig gewesen wäre. Da sich die aufge- worfene Frage der Zuständigkeit aber jederzeit wieder stellen kann, an der Be- antwortung dieser Frage ein öffentliches Interesse besteht und der Einzelfall kaum je rechtzeitig beurteilt werden kann, ist das Gesuch um Festlegung des Ge- richtsstandes trotz fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse zu behandeln. IV. 1. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur brachte zur Be- gründung seines Entscheides im Wesentlichen vor, die eidgenössische Strafpro- zessordnung regle den Gerichtsstand in Art. 31 ff. StPO abschliessend. Mit dem
Inkrafttreten der Strafprozessordnung sei die Kompetenz der Kantone entfallen, über die örtliche Zuständigkeit ihrer Gerichte Regeln aufzustellen. Art. 31 Abs. 1 StPO bezeichne die Behörden des Tatortes für zuständig. Im vorliegenden Fall lägen die massgeblichen Tatorte im Bezirk Bülach. Gemäss § 29 GOG sei als Zwangsmassnahmengericht in Haftverfahren ein Einzelgericht im örtlichen Zu- ständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zuständig. Damit diese Bestimmung nicht abschliessendem Bundesrecht und der in der Kantonsverfassung vorgege- benen und in § 3 Abs. 1 lit. a GOG bestärkten Bezirksordnung widerspreche, könne sie nur so verstanden und ausgelegt werden, dass das nach Art. 31 Abs. 1 StPO auch in der Sache selbst zuständige Bezirksgericht bzw. dessen Einzelge- richt als Zwangsmassnahmengericht angerufen werden müsse. Über § 29 GOG habe zwar in den kantonsrätlichen Beratungen keine Diskussion stattgefunden, aus den übrigen Beiträgen ergebe sich indes klar, dass eine Änderung bisheriger bewährter Zuständigkeiten nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, wonach die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland mit Amtssitz in Winterthur an das Einzelgericht des Bezirksge- richts Winterthur zu gelangen habe, seien für das Zwangsmassnahmengericht nicht bindend. Inwiefern es mit den Prinzipen des Rechtsstaates überhaupt ver- einbar wäre, den Strafverfolgungsbehörden ein Wahlrecht hinsichtlich des zu- ständigen Zwangsmassnahmengerichtes zukommen zu lassen, könne unter den gegeben Umständen offen bleiben. Der Vollständigkeit halber sei zudem festzu- halten, dass auch der Hinweis der Oberstaatsanwaltschaft auf das Beschleuni- gungsgebot unbehelflich sei. Die Beschuldigte befinde sich im vorliegenden Fall z.B. im Bezirksgefängnis Zürich. Sämtliche Bezirksgerichte verfügten sodann über die notwendige Infrastruktur, Haftfälle mit der gebotenen Beschleunigung zu be- handeln. Ebenso seien die Aktenläufe organisiert. Demgegenüber seien dem Be- zirksgericht Winterthur auf das Inkrafttreten der neuen Prozessgesetze keine zu- sätzlichen (Personal-)Ressourcen zur Verfügung gestellt worden. Die Beschleuni- gung sei damit mit einer Beibehaltung der bisherigen Regelung besser gewähr- leistet (Urk. 3).
