Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250402-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel, und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 9. Februar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwältin Y. betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2025
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete mit Eingabe an die Kantons- polizei Zürich vom 5. Oktober 2023 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin 1) wegen Veruntreuung (Urk. 10/1/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) stellte das Strafverfahren mit Verfü- gung vom 3. September 2025 ein (Urk. 3/1). Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 innert Frist Be- schwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): 1.Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 3. Septem- ber 2025 (...) sei aufzuheben. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Beschwerdegegnerin 2. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 5), worauf am 15. Oktober 2025 eine entsprechende Geldzahlung einging (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 8), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung (Urk. 12), und die Beschwerdegegnerin 1 liess in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 14 S. 1). Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 17. November 2025 innert der mit Verfügung vom 5. Novem- ber 2025 angesetzten Frist replizieren (Urk. 16 und Urk. 18). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1.Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegnerin 1 werde vorgeworfen, am 13. Januar 2017 ein Couvert der Beschwerdeführerin mit Fr. 400'000.– aus dem Bankschliessfach Nr. 1 der UBS AG am C._____ 2 in Zürich an sich genommen zu haben, um sich un- rechtmässig zu bereichern. In erster Linie liege eine zivilrechtliche Auseinandersetzung vor. Das Strafrecht sei als ultima ratio konzipiert und diene nicht dazu, jedes zivilrechtlich relevante, allen- falls fragwürdige Verhalten zu untersuchen oder gar zu ahnden. Zivilrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen. Das Strafrecht solle nur dann und nur dort greifen, wo die Verfehlungen deutlich über einfache zivilrechtliche Pflichtwidrigkeiten oder Rechtsverstösse hinausgehen würden oder wo mit dem Zivilrecht allein der Rechtsfrieden nicht wiederhergestellt werden könne. Ob sich zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt Bargeld der Beschwerdeführerin im Bankschliessfach befunden habe, habe nicht in objektivierbarer Weise erstellt wer- den können. Im Weiteren habe sich das zugrunde liegende zivilrechtliche Rechts- verhältnis, das die Fremdheit des Geldes begründen würde, nicht erstellen lassen. Zwar habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass über den Betrag von Fr. 400'000.– kein Darlehensvertrag bestanden habe, aber sie habe eine mutmass- lich von der Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnete Quittung für einen solchen Dar- lehensvertrag eingereicht. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2025 habe die Beschwerdegegnerin 1 von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch gemacht. Somit bleibe offen, ob und gegebenenfalls welche zivilrechtliche Vereinbarung bestanden habe. Ergänzend sei festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin dargelegte Sachverhalt bei der Anzeigeerstattung fast sechs Jahre zurückgelegen habe, so dass der Umstand, dass sie nicht früher an ein Zivilgericht gelangt sei, als Indiz dafür gewertet werden könne, dass sie (allen- falls nachträglich) mit einem mutmasslichen Darlehen über Fr. 400'000.– zumindest
