Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250282-O/U/TRU Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Özcan-Kelmendi Beschluss vom 14. Januar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2025
Erwägungen: I. 1. Am 23. April 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Polizei Basel-Landschaft Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) wegen Beschimpfung etc., welche am 29. April 2025 zur wei- teren Bearbeitung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einging (Urk. 16/ 1/1). 2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gelangte mit einer Gerichtsstandsan- frage vom 16. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft), die ihre Zuständigkeit mit Verfügung vom 27. Juni 2025 bejahte (Urk. 16/1/5). 3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersu- chung nicht an Hand und verwies allfällige Zivilansprüche auf den Zivilweg; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3/1 = Urk. 5). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2025 fristge- recht Beschwerde und beantragte Folgendes (Urk. 2 S. 2): « 1.Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland betreffend Strafanzeige gegen B._____ sei aufzuheben. 2.Die Eröffnung einer Untersuchung soll anhand genommen werden. 3.In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentli- chen Parteiverhandlung i.S. von Art. 6 EMRK beantragt. 4.Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.» 5. Nach fristgemässem Eingang der von der Beschwerdeführerin einverlangten Prozesskaution (Urk. 7–10) wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2025 die Beschwer- deschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestell- ten) Stellungnahme übermittelt und Letztere ersucht, die Akten innert der gleichen Frist einzureichen (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Vernehmlas-
sung vom 8. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Die Be- schwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2025 eben- falls die Abweisung der Beschwerde und forderte eine Entschädigung sowie eine Genugtuung (Urk. 24). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 28. Au- gust 2025 Stellung zu den genannten Eingaben (Urk. 29) und reichte mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 unaufgefordert weitere Unterlagen ein (Urk. 33 und Urk. 34/1-18). 6. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin und Beschwerdegegnerin näher einzugehen. II. 1. Soweit die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 2 S. 2) beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren in der Re- gel ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren ist (Art. 397 Abs. 1 StPO). Seiner Natur nach ist das Beschwerdeverfahren im Vergleich zum Verfahren vor dem Sachgericht ein vereinfachtes; es soll sich durch Raschheit auszeichnen, da- mit das laufende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung er- fährt. Ausnahmsweise kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche und diesfalls öffentliche Verhandlung durchgeführt werden, z. B. bei er- höhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Ver- handlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 397 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden sollte. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag nicht näher und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern bei einer mündlichen Verhandlung weitere, wesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären oder dass andere Gründe eine öffentliche Parteiverhandlung als angezeigt er-
scheinen lassen. Folglich ist von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen und das Beschwerdeverfahren schriftlich zu führen. 2. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich jene Vorkommnisse bilden, welche auch Gegenstand der Nichtan- handnahmeverfügung vom 2. Juli 2025 darstellen. Auf die von der Beschwerde- führerin in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen betreffend die Ein- stellungsverfügung aus dem Jahr 2023 im Zusammenhang mit einer möglichen Urkundenfälschung (Urk. 2 S. 2 Ziff. 7–14 und Ziff. 16) sowie auf die Strafanzei- gen gegen die C._____ AG und die beteiligten Gutachter (Urk. 2 S. 3 Ziff. 15) ist mithin nicht einzugehen (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_1045/2024 vom 1. November 2024 E. 3 sowie 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). 3. Im Übrigen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anzeige der Beschwer- deführerin den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB erfüllte, wofür sie zur Verantwortung zu ziehen sei (Urk. 24 S. 3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Entgegennahme von Straf- anzeigen die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) zustän- dig sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 12 StPO). Entsprechend kann eine solche nicht bei der III. Strafkammer eingereicht werden. Es nicht näher auf sie einzugehen. III. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Gemäss Bst. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachver-
halt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 2. 2.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterver- breitet. Handelt er wider besseres Wissen, macht er sich, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. 2.2. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich- sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbe- sondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, nament- lich die berufliche Geltung. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch tref- fen können. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung be- gangen zu haben, betroffen. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen oder des Verletzers, sondern derje- nigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss.