von der den Kantonen eingeräumten Möglichkeit, mehrere gleichartige Gerichte einzusetzen, Gebrauch gemacht habe. Über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirksgerichte lasse sich aus dieser Bestimmung aber nichts ableiten. Für die Richtigkeit der Annahme, dass § 29 Abs. 1 GOG den Staatsanwaltschaften er- laube, ihre Haftanträge bei einem anderen Zwangsmassnahmengericht ihres örtli- chen Zuständigkeitsbereiches einzureichen, als demjenigen des nach Art. 31 ff. StPO in der Sache selbst zuständigen Bezirksgerichts, spreche sodann der Um- stand, dass es unaufschiebbare Massnahmen gebe, die ergriffen werden müss- ten, bevor das in der Sache selbst zuständige Bezirksgericht bekannt sei. Indem das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zur Beurteilung des Antrages auf Fortsetzung der Un- tersuchungshaft von einer unrichtigen Auslegung von § 29 Abs. 1 GOG ausge- gangen sei und sich deshalb für unzuständig erklärt habe, habe es § 29 Abs. 1 GOG verletzt. Die (förmliche) Weigerung, einen materiellen Entscheid über den besagten Antrag der Staatsanwaltschaft zu fällen, sei zudem als Rechtsverweige- rung zu qualifizieren. Durch seinen Nichteintretensentscheid habe das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur zudem Art. 39 Abs. 1 StPO missachtet. Gemäss dieser Be- stimmung hätten Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen und einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiterzuleiten. Ein Nichteintre- ten sei im Vorverfahren nicht zulässig (Urk. 2). V. 1. Art. 14 StPO überlässt es den Kantonen, wie sie sich organisieren wollen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. So können die Kantone mehrere gleichartige Straf- behörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich (Art. 14 Abs. 4 StPO). Der Kanton Zürich hat diesbezüglich das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) erlassen. Dessen § 29 lautet wie folgt: " ¹ Das Einzelgericht eines Bezirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft ist Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO und JStPO
a. in Haftverfahren, b. im Anwendungsbereich vor Art. 186 StPO (stationäre Begutachtung), Art. 235 Abs. 4 StPO (Verkehr zwischen Verteidigung und inhaftierter Person) und Art. 373 StPO (Friedensbürgschaft). ² Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für diese Funktion im ganzen Kantonsge- biet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen. ³ Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung."
Alleine gestützt auf den Wortlaut der obigen Bestimmung wäre der Staatsanwalt- schaft eine Wahlmöglichkeit zuzugestehen. Zu beachten ist jedoch auch die Ent- stehungsgeschichte von § 29 GOG. Die entsprechende Bestimmung im bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) lautete folgen- dermassen (§ 24a Abs. 2 aGVG): "Als Haftrichter im Sinne der Strafprozessordnung amtet der Einzelrichter eines Be- zirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft oder der Ju- gendanwaltschaft. Das Obergericht regelt seinen Einsatz in einer Verordnung." Der Regierungsrat hielt zu dieser Bestimmung in seinem Antrag vom 21. Septem- ber 2005 unter anderem fest, die vorgesehene Flexibilisierung beim Einsatz der Haftrichter solle die Möglichkeit schaffen, das Haftanordnungs- und Überprü- fungsverfahren namentlich durch Verkürzung der Aktenwege zwischen Staatsan- waltschaft und Haftrichter zu beschleunigen und längerfristig Transportkosten zu senken. Zweckmässigerweise würden (vor der Anklageerhebung) Einzelrichter desjenigen Bezirksgerichts, das am nächsten beim Sitz der untersuchungsfüh- renden Staatsanwaltschaft liege, als Haftrichter amten. Das Obergericht werde die Zuständigkeiten in einer Verordnung, mithin einer generell-abstrakten Rege- lung, konkret festlegen (ABl 2005 1067 f.). Von einer Wahlmöglichkeit der Staats- anwaltschaft war somit nicht die Rede. Vielmehr hat man es dem Obergericht überlassen, die Zuständigkeit konkret zu regeln. Dies hat das Obergericht denn auch in der (mittlerweile aufgehobenen) Haftrichterverordnung vom 6. Dezember 2006 getan. Darin hat es unter anderem festgelegt, dass vor der Anklageerhe- bung der Einzelrichter des für die Anklage zuständigen Bezirksgerichts als Haft- richter amtet, sofern dieses im örtlichen Zuständigkeitsbereich der untersuchungs- führenden Allgemeinen Staatsanwaltschaft liegt (§ 1 Abs. 1 der Haftrichterverord- nung vom 6. Dezember 2006).
