Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. UG100005/U/gk
III. Strafkammer
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der juristische Sekretär lic. iur. R. Amsler
Beschluss vom 24. März 2010
in Sachen
X. , Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt L., Deutschland
gegen
Stadtrichteramt Zürich , Gesuchsgegner
betreffend Wiederaufnahme
Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 12. November 2009, 2009-132-979
Das Gericht erwägt: I. 1. Mit Verfügung vom 12. November 2009 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich X. (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit in der Stadt Zürich in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 40.– nebst Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren von Fr. 100.–. 2. Am 1. Dezember 2009 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsver- treter vorab per Fax beim Stadtrichteramt Zürich Einsprache gegen die Strafver- fügung vom 12. November 2009 erheben. Das Original der Einsprache traf am 3. Dezember 2009 per Post beim Stadtrichteramt ein. 3. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 erklärte das Stadtrichteramt ge- genüber dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, die Strafverfügung sei gemäss amtlichem Rückschein dem Gesuchsteller am 21. November 2009 zugestellt wor- den. Eine Einsprache dagegen hätte gemäss § 342 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen beim Stadtrichteramt eingereicht werden müssen, wobei die Einsprache gemäss § 193 GVG spätestens am letzten Tag dieser Frist an die Bestimmungsstelle ge- langt oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung hätte übergeben werden müssen. Die vom Ge- suchsteller nicht der schweizerischen Post übergebene Einsprache sei erst am 3. Dezember 2009 beim Stadtrichteramt eingetroffen und damit verspätet erfolgt. Demzufolge sei die Rechtskraft der Verfügung vom 12. November 2009 festzu- stellen. Dem Gesuchsteller stehe es selbstverständlich jederzeit frei, beim Ober- gericht des Kantons Zürich schriftlich ein Wiederaufnahmegesuch (Revision) im Sinne von § 439 ff. StPO zu stellen. Bei begründeter Verspätung könne „überdies“ gemäss § 199 GVG innert 10 Tagen ab Wegfall des Hindernisses ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist an das Stadtrichteramt gerichtet werden. 4. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers antwortete dem Stadtrichter- amt mit Schreiben vom 14. Dezember 2009, es handle sich sicherlich nur um ein
Versehen. Sein Fax-Schreiben vom 1. Dezember 2009 sei dem Stadtrichteramt nachweislich am 1. Dezember 2009 zugegangen. Das Stadtrichteramt antwortete dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers darauf mit Fax vom 15. Dezember 2009, er sei bereits darüber informiert worden, dass die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei und er die Möglichkeit habe, mittels eines Revisionsverfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zu gelangen. Auf der Rückseite der Strafver- fügung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Fax-Eingaben nicht fristwahrend seien. 5. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 stellte der Gesuchsteller beim Ober- gericht des Kantons Zürich ein „Wiederaufnahmegesuch (Revision) nach § 438 ff. StPO“. Dieses begründet der Gesuchsteller summarisch damit, er habe seine Einsprache gegen die Strafverfügung innerhalb der Frist am 1. Dezember 2009 dem Stadtrichteramt Zürich zugefaxt bzw. zur Post gegeben. Eine Belehrung dar- über, dass Faxzuschriften unwirksam seien, habe der Gesuchsteller nicht erhalten und sei in seinem Rechtsraum unbekannt. Zudem habe der Gesuchsteller am 5. Dezember 2009 bei der Staatsanwaltschaft F. [Deutschland] zur Anzeige ge- bracht, dass ihm diese (und weitere) Übertretungen durch Y. untergeschoben worden seien. 6. Da sich das Revisionsbegehren sofort als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann in analoger Anwendung von § 446 StPO auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bzw. des Stadtrichteramtes verzichtet werden (vgl. Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Mai 1992, Nr. 92/124). II. 1. Gemäss § 449 StPO kann gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch wel- ches eine Strafe oder eine Massnahme verhängt wurde, Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten verlangt werden, wenn (1.) durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil des Verurteilten auf das frühere Strafverfahren eingewirkt wurde, (2.) seit der Verurteilung ein Strafurteil ausgefällt