konkludent einverstanden gewesen sei. Dies sei jedoch von einem Zivilgericht zu beurteilen (Urk. 3/1 S. 1 f.). 2.Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, der Grundsatz "in dubio pro duriore" gebiete, dass die im Recht liegen- den Beweise (insbesondere die stringenten und widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin) vom zuständigen Sachgericht zu würdigen seien. Es handle sich nicht in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit, vielmehr werde der Beschwerdegegnerin 1 Veruntreuung bzw. Diebstahl vorgeworfen. Die Beschwer- degegnerin 1 habe der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 eine Vollmacht über das von ihr gemietete Bankschliessfach Nr. 1 bei der UBS AG in Zürich erteilt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 zweimal Bar-geld im Betrag von insgesamt Fr. 500'000.– (einmal Fr. 100'000.– und einmal Fr. 400'000.–) zur Aufbewahrung in dieses Bankschliessfach gelegt und der Beschwerdegegnerin 1 dieses Bargeld insofern mit der Pflicht zur Werterhaltung anvertraut. Es sei zwi- schen ihnen in Bezug auf dieses Bargeld, das sich in zwei verschlossenen Couverts mit der Aufschrift "Eigentum von A._____ und D." befunden habe, ein münd- licher Hinterlegungsvertrag abgeschlossen worden. Bei D. handle es sich um den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin. Anfangs 2017 habe diese der Beschwerdegegnerin 1 mittels einer mündlichen Vereinbarung ein Darlehen über Fr. 100'000.– gewährt und gestattet, den vereinbarten Betrag aus dem entsprechenden, sich im Bankschliessfach befindenden Couvert zu be- ziehen. Indem die Beschwerdegegnerin 1 vermutungsweise am 13. Januar 2017 zusätzlich zu den Fr. 100'000.– die Fr. 400'000.– behändigt habe, habe sie entwe- der eine Veruntreuung oder einen Diebstahl begangen. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Bankschliessfach zwei Quittungen vorgefunden, auf denen Folgen- des stehe (Übersetzung aus dem Englischen): "Ich [die Beschwerdegegnerin 1] bestätige in dieser Erklärung, dass ich von [der Beschwerdeführerin] CHF 100'000 (einhunderttausend Schweizer Fran-
ken) für eine maximale Zeit von einem Jahr erhalten habe, und ich werde den ganzen Betrag plus 10% in sechs Monaten (6 Monate) zurückzahlen. Falls ich es gut machen werde, werde ich am Ende (dieser Periode) 110k (d.h. CHF 110'000) bis 120k (d.h. 120'000) zurückgeben, Zürich 13.01.2017." "Ich [die Beschwerdegegnerin 1] zertifiziere in dieser Erklärung, dass ich von [der Beschwerdeführerin] CHF 400'000.– (vierhunderttausend Schweizer Franken] im September 2016 erhalten habe. Sollte mir etwas passieren, dann sollte (dieses Geld) zurückgegeben werden aufgrund meiner Vermögens- werte. Zürich, 13.01.2017." Es handle sich gerade um keine rein oder auch nur schon überwiegend zivilrechtli- che Angelegenheit, denn gemäss der glaubhaften Darstellung der Beschwerdefüh- rerin, welche durch die im Recht liegenden Quittungen gestützt werde, habe die Beschwerdegegnerin 1 hinterlegtes Bargeld im Betrag von Fr. 400'000.– eigen- mächtig und entgegen der anderslautenden Anweisung der Hinterlegerin an sich genommen und entwendet. Bei Lichte betrachtet handle es sich um eine Situation, die mit einem 4-Augen-Delikt vergleichbar sei, denn wegen des Fehlens von Schriftlichkeiten (insbesondere von schriftlichen Verträgen) könnten die massgebli- chen Verhältnisse zwischen den Parteien ganz überwiegend nur durch Personal- beweise erstellt werden, deren Würdigung dem Sachgericht obliege. Zudem ver- kenne die Staatsanwaltschaft den Beweiswert der beiden Quittungen, die bei rich- tiger Betrachtung zeigten, dass sich im Bankschliessfach Fr. 500'000.– befunden hätten. Theoretisch bzw. isoliert betrachtet könnte man die Quittung über Fr. 400'000.– auch als "Darlehen" lesen, aber gemäss den stringenten und glaubhaften Aussa- gen der Beschwerdeführerin habe sie bezüglich dieser Fr. 400'000.– gerade kein Darlehen gewährt. Gegen die Annahme eines Darlehens spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin 1 in dieser Quittung gerade keine Rückzahlung zu Lebzeiten angekündigt, sondern nur einen Ausgleich im Falle ihres Ablebens angeordnet habe (Urk. 2 S. 4 ff.).
