Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250140-O/U/JST Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 12. August 2025 in Sachen A._____ Inc., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X., gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 24. März 2025
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 liess die A._____ Inc. (Beschwerdeführe- rin) Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) erstatten wegen des Ver- dachts des Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Mit Verfügung vom 24. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Untersuchung dazu nicht an Hand (Urk. 6). 1.2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin – so ihre Sachverhaltsdarstellung – mit E-Mail am 10. April 2025 um 18:22 Uhr über die anerkannte Zustellplattform PrivaSphere Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erheben; die Nachricht wurde mit der Versandart «Vertraulich» übermittelt (vgl. Urk. 3 und Urk. 4/1). 1.3. Am 10. April 2025 um 18:22 Uhr erhielt das Obergericht des Kantons Zürich ein E-Mail von PrivaSphere, wonach ein vertrauliches E-Mail mit dem Betreff «Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 24.03.2025 ref. Nr.: 2025/10003971» abgerufen werden könne (Urk. 2). 2. 2.1. Am 11. April 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin hierorts telefonisch über den Eingang seiner elektronischen Eingabe vom Vor- tag über PrivaSphere, woraufhin die zuständige Gerichtsschreiberin ihm mitteilte, dass seine Nachricht nicht habe abgerufen werden können (Urk. 18). 2.2. Daraufhin liess die Beschwerdeführerin ihre Eingabe (Beschwerdeschrift und Beilage) sowie das dazugehörige E-Mail vom Vortag nochmals einreichen; einer- seits mit der Versandart «Vertraulich» (Urk. 7-A), andererseits mit der Versandart «eGov-R» (Urk. 3). Ihre (inhaltlich jeweils identischen) Nachrichten wurden nun- mehr nicht mehr mit PrivaSphere, sondern mit der mit der ebenfalls anerkannten Zustellplattform «IncaMail» versandt.
2.3. Im als Anhang beigefügten E-Mail vom Vortag liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass die Beschwerde vorab per E-Mail eingereicht werde und sie dar- über hinaus auf dem Postweg versandt worden sei (Urk. 4/1). Die angehängte Be- schwerdeschrift im Format PDF war mit (eingescannten) Unterschriften «unter- zeichnet» (vgl. Urk. 4/2 S. 4) und enthielt darüber hinaus keine elektronische Si- gnatur (vgl. Urk. 4/3). 2.4. Am 16. April 2025 ging sodann die am 10. April 2025 um 17:55 Uhr bei der Deutschen Post aufgegebene und am 15. April 2025 um 17:14 Uhr der Schweize- rischen Post übergebene (vgl. Urk. 24) schriftliche Beschwerdeschrift beim Ober- gericht des Kantons Zürich ein. Diese war ebenfalls mit (eingescannten) Unter- schriften «unterzeichnet» (Urk. 22 und Urk. 23/1–2). 2.5. Es stellt sich nach dem Dargelegten vorab die Frage, ob die elektronischen Übermittlungen vom 10. resp. 11. April 2025 und/oder die postalische Übersen- dung der Beschwerdeschrift rechtzeitigt und formgültig erfolgten, und damit auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 3.2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2025 zugestellt (vgl. Urk. 26). Die zehntägige Frist zur Beschwerde endete somit am Donnerstag, 10. April 2025 (Art. 90 StPO), wovon auch der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin ausgeht (vgl. Urk. 18). 4. 4.1. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt mass- gebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte ab- geschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 91 Abs. 3 StPO). Die Konkretisierung folgt in Art. 8b VeÜ-ZSSV: «Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfah- rensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung).» 