wurde, das mit dem ersten Urteil in unverträglichem Widerspruch steht oder (3.) wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem erkennen- den Richter nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen. Das Wiederaufnahmegesuch ist an keine Frist gebunden und kann auch nach Vollzug der Strafe oder Massnahme gestellt wer- den (§ 450 StPO). Im Gesuch sind die Gründe, auf welche es sich stützt, genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen (§ 439 Abs. 2 StPO). 2. Die vom Gesuchsteller primär vorgebrachte Behauptung, seine Ein- sprache gegen die Strafverfügung des Stadtrichteramtes vom 12. November 2009 sei rechtzeitig erfolgt, beschlägt offensichtlich keinen Revisionsgrund im Sinne von § 449 StPO und kann daher nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfah- rens bilden. Dass das wiederaufzunehmende Verfahren bereits rechtskräftig ab- geschlossen wurde, ist vielmehr eine Eintretensvoraussetzung für das Revisions- verfahren und deshalb vom Gesuchsteller nachzuweisen. Der Gesuchsteller steht hier aber im Gegenteil auf dem Standpunkt, die angefochtene Strafverfügung sei noch nicht rechtskräftig, weil seine Einsprache dagegen rechtzeitig erfolgt sei. Auf das Wiederaufnahmebegehren des Gesuchstellers kann deshalb nicht eingetre- ten werden. 3. Der Gesuchsteller macht zwar (am Rande) insofern einen Revisions- grund gemäss § 449 Ziff. 1 StPO geltend, als er erklärt, ein gewisser Y. habe ihm „diese und weitere Übertretungen untergeschoben“. Sinngemäss behauptet er damit, dieser habe ihn im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB falsch angeschuldigt, mithin habe ein Vergehen zum Nachteil des Verurteilten auf das frühere Strafver- fahren eingewirkt. Selbst wenn auf das Wiederaufnahmebegehren des Ge- suchstellers heute eingetreten werden könnte, würde die blosse Behauptung des Gesuchstellers, falsch angeschuldigt worden zu sein, nicht für eine Gutheissung seines Wiederaufnahmebegehrens ausreichen. Dieses wäre (jedenfalls im heuti- gen Zeitpunkt) abzuweisen. Sollten sich nun aber die angefochtene Strafverfü- gung nachträglich als rechtskräftig erweisen und (beispielsweise durch die in Deutschland angehobene Strafuntersuchung) Beweise ergeben, dass der Ge-
suchsteller tatsächlich falsch angeschuldigt wurde, ist es dem Gesuchsteller je- derzeit möglich, ein neues Wiederaufnahmegesuch einzureichen. 4. Die offenbar vom Stadtrichteramt Zürich geübte Praxis, bei nach Mei- nung des Stadtrichteramtes verspäteten Einsprachen die Rechtskraft der eigenen Verfügung festzustellen und den Einsprecher auf den Weg der Revision zu ver- weisen, widerspricht in mehrerer Hinsicht der Zürcher Strafprozessordnung. Zum einen ist die Revision in solchen Fällen – wie gezeigt – mangels Revisionsgrund in der Regel unzulässig. Zum anderen hat das Stadtrichteramt gemäss § 343 Abs. 4 StPO die Akten dem Einzelrichter zu überweisen, wenn der Bestrafte an seiner Einsprache festhält. Der Entscheid darüber, ob eine Einsprache rechtzeitig erfolgte oder nicht, obliegt somit dem Einzelrichter und nicht dem Stadtrichteramt (vgl. zur zukünftigen Regelung: Art. 356 Abs. 2 der eidg. StPO). Der Gesuchstel- ler hat hier mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 ausdrücklich erklärt, dass er entgegen der Auffassung des Stadtrichteramtes an seiner Einsprache festhält. Die Akten hätten somit spätestens nach diesem Schreiben dem Einzelrichter zur Beurteilung der Einsprache überwiesen werden müssen. Bis zum Entscheid des Einzelrichters steht die Rechtskraft der angefochtenen Strafverfügung nicht fest. Das Stadtrichteramt Zürich ist deshalb einzuladen, seine Akten dem zuständigen Einzelrichter zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einsprache des Gesuchstel- lers zu überweisen. III. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens sind in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten zu verteilen (§ 396a StPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich indessen, angesichts des fehlerhaften Vorgehens des Stadtrichteramts, trotz Unterliegens des Gesuchstellers keine Kosten zu erheben.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Wiederaufnahmegesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Stadtrichteramt Zürich wird eingeladen, die Akten des Verfahrens 2009- 132-979 dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich zur Beurtei- lung der Einsprache des Gesuchstellers zu überweisen. 3. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt L., zweifach, für sich und den Gesuchsteller die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Stadtrichteramt Zürich, unter Beilage seiner Akten sowie einer Ko- pie des Wiederaufnahmebegehrens. 5. Rechtsmittel:
a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der kantonalen Strafprozessordnung, § 3 der kantonalen VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt. b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des
Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzurei- chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär:
lic. iur. R. Amsler
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