3.Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde liess die Be- schwerdegegnerin 1 im Wesentlichen geltend machen, es bestünden keine objek- tiven Beweismittel, die auf eine Straftat hinwiesen. Die einzigen Belege, welche die Beschwerdeführerin für ihre geltend gemachten Forderungen eingereicht habe, seien zwei handgeschriebene Zettel. Aus diesen Zetteln werde weder eine Straftat ersichtlich noch sei deren Echtheit erstellt. Eine Veruntreuung müsse eine Zweck- entfremdung von anvertrauten Geldern beinhalten. Für welchen Zweck die angeb- lich anvertrauten Gelder hätten verwendet werden sollen, gehe weder aus den Aus- sagen der Beschwerdeführerin noch aus den beiden eingereichten Zetteln hervor (Urk. 14 S. 1 f.). 4.Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, es lägen sehr wohl Beweismittel vor. Die Zweckentfremdung der Fr. 400'000.– liege in der eigenmächtigen und von ihr nie autorisierten Wegnahme dieses Geldes durch die Beschwerdegegnerin 1 und der bislang unterbliebenen Rückzahlung dieses Betra- ges, woraus sich die fehlende Ersatzfähigkeit und/oder die fehlende Ersatzbereit- schaft ergebe. Es sei dreist, ja treuwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Echtheit der beiden von ihr selbst geschriebenen und unterzeichneten handschrift- lichen Quittungen in Frage stelle. Noch im von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 initiierten Arrestverfahren habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schliessfach Fr. 500'000.– deponiert habe und sie dieses Geld auch an sich genommen habe. Vielmehr habe sich deren da- maliger Anwalt in seiner Arresteinsprache vom 29. April 2020 auf den – nota bene unzutreffenden – Standpunkt gestellt, es habe sich auch bei den Fr. 400'000.– um ein Darlehen gehandelt. Dass das Bezirksgericht Zürich im summarischen Arrest- verfahren von einem Darlehen auch bezüglich der Fr. 400'000.– ausgegangen sei, sei im Strafverfahren nicht bindend (Urk. 18 S. 1 ff.).
5.Rechtliches und Folgerungen a)Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles We- sentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_372/ 2012 vom 18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsan- waltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Recht- fertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwend- bar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwalt- schaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll – wenn kein Strafbefehl ergehen kann – tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023,
N 1247 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 f. zu Art. 308 StPO und N 1 ff. zu Art. 319 StPO). b)Als Beweis für ihre Behauptung, dass sich der damalige Anwalt der Be- schwerdegegnerin 1 in seiner Arresteinsprache vom 29. April 2020 auf den Stand- punkt gestellt habe, es habe sich auch bei den Fr. 400'000.– um ein Darlehen ge- handelt, reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Auszug aus der damaligen Rechtsschrift ein (Urk. 19/4). Dieser enthält unter dem Titel "Zusam- menfassende Vorbemerkungen zum Sachverhalt" insbesondere die folgenden Ausführungen (Urk. 19/4 S. 2): "In Bezug auf die CHF 100'000.– sind sich die Par- teien einig, dass ein Darlehen vereinbart ist (vgl. Rz. 15, S. 4 des Arrestgesuches vom 2. April 2020). Ursprünglich war vereinbart, dass das Darlehen per 13. Januar 2018 zurückzuzahlen ist. Von dieser Vereinbarung wichen die Parteien aber ab: am 29. März 2018 leistete die Arrestschuldnerin eine Rückzahlung von CHF 40'000.–. Bezüglich der CHF 400'000.– vereinbarten die Parteien ein befris- tetes Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Dies geht aus dem beigelegten WhatsApp-Chat vom 27. Februar 2020 hervor, welcher im Zusammenhang mit der mündlichen Vereinbarung vom Herbst 2016 bzw. Januar 2020 zu verstehen ist. Dort bestätigte die Arrestgläubigerin, dass ein befristetes Darlehen mit einer Lauf- zeit von 10 Jahren vereinbart ist. D.h. die CHF 400'000.– sind erst im Herbst 2026 zur Rückzahlung fällig. Von den ursprünglich vereinbarten Darlehenskonditionen betreffend das Darlehen im Betrag von CHF 100'000.