Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UG030046/U/T. III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, lic.iur. Hodel und lic.iur. Meyer sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Welti Beschluss vom 3. September 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchstellerin gegen D. F., Verurteilter und Gesuchsgegner betreffend Bussenumwandlung Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. April 2002, SB020027
Das Gericht zieht in Betracht: I. F. wurde von der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. April 2002 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfa- chen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises mit fünf Monaten Gefängnis und Fr. 500.-- Busse als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Gerichtspräsidenten 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 25. Januar 2001 ausgefällten Strafe bestraft (Urk. 4). Da der Verurteilte in der Folge die Bus- se nicht bezahlt hat, ersuchte das Zentrale Inkasso des hiesigen Gerichtes am 28. Juli 2003 um Umwandlung der Busse in Haft (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2003 wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Verur- teilten Frist zu Stellungnahme angesetzt (Prot. S. 2). Während die Staatsanwalt- schaft auf Stellungnahme verzichtet hat, liess der Verurteilte die Frist zur Ver- nehmlassung unbenutzt verstreichen (Urk. 7 und Urk. 8). II. 1. Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist zur Bezah- lung der Busse. Sie kann ihm auch gestatten, Teilzahlungen zu entrichten oder die Busse durch freie Arbeit abzuverdienen (Art. 49 Ziff. 1 StGB). Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, wird die Betreibung angeordnet, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 49 Ziff. 2 StGB). Nachdem der Verurteilte auf die ihm am 11. Juli 2002 zugestellte Rechnung hin keine Zahlung geleistet und das Zentrale Inkasso des hiesigen Gerichtes ei- nen definitiven Verlustschein des Betreibungsamtes Romanshorn vom 13. Juni 2003 erhalten hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 18. Juni 2003 Gelegenheit ge- geben, zu erklären, ob er die Busse mit Teilzahlungen tilgen oder sie abverdienen wolle (Urk. 3). Da der Verurteilte auch auf diese Anfrage nicht reagiert hat, stellte
das Zentrale Inkasso den erwähnten Umwandlungsantrag. Vom gesetzlich gefor- derten Eintreibungsverfahren konnte es angesichts des Verlustscheines im vorlie- genden Fall absehen, weil unter diesen Umständen kein Ergebnis davon zu er- warten war. 2. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt, wobei Fr. 30.-- Busse einem Tag Haft gleichzusetzen ist (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB). Die Umwandlung der Busse in Haft kann ausgeschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Der Beweis hiefür obliegt dem Gebüssten (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Art. 49 N 6 f.; Bernhard, Der Bussen- vollzug gemäss Art. 49 StGB, S. 78, mit Hinweisen). Dabei genügt der blosse Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nicht. Vielmehr müssen bedeutende Kommise- rationsgründe nachgewiesen werden, wie etwa Krankheit oder Gebrechen oder dadurch verursachte Verdienstunmöglichkeiten oder -schwierigkeiten (Bernhard, Der Bussenvollzug gemäss Art. 49 StGB, S. 77, mit Hinweisen; SJZ 59 [1963] S. 88 Nr. 51). Wie vorstehend ausgeführt, hat der Verurteilte die Busse weder bezahlt noch abverdient und auch auf Zustellungen seitens des Gerichts nicht reagiert. Dass er wegen Krankheit, Gebrechen oder vergleichbaren Umständen schuldlos ausserstande gewesen wäre, Zahlungen zu leisten oder die Busse durch freie Ar- beit abzuverdienen, hat er nicht dargetan und geht auch aus den Akten nicht her- vor. Damit ist die Voraussetzung für einen Ausschluss der Bussenumwandlung nicht gegeben. Die Busse von Fr. 500.-- ist demnach in 16 Tage Haft umzuwan- deln. Der bedingte Strafvollzug kommt nicht in Betracht, denn das gleichgültige Verhalten des Verurteilten steht der Annahme begründeter Aussicht auf Bewäh- rung entgegen. Der Verurteilte ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass er den Vollzug der Haftstrafe abwenden kann, wenn er noch vor deren Antritt die Busse bezahlt (§ 18 Abs. 3 StVG).
III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Verur- teilten aufzuerlegen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Die mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. April 2002 gegen D. F. ausgefällte Busse von Fr. 500.-- wird in 16 Tage Haft umgewandelt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. Telefon 3. Die Kosten des Umwandlungsverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Verurteilten das Zentrale Inkasso des Obergerichtes des Kantons Zürich die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zuhanden der Proz.Nr. SB020027 (erl. 2. April 2002) und unter Rücksendung ih- rer Akten 5. Rechtsmittel: a)Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Man- gels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts
mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. b)Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von seinem Empfang an gerechnet, beim Kas- sationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wer- den. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der an- gefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwer- delegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. Welti Anonymisiert am 6. Oktober 2003lic.iur. Welti