Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240167-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann Verfügung vom 1. Juli 2024 in Sachen Eigentümergemeinschaft A.-strasse, Beschwerdeführerin vertreten durch B. gegen 1.C._____, 2.Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf vom 13. Mai 2024, ST.2024.2825
Erwägungen: Nachdem B._____ ausdrücklich (als deren Verwalter) Beschwerde im Namen der "Eigentümer-Gemeinschaft A.-strasse D. [Ortschaft]" erhoben hat (Urk. 2), wurde ihm mit Verfügung vom 31. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen angesetzt, um sich zur Rechtsnatur besagter Eigentümergemein- schaft zu äussern bzw. die betreffenden Eigentümer der A.-strasse zu nen- nen. B. wurde ausserdem aufgefordert, innert der gleichen Frist Vollmach- ten dieser Eigentümer einzureichen. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urk. 7). Diese Verfügung wurde B._____ am 4. Juni 2024 zugestellt (Urk. 8). B._____ reagierte innert Frist mit undatierter Eingabe (der Post übergeben am 10. Juni 2024; Urk. 9); dies erneut namens der "Eigentümer-Gemeinschaft A.- strasse D." (als deren Verwalter). Er bringt vor, es sei ihm nicht möglich, "von allen Grundeigentümern der Privat- A.-strasse den verlangten Legitimitätsnachweis mit B. als Verwalter zu erbringen" (Urk. 9 S. 1). Er beantragt deshalb Fristerstreckung bzw. Wieder- herstellung der Frist, da er "alle diese Anstösser-Unterschriften" schriftlich zur Be- glaubigung benachrichtigen müsse, was Wochen dauere. Sodann nennt er in sei- ner Eingabe drei Grundeigentümer (B._____ AG, E._____ und F._____ und G.), welche "die Legitimität für B. als Verwalter der Privatstrasse" be- stätigen würden. Für die erwähnten angeblichen Grundeigentümer B._____ AG und E._____ wurde auf besagter Eingabe je eine zumindest inhaltlich wohl über- einstimmende (handschriftliche) Unterschrift angebracht. Für die Unterschrift, wel- che von den angeblichen Grundeigentümern F._____ und G._____ stammen soll, hingegen nicht. Besagte letzte Unterschrift stimmt inhaltlich soweit ersichtlich nicht annähernd mit dem Namen F._____ bzw. G._____ überein. Die Authentizität der fraglichen drei Unterschriften muss ohnehin offenbleiben. Nachdem sich B._____ (entgegen der ausdrücklichen Aufforderung in der Verfü- gung 31. Mai 2024) auch in seiner jüngsten Eingabe weder zur Rechtsnatur be-
sagter "Eigentümergemeinschaft" äussert noch die bzw. alle betreffenden Eigen- tümer der A.-strasse nennt und zum Nachweis seiner bzw. derer Legitima- tion auch keinerlei Belege (wie etwa Verträge, Grundbuchauszüge oder ähnli- ches) einreichte, ist es dem Obergericht nicht einmal annähernd möglich, Rück- schlüsse auf die Rechtsform besagter "Eigentümergemeinschaft" zu ziehen, als deren "Verwalter" er auftritt und in deren Namen er ausdrücklich Beschwerde er- hoben hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, wer alles die von ihm angeblich vertrete- nen Grundeigentümer sind, die er (als Gemeinschaft) vertreten will. Auch bezüg- lich demjenigen Teil der angeblichen Grundeigentümer, den er namentlich nennt, fehlt es an Belegen zum Nachweis ihrer Legitimität und ihrer Identität. Wer wie B. im Namen anderer Personen oder einer Rechtsgemeinschaft Strafan- zeige erhebt und diese anschliessend auch in einem Beschwerdeverfahren ver- treten will, obliegt es, verständlich darzulegen, wen konkret er vertritt. Ebenso muss er seine Legitimation zur Vertretung entsprechend nachweisen können. Dies von vornherein (für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von 10 Tagen, Art. 396 Abs. 1 StPO) und erst recht auf entsprechende Verbesserungsaufforderung hin. Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer auch mit seiner jüngsten Eingabe ans Obergericht nicht nachgekommen. So bleibt – wie bereits ausgeführt – nach wie vor insbesondere unklar, um wen oder was es sich bei der "Eigentümer-Ge- meinschaft A.-strasse D." handeln soll oder wer alles die betreffen- den Eigentümer der A.-strasse sein sollen und wie es um die von B. behauptete "Verwalter"-Stellung bzw. dessen behauptete Bevollmächtigung letzt- lich bestellt ist. Daran ändert auch der Einwand, die Sekretärin habe eine Lunge- nentzündung und sei "im Krankenstand" nichts, zumal die jüngste Eingabe (an- geblich durch eine "Werkstattschreiberin") ja trotzdem erfolgen konnte. Alles in al- lem blieb – was sich B._____ selbst zuzuschreiben hat – die Rechtsnatur und die Identität der angeblich beschwerdeführenden "Eigentümer-Gemeinschaft" bzw. der allenfalls dahinterstehenden Grundeigentümer im Dunkeln, weshalb andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens B._____ aufzuerlegen, welcher ohne eine entsprechende Bevollmächtigung durch eine angebliche "Eigentümer-Gemeinschaft A.-strasse D." nachwei- sen zu können, Beschwerde beim Obergericht erhoben hat. Eine Entschädigung steht ihm dementsprechend nicht zu, wobei eine solche auch gar nicht beantragt wurde. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Im Ergebnis ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen (vgl. dazu § 17 Abs. 1 GebV OG). Wesentliche (d. h. entschädigungsfähige) Umtriebe, die dem Beschwerdegeg- ner 1 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entstanden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Deshalb ist ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen. Gemäss dem per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO entscheidet die Verfahrensleitung über das Nichteintreten auf offensichtlich unzu- lässige Rechtsmittel. "Dies ist dann der Fall, wenn eine Prozessvoraussetzung of- fensichtlich nicht erfüllt ist, so zum Beispiel, wenn die Rechtsmittelfrist klar nicht eingehalten wird, der Kostenvorschuss nicht (fristgerecht) geleistet wird oder es an der Rechtsmittellegitimation fehlt. Offensichtlichkeit ist dann gegeben, wenn sehr deutlich ist bzw. ohne Zweifel feststeht, dass es an einer Prozessvorausset- zung fehlt" (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6769). Demgemäss wird der vorliegende Entscheid durch die Ver- fahrensleitung gefällt. Es wird verfügt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und B._____ auferlegt. 3.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an: B._____ (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. U. Bruggmann