Am 1. Januar 2011 trat das neue GOG in Kraft und löste das GVG ab. Zu § 29 GOG hielt der Regierungsrat im Antrag vom 1. Juli 2009 unter anderem fest, es dränge sich auf, für Haftentscheide weiterhin eine dezentrale Organisation zu wählen und das Einzelgericht eines Bezirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbe- reich der Staatsanwaltschaft als zuständig zu bezeichnen (ABl 2009 1572 f.). Hinweise darauf, dass der Staatsanwaltschaft neu eine Wahlmöglichkeit zuge- standen werden soll, bestehen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufmerksamkeit darauf gerichtet war, für Haftverfahren und weitere einzeln auf- gezählte Aufgaben dezentrale Zwangsmassnahmengerichte auf Stufe der Be- zirksgerichte einzuführen, wohingegen die übrigen Aufgaben, welche die Straf- prozessordnung dem Zwangsmassnahmengericht zuweist, einem vom Oberge- richt zu bestimmenden Mitglied des Obergerichts übertragen wurden (§ 47 lit. a GOG). Aufgrund der Systematik von § 29 GOG hat das Obergericht - im Gegen- satz zur früheren Regelung - aber nicht mehr die Kompetenz, die konkrete Zu- ständigkeit in einer Verordnung zu regeln, sondern kann nur noch über den Ein- satz der einzelnen Mitglieder der Bezirksgerichte im ganzen Kantonsgebiet ent- scheiden (§ 29 Abs. 2 und 3 GOG). In der Vorberatung des GOG in der Kommis- sion für Justiz und Sicherheit wurde Bedeutung und Inhalt des heutigen § 29 GOG kontrovers diskutiert und man war sich zum Schluss einig, dass an der bis- herigen Zuständigkeitsregelung gemäss Haftrichterverordnung vom 6. Dezember 2006 nichts geändert werden soll (Urk. 11). Nachdem im Kantonsrat selber eine Diskussion darüber nicht mehr stattgefunden hat, ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der bis am 31. Dezember 2010 bestehenden Regelung nicht abweichen wollte, weshalb § 29 GOG - auch mit Blick auf die auch innerkan- tonal geltende Gerichtsstandbestimmung von Art. 31 StPO - dahingehend auszu- legen ist, dass vor der Anklageerhebung das Einzelgericht des (aufgrund der Ak- tenlage zum Zeitpunkt des Haftverfahrens) für die Anklage zuständigen Bezirks- gerichts als Zwangsmassnahmengericht amtet, sofern dieses im örtlichen Zu- ständigkeitsbereich der untersuchungsführenden Allgemeinen Staatsanwaltschaft liegt. Befindet sich dieses Gericht aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des Haftverfahrens nicht im Zuständigkeitsbereich der Allgemeinen Staatsanwalt- schaft, ist das Einzelgericht desjenigen Bezirksgerichts, das am nächsten beim
Sitz der Allgemeinen Staatsanwaltschaft liegt, örtlich zuständig. Für die Besonde- ren Staatsanwaltschaften amtet in Haftverfahren vor Anklageerhebung das Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Zürich als Zwangsmassnahmengericht. Nach An- klageerhebung beim Bezirksgericht amtet sowohl in Haftverfahren der Allgemei- nen als auch der Besonderen Staatsanwaltschaft das Einzelgericht dieses Be- zirksgerichts als Zwangsmassnahmengericht (vgl. die entsprechende Regelung in den §§ 1 bis 3 der aufgehobenen Haftrichterverordnung vom 6. Dezember 2006). Die massgeblichen Tatorte liegen im vorliegenden Fall im Bezirk Bülach. Somit hat das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur zu Recht das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Bülach für zuständig erachtet und seine eigene Zuständigkeit verneint. Es kann deshalb auch von einer Rechtsverweige- rung keine Rede sein. 2. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die von der Staatsanwalt- schaft vertretene Auslegung von § 29 GOG bundesrechtskonform wäre. 3. Nachdem das vorliegende Verfahren materiell als Gerichtsstandskonflikt zu betrachten und behandeln ist, spielt die Form des Entscheides des Zwangsmass- nahmengerichts des Bezirkes Winterthur keine Rolle. Auf die Rüge der Staatsan- waltschaft an der Entscheidform (Nichteintretensverfügung) ist deshalb nicht wei- ter einzugehen. 4. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Überweisung des Antrages auf Fortsetzung der Untersuchungshaft an das zuständige Bezirksgericht Bülach, Zwangsmassnahmengericht, zu Recht erfolgt ist. VI. Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
Es wird beschlossen :
Zürich, den 22. Februar 2011
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Balmer lic. iur. C. Trost