– wichen die Parteien anfangs Januar 2020 ab, als sie vereinbarten, dass die Arrestschuldnerin das Darlehen von CHF 100'000.– in monatlichen Raten tilgen wird (vgl. Rz. 27 ff.). Die Parteien kamen überein, dass die Arrestschuldnerin für den Januar 2020 CHF 10'000.– und ab Fe- bruar 2020 jeweils monatlich CHF 5'000.– an die Arrestgläubigerin zurückzahlen wird. Dieser Vereinbarung wurde von beiden Parteien während den Monaten Ja- nuar, Februar und März 2020 nachgelebt, was aus den Zahlungen unter Rz. 16, S. 4 des Arrestgesuches hervorgeht. Die Rate für den März 2020 blieb seitens der Arrestschuldnerin allerdings unbezahlt, weil die Arrestgläubigerin mit Schreiben vom 18. März 2020 im Widerspruch zur Ratenzahlungsvereinbarung plötzlich die
Rückzahlung der gesamten ausstehenden Darlehen inkl. der CHF 400'000.– ein- forderte. Aufgrund der plötzlich geltend gemachten Forderungen musste sich die Arrestschuldnerin zuerst anwaltlichen Rat einholen, bevor sie die Zahlung für den März 2020 leisten wollte." Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder den Inhalt des WhatsApp-Chats vom 27. Februar 2020 noch eine vollständige Version des Urteils des Einzelgerichts Audienz des Bezirkes Zürich vom 10. August 2020 ein, aus welcher hervorgehen würde, auf- grund welcher Erwägungen dieses zum Schluss kam, dass auch bezüglich der Fr. 400'000.– von einem Darlehen auszugehen sei. Die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin legte auch nicht dar, ob und gegebenenfalls welche Beweismittel bzw. Indizien existieren, die gegen die Darstellung der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 1 im Arrestverfahren sprechen könnten, wonach aus dem WhatsApp-Chat vom 27. Februar 2020 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass ein befristetes Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren vereinbart worden sei, d.h. dass die Fr. 400'000.– erst im Herbst 2026 zur Rück- zahlung fällig seien. Somit ergeben sich aus den vorliegenden Akten zwei gewichtige Indizien (d.h. der behauptete Inhalt des WhatsApp-Chats vom 27. Februar 2020 und die Tatsache, dass das Einzelgericht Audienz des Bezirkes Zürich auch bezüglich der Fr. 400'000.– von einem Darlehen ausging), die für die Annahme eines solchen Darlehens sprechen. Angesichts dieser Sachlage erscheint die Erstellung einer un- rechtmässigen Bereicherungsabsicht der Beschwerdegegnerin 1 und damit deren Verurteilung wegen Veruntreuung bzw. Diebstahls als sehr unwahrscheinlich, d.h. es wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb sich die angefochtene Einstellungsverfügung als rechtmässig erweist. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'700.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu verrechnen. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin 1 für die Aufwendungen von deren anwaltlicher Vertretung im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Bei den beanzeigten Delikten der Veruntreuung bzw. des Dieb- stahls handelt es sich zwar um Offizialdelikte, jedoch liegt der Beschwerdeerhe- bung offensichtlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde, und der Beschwerde- schrift lässt sich kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung entnehmen. Nach Massgabe der §§ 19 und 2 AnwGebV erweist sich eine Prozessentschädi- gung von Fr. 800.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese Entschädi- gung ist aus der geleisteten Prozesskaution zu entrichten. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1'700.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 2'500.– verrechnet. 3.Rechtsanwältin Y._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 800.– entrichtet, die aus der Kaution bezogen und von der Ge- richtskasse überwiesen wird. 4.Schriftliche Mitteilung an: RA Dr. iur. X., in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) RAin Y., in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung). 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Brüschweiler