4.2. Die ursprünglich am 10. April 2025 um 18:22 Uhr, mithin am Abend des letz- ten Tages der laufenden Beschwerdefrist über die anerkannte Zustellplattform Pri- vaSphere gesendete elektronische Eingabe wurde mit der Versandart «Vertrau- lich» statt «eGov Einschreiben» (so die Bezeichnungen der möglichen Versandar- ten elektronischer Kommunikation bei PrivaSphere) versendet, weshalb der Be- schwerdeführerin keine Abgabequittung ausgestellt wurde. Da die per 10. April 2025, 18:22 Uhr erfolgte Benachrichtigung des Obergericht des Kantons Zürich durch PrivaSphere (über den Eingang der entsprechenden Nachricht) aktenkun- dig ist (vgl. Urk. 2), ist vorliegend auch ohne Ausstellung einer Abgabequittung ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen, um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen (vgl. dazu BETSCHMANN/NIESSNER/STEINER, in: Sonja Koch [Hrsg.], Onlinekommentar zur Strafprozessordnung, N. 23 zu Art. 91 StPO – Version: 19.10.2023: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/ stpo91 [besucht am 6. August 2025], DOI: https://doi.org/10.17176/20231019- 135902-0). Die elektronische Eingabe vom 10. April 2025 um 18:22 Uhr stellt damit eine (auf elektronischem Weg) rechtzeitig erhobene Beschwerde dar. Deren Inhalt ergibt sich ohne Weiteres aus dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 11. April 2025 (vgl. nachstehend Erw. 5.3). Wie es sich verhielte, wenn besagte Benachrichti-
gung des Obergerichts (durch PrivaSphere) erst nach Fristablauf erfolgt wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht von Relevanz. 4.3. Die am 15. April 2025 der Schweizerischen Post übergebene und am 16. April 2025 beim Obergericht eingegangene postalisch übersendete Be- schwerde erfolgte indes verspätet. Massgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der (ausländischen) Sendung an die Schweizerische Post (Art. 91 Abs. 2 StPO), worauf die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung explizit hingewiesen wurde (vgl. Urk. 6 S. 7). Einen Grund für die verspätete Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post nennt die Beschwerdeführerin nicht. Die postalisch übermittelte Beschwerdeschrift ist demnach verspätet und dement- sprechend unbeachtlich. 5. 5.1. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe im Format PDF erfolgen (Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV) und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des ZertES (SR 943.03) versehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene, digital erstellte Unterschrift, die mit einem staatlich anerkannten Zertifikat erzeugt wird; sie weist die unterzeichnende Person eindeutig aus und macht jede nachträgliche Ände- rung am signierten Dokument sichtbar (vgl. Art. 2 lit. a–e ZertES). 5.2. Nach Art. 4 VeÜ-ZSSV sind Eingaben an eine Behörde an die Adresse zu senden, die auf der von dieser Behörde verwendeten anerkannten Übermittlungs- plattform angegeben ist. Die elektronische Übermittlung setzt also die Nutzung spezifischer anerkannter Übermittlungsplattformen voraus. Bei Nichtverwendung einer anerkannten Übermittlungsplattform gilt die Eingabe als nicht erfolgt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2023 vom 3. März 2023, Erw. 3.3.2; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 110 StPO; BET-
SCHMANN, Elektronische Eingaben im Rahmen von Strafprozessen, in: Jusletter vom 15. August 2022, N. 12). 5.3. Die – wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. 