Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250223-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 6. Februar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2025
Erwägungen: 1.Am 10. März 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Falschbeurkundung und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Der Beschwerdeführer erhob im Wesentlichen den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe als Vorsitzender der Generalversammlung der C._____ AG am 29. Juni 2022 wahrheitswidrig festgehalten, dass das gesamte Aktienkapital vertreten und die Generalversammlung als Universalversammlung beschlussfähig gewesen sei. Sodann habe er gestützt auf den öffentlich beurkundeten Beschluss der Universalversammlung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich u.a. eine Fusion angmeldet (Urk. 7/1). 2.Am 3. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/2). Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2): "1.Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 03. Juni 2025 betreffend Falschbeurkundung etc. (Verfahrensnummer ...) aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung ge- gen den Beschuldigten B._____ zurückzuweisen; 2.es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nachfolgende Be- weisabnahmen durchzuführen: Befragung der Auskunftsperson/Geschädigter A._____ 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.Nach Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer (Urk. 17, vgl. Urk. 9) wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Prä- sidialverfügung vom 8. August 2025 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 liess mit Eingabe vom 22. August 2025 innert Frist (vgl. Urk. 19) seine Stellungnahme (Urk. 22) samt Beilagen (Urk. 23/1-2) einreichen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 20). Mit weiterer Prä- sidialverfügung vom 28. August 2025 wurde die Stellungnahme des Beschwerde- gegners 1 samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung
übermittelt (Urk. 25). Innert Frist (vgl. Urk. 26) erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren ist spruchreif. 4.Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation wird im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen geprüft. Eine allfällige "Zulassung" als Privatklägerschaft durch die Staatsanwaltschaft zieht nicht automatisch die Legitimation zur Beschwerde nach sich; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.243 vom 14. Dezember 2016 E. 1.2.4 und BB.2013.72 vom 13. Septem- ber 2013 E. 1.4). Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Pflicht, die Beschwerde zu begründen, erstreckt sich auch auf die Frage der Legitimation. Folglich hat der Beschwerdeführer den Nachweis für einzelne Legitimationsvoraussetzungen selbst zu erbringen. Fehlt sie, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 215 f.). 5.1. Wie bereits erwähnt, erstattete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der am 29. Juni 2022 erfolgten Universalversammlung der damaligen C._____ AG Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Falschbeurkundung und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Tatbestände des Urkundenstraf- rechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als ei- nem Beweismittel entgegengebracht wird und damit in erster Linie die Allgemein- heit (BGE 123 IV 61 E. 5a S. 63; BGE 122 IV 332 E. 2a S. 335; BGE 120 IV 122 E. 4c S. 126; BGE 119 Ia 342 E. 2b S. 346; BGE 105 IV 242 E. 3b S. 247 f.; BGE 92 IV 44 E. 2 S. 45, je mit Hinweisen). Werden durch solche Delikte, die nur öf- fentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist
der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 157 f., 138 IV 263; Urteile des Bundesgerichts 6B_316/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 2.3.1; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2 und 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3). 5.2. Indem der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation einzig aus den von ihm beanzeigten Urkundendelikten ableitet und pauschal geltend macht, durch diese unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt worden zu sein (Urk. 2 S. 3 f.), vermag er keine Geschädigtenstellung im Sinne des Strafprozessrechts zu begründen. Zwar können bei Urkundendelikten private Interessen zusätzlich unmittelbar verletzt sein, wenn das Delikt auf die Verfolgung eines weitergehen- den, wirtschaftlichen Zwecks abzielt bzw. sich auf die Benachteiligung einer be- stimmten Person richtet und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 159, 148 IV 187 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.3.1; 7B_5/2021 vom 24. August 2023 E. 2.3.4 und 7B_376/2023 vom 22. Februar 2024 E. 3.2). Eine Verletzung privater Interessen liess der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation jedoch zu Recht nicht geltend machen, hat er dem Be- schwerdegegner 1 doch zu keinem Zeitpunkt weitergehende, mit den vorgeworfe- nen Urkundendelikten in Zusammenhang stehende (Vermögens-)Delikte vorge- worfen (vgl. Urk. 7/1 S. 1 ff.) und standen solche (z.B. aufgrund von weiteren Strafanzeigen etc.) auch nie zur Diskussion (vgl. Urk. 7/2-8). Entsprechend bestä- tigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auch selbst, dass er (aufgrund der vorgeworfenen Urkundendelikte) keinen finanziellen Scha- den erlitten habe (Urk. 2 S. 10 RZ 40). Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass es sich bei den weitergehenden Vermögensdelik- ten ohnehin um solche zum Nachteil der damaligen C._____ AG gehandelt hätte, durch welche der Beschwerdeführer als (Minderheits-)Aktionär wiederum nicht unmittelbar verletzt worden wäre (BGE 140 IV 158; Urteile des Bundesgerichts 1B_18/2018 vom 19. April 2018 E. 2.1 und 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 2.3.2) und damit selbst in diesem Fall nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gegolten hätte (BGE 141 IV 384 f.; Urteile des Bundesge-
richts 6B_1207/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.2.1 und 6B_680/2013 vom 6. Novem- ber 2013 E. 3). 5.3. Somit vermag der Beschwerdeführer keine unmittelbare Verletzung in sei- nen eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu begründen und ist eine solche auch nicht ersichtlich. Folglich ist er nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2. Weiter ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 für die Aufwendungen von dessen anwaltlicher Vertretung zu entschädigen. Bei den beanzeigten Urkundendelikten handelt es sich zwar um Offizialdelikte. Je- doch liegt der Beschwerdeerhebung offensichtlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde, räumte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde doch ein, als Minderheitsaktionär "keine einfache Zeit" mit dem Beschwerdegegner 1 gehabt und immer wieder auf die "Einhaltung wichtiger Aktionärsrechte" bestan- den zu haben (Urk. 2 S. 11). Obwohl er angab, keinen finanziellen Schaden erlit- ten zu haben (Urk. 2 S. 10), forderte er vom Beschwerdegegner 1 im Rahmen von Vergleichsgesprächen die Bezahlung von Fr. 50'000.– an die D.-Junioren oder die E. Stiftung als "Widergutmachung" (Urk. 7/6). Der Beschwerde- schrift, auf die mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht ein- zutreten ist, lässt sich kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung entneh- men. Der Beschwerdegegner 1 liess eine rund 12-seitige Stellungnahme mit u.a. zutreffenden Ausführungen zur fehlenden Beschwerdelegitimation einreichen (Urk. 22 S. 3 ff.). Die von seinem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ einge- reichte Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'724.10 (inkl. MwSt.; Urk. 23/2) erweist sich unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV als angemessen. Die Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 ist somit auf Fr. 2'724.10 (inkl. MwSt.) festzusetzen.
6.3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'500.– bezahlt (Urk. 17). Die ihm auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'400.–) ist von der Sicherheits- leistung zu beziehen. Der Restbetrag der Kaution (entsprechend Fr. 1'100.–) ist in Anrechnung an die dem Beschwerdeführer auferlegte Entschädigung durch die Gerichtskasse an den Beschwerdegegner 1 zu überweisen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3.Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 2'724.10 zu entschädigen. 4.Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (Fr. 1'400.–) werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Sicherheitsleistung (ent- sprechend Fr. 1'100.–) wird in Anrechnung an die dem Beschwerdeführer auferlegte Entschädigung durch die Gerichtskasse an den Beschwerdegeg- ner 1 ausbezahlt. 5.Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X., zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y., zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ... (gegen Empfangsbestäti- gung). 6.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw E. Egger