Wenn es sich um einen Text handelt, so ist dieser nicht allein anhand der verwen- deten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Über- treibungen sind unerheblich und bleiben straflos (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor Art. 173 StGB). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrer Beschwerdeschrift auf ihre Straf- anzeige sowie auf weitere Schriftsätze aus anderen Verfahren und legte den bis- herigen Verlauf der Verfahren im straf- und sozialversicherungsrechtlichen Be- reich dar, ohne jedoch neue Erkenntnisse oder rechtliche Argumente vorzubrin- gen (Urk. 2 S. 2). Mit ihrer Strafanzeige vom 23. April 2025 erhob die Beschwer- deführerin gegen die Beschwerdegegnerin den Vorwurf der Begehung von Ehr- verletzungsdelikten, die im Zusammenhang mit dem Einspracheentscheid vom 3. April 2025 aus dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen. Sie stört sich insbesondere an den folgenden Äusserungen, die sie in der Strafanzeige ausgeführt hat: Die Beschwerdegegnerin habe die Ehre der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie • den Sturz der Beschwerdeführerin über mehrere Stufen einer Rohbeton- treppe mit mehreren Aufprallmomenten als «Bagatell-Unfall vom 2. Mai 2023 (Stolpersturz)» bzw. «leichten Unfall» bezeichnet habe; • die Verletzungen der Beschwerdeführerin nicht vollständig wiedergegeben habe, sondern lediglich festgehalten habe, dass das rechte Sprunggelenk angeschwollen sei, ohne dass es zu einem Knochenbruch gekommen sei, obwohl weitere Verletzungen an anderen Körperstellen dokumentiert wor- den seien und • dass aufgrund der medizinischen Faktenlage (Endzustand erreicht) die Heilungskosten per 30. April 2025 einzustellen seien.
Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin ihrer Strafanzeige den Einspracheent- scheid vom 3. April 2025 bei. In diesem hob sie bestimmte Textpassagen mittels Gelbmarkierung hervor, welche sie sinngemäss ebenfalls als ehrverletzende Äus- serungen betrachtet und somit die Grundlage für die erhobenen Vorwürfe bilden (vgl. Urk. 16/1/1 und Urk. 16/1/3). 3.2. Die Staatsanwaltschaft gelangt zu Recht zum Ergebnis, dass die beanstan- deten Äusserungen keinen ehrverletzenden Charakter aufweisen und daher kein Straftatbestand erfüllt ist (Urk. 5 S. 2). Die dargelegten Ausführungen bezogen sich auf die Sach- und Rechtslage im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Sie sind nicht isoliert, sondern in diesem Kontext zu betrachten. Indem die Be- schwerdegegnerin 1 in ihrer Funktion als Rechtsanwältin des Rechtsdiensts der D._____ AG in einem Einspracheentscheid den Unfall und dessen Folgen als we- niger gravierend einstuft bzw. darstellt, als die Beschwerdeführerin, hat sie die sittliche Ehre bzw. den Ruf der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch nicht in Frage gestellt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Formulierungen als stos- send empfindet, ist ihr subjektives Empfinden für die strafrechtliche Einordnung nicht entscheidend, sind die beanstandeten Äusserungen doch objektiv betrachtet nicht negativ besetzt, sodass sie einen Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit einer Person darstellen bzw. den Ruf als ehrbaren Menschen herabsetzen könn- ten. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung als nicht erfüllt erachtete und eine Strafuntersuchung nicht an die Hand nahm. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr
für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 2. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleis- tung von Fr. 1'800.– geleistet. Die ihr auferlegten Kosten von Fr. 1’000.– sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag der Prozesskaution (Fr. 800.–) ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin fordert eine Entschädigung für ihren Aufwand (Urk. 24 S. 3). Sie ist Rechtsanwältin und handelte in eigener Sache. Der in eigener Sache handelnden Anwältin ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn sie um ihr eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5; 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihr besondere Aufwendungen entstan- den sind, sodass sich eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorlie- gend entstand der in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegnerin kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne übli- cher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3); sie hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentli- chen eine knapp zweiseitige Eingabe eingereicht. Auch lassen die Verwendung des Briefkopfs der Arbeitgeberin (D._____ AG) sowie deren Unterschrift darauf schliessen, dass sie die Eingabe während der Arbeitszeit verfasste (Urk. 24). Mangels besonderem Aufwands ist der Beschwerdegegnerin deshalb ebenfalls keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO). 4. Schliesslich beantragt die Beschwerdegegnerin eine Genugtuung wegen der Bekanntgabe einer gegen sie erhobenen Strafanzeige an ihre Arbeitgeberin (Urk. 24 S. 3). Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar und es ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern Umstände vorliegen sollten, die einen Anspruch auf eine Ge-
nugtuung wegen besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen könnten. Folglich ist der Beschwerdegegnerin keine Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. 3.Im Restbetrag (Fr. 800.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbe- hältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zu- rückerstattet. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 5.Der Beschwerdegegnerin wird keine Genugtuung zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin («persönlich/vertraulich», gegen Empfangs- schein) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, (gegen Empfangsbestäti- gung). 7.Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Özcan-Kelmendi