4.2) – rechtzeitig eingereichte elek- tronische Beschwerde konnte vom Obergericht bei PrivaSphere nicht abgerufen werden. Die Beschwerdeführerin reichte ihre elektronische Beschwerdeschrift deshalb am 11. April 2025 um 15:43 Uhr (Zeitpunkt gemäss Abgabequittung; Urk. 17) auch noch über die zweite anerkannte Zustellplattform, IncaMail, ein. Da- bei hielt sie fest, dass «die in der gestrigen Nachricht enthaltenen Anlagen [...] dieser E-Mail erneut beigefügt» seien (Urk. 3). Die nunmehr erfolgreich elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift im Format PDF enthält eingescannte Unterschriften von zwei Personen – angeblich des Ge- schäftsführers (C.) und des Inhabers der Beschwerdeführerin (D.) – (Urk. 4/2), weist jedoch keine gültige qualifizierte elektronische Signatur auf (vgl. Urk. 4/3). Dieser Mangel konnte vom Obergericht – selbst wenn die mangelhafte Beschwer- deschrift bereits mit E-Mail vom 10. April 2025 tatsächlich beim Obergericht ein- gegangen wäre – nicht mehr innert der laufenden Beschwerdefrist erkannt, der Beschwerdeführerin mitgeteilt und durch diese geheilt werden. Die Beschwerde- führerin konnte und durfte nicht damit rechnen, dass ihre Eingabe am letzten Tag der Beschwerdefrist um 18:22 Uhr vom Obergericht noch am gleichen Tag zur Kenntnis genommen würde. 5.4. Es stellt sich damit die grundsätzliche Frage, ob beim Fehlen einer qualifizier- ten digitalen Signatur auf der elektronischen Beschwerdeschrift, welche mittels anerkannter Zustellplattform eingereicht wurde, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist oder ob es sich dabei um einen nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebenden Mangel handelt (wie dies gemäss BGE 142 V 152 Erw. 4.5 bei einer Eingabe per gewöhnlichem E-Mail oder Fax der Fall ist, weil eine Partei oder ihr Rechtsvertreter, welche eine Rechtsschrift per gewöhnlicher E-Mail oder Fax ein- reichen, schon von vornherein wissen oder wissen müssen, dass sie damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen).
5.5. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem ursprünglichen E- Mail (Urk. 4/1) sowie dessen Mandantschaft im Ingress der Beschwerdeschrift selbst (Urk. 4/2) ausdrücklich darauf hinwiesen, dass die elektronische Übermitt- lung «vorab per E-Mail» erfolge und die Beschwerde «darüber hinaus auf dem Postweg» bzw. «Per Einschreiben internat.» an das Obergericht versandt werde, ist so oder anders von einer Nachfrist zur Behebung des Formmangels abzuse- hen und kann die Grundsatzfrage offen gelassen werden. Denn die Wortwahl von Rechtsanwalt X._____ im besagten ersten E-Mail (Urk. 4/1) ebenso wie die Wort- wahl von dessen Mandantschaft in der Beschwerdeschrift (Urk. 4/2) kann vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Übermittlungsvorgänge nur so verstanden werden, dass Rechtsanwalt X._____ und die angeblich für die Beschwerdeführe- rin zeichnungsberechtigten Herren C._____ und D._____ von der physisch über- mittelten (jedoch verspätet bei der Schweizerischen Post eingegangen) Be- schwerdeschrift als (allein) rechtsgültig ausgingen, wogegen die «vorab per E- Mail» erfolgte Übermittlung derselben lediglich informativen Charakter hatte (vgl. dazu BGE 142 V 152 Erw. 4.7). Rechtsanwalt X._____ als Vertreter der Be- schwerdeführerin mussten die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nach der Schweizerischen StPO jedenfalls bekannt sein. Die von ihm ans Ober- gericht des Kantons Zürich weitergeleitete Beschwerdeschrift seiner Mandant- schaft (Urk. 4/2) hat nicht er unterzeichnet, sondern sie trägt lediglich die (kopier- ten) Unterschriften von C._____ und D._____, welche damit als Verfasser der Be- schwerdeschrift auftreten. Vor diesem Hintergrund, muss bezüglich der fehlenden Originalunterschrift bzw. der fehlenden ordnungsgemässen elektronischen Signa- tur von einem bewussten Vorgehen ausgegangen werden und nicht etwa von ei- nem Versehen (beispielsweise eines Laien), dass allenfalls einer nachträglichen Verbesserung zugänglich wäre. Der Beschwerdeführerin ist nach dem Dargelegten keine nachträgliche Frist zur Verbesserung des Formmangels anzusetzen. Auf ihre elektronische Eingabe vom 10. April 2025 ist mangels gültiger qualifizierter digitaler Signatur nicht einzutre- ten.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann