Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240037-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 30. Mai 2024 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 2. Februar 2024, B-3/2024/10001634
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe an die Staatsan- waltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 10. Januar 2024 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Nötigung (Urk. 14/1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 2. Februar 2024 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2024 innert Frist Be- schwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2). Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6), worauf am 4. März 2024 eine entsprechende Geldzahlung einging (Urk. 9). Nachdem dem Be- schwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 10), beantragte die Staatsan- waltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2024 die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), worauf ihm mit Verfügung vom 21. März 2024 Frist zur Nachreichung eines eigenhändig unterzeichneten Exemplars seiner Stellungnahme sowie der darin aufgelisteten Beilagen angesetzt wurde (Urk. 18). Mit Verfügung vom 5. April 2024 wurden die vom Beschwerdegegner 1 nachgereichten Dokumente - d.h. ein eigenhändig un- terzeichnetes Exemplar der Stellungnahme vom 15. März 2024 (Urk. 25) sowie die Beilagen (Urk. 20, 21, 22, 23/1-4 und 24) - in Kopie dem Beschwerdeführer über- mittelt, und diesem wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 27), worauf er mit Eingabe vom 14. April 2024 eine Replik einreichte (Urk. 29). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwen- dung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entge- gen der ursprünglichen Ankündigung) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt.
II. 1.Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung 1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im We- sentlichen damit, der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner 1 vor, mit dessen Bauunternehmen in C._____ entlang dem D._____ (Strasse) ..., vor dem 17. November 2023, meterhohe Betonelemente platziert und einbetoniert zu ha- ben, so dass es nicht mehr möglich gewesen sei, mit Lieferwagen zum Grund- stück des Beschwerdeführers zu fahren. Ob diese bauliche Tätigkeit des Be- schwerdegegners 1 gegen Bauvorschriften verstossen und daher als unrechtmäs- sig einzustufen sei, sei in einem baurechtlichen Verfahren und nicht auf dem Weg des Strafprozesses abzuklären. Ausserdem setze der Tatbestand der Nötigung Vorsatz voraus, so dass im Falle einer allfälligen Verletzung von Bauvorschriften dem Beschwerdeführer nachzuweisen wäre, dass er die Vorschriften gekannt und vorsätzlich verletzt habe. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünde keine rechtliche Grundlage für die Anhebung eines Strafverfahrens (Urk. 5). 2.Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, beim D._____-Weg handle es sich um einen öffentlichen Weg, der an seinem Grundstück vorbeiführe. Er habe zudem das Zufahrtsrecht bis zu seinem Grundstück. Durch die vom Beschwerdegegner 1 angebrachten Betonelemente sei eine Aus- oder Zufahrt zu seinem Grundstück völlig verunmöglicht worden. Es sei ein Grenzpunkt entfernt worden bzw. dieser sei nicht sichtbar (Urk. 2 S. 1 f.). 3.Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde führte die Staats- anwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Nötigungsvorwurfes auch in seiner Beschwerdeschrift keine Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Be-
schwerdegegners 1 dargelegt. Ausserdem werde hinsichtlich des angeblich nicht sichtbaren Grenzsteines nicht ausgeführt, was mit diesem aus welchem Grund ge- schehen sein solle (Urk. 13). 4.Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, sein Bauvorhaben sei durch die Familie des Beschwerdeführers rund zwei Jahre mit fadenscheinigen Argumenten verzögert und schlussendlich vom zuständigen Baurekurs- und Verwaltungsgericht voll und ganz bewilligt worden, ohne nur einen Punkt der Klage der Familie des Beschwerdeführers gutzuheissen. Der später ein- gereichte Umgebungsplan mit einer geplanten, 40 cm hohen Stützmauer sei von der Stadt C.-E. bewilligt worden. Das im Grundbuch eingetragene Durchfahrtsrecht werde eingehalten. Leider habe es das Bauamt versäumt, dem Beschwerdeführer die Umgebungsbewilligung zuzustellen. Wo gearbeitet werde, könnten Fehler entstehen, was auch vorliegend der Fall gewesen sei. Schon in der ursprünglichen Baubewilligung sei eine Mauer mit einer Höhe von 40 cm vorgese- hen gewesen. Auf dem Plan des Gartenplaners sei jedoch eine Höhenkote der Win- kelmauer falsch eingezeichnet gewesen. Trotz vorhandenem Detailschnitt im Gar- tenplan mit einer Mauerhöhe von 40 cm habe der ausführende Gartenbauer die ein Meter hohen Winkelelemente höher gesetzt als angedacht. Er habe sich auf die falsche Höhenkote und nicht auf den Detailschnitt oder die anderen im Plan vor- handenen, richtigen Höhenkoten bezogen. Es sei nie die Absicht des Beschwerde- gegners 1 oder der anderen Planer gewesen, eine einen Meter hohe Stützmauer am D._____ zu erstellen. Obwohl die zu hohen Winkelelemente für die Familie des Beschwerdeführers absolut keine Beeinträchtigung bei der Durchfahrt gewesen seien, seien sie schnellstmöglich wieder entfernt worden. Natürlich sei es während des Erstellens der Mauer zu Beeinträchtigungen durch den Bagger gekommen. Auch auf der Strasse habe es immer wieder durch Lastwagen oder Bagger Beein- trächtigungen gegeben, die absolut nicht umgangen werden könnten, wenn gebaut werde. Er habe nichts davon vernommen, dass der Gartenbauer sich geweigert hätte, schnell vom D._____ wegzufahren, wenn ein Familienmitglied des Be-
schwerdeführers zur Garage habe fahren wollen. Das im Grundbuch eingetragene Durchfahrtsrecht sei eingehalten worden, auch während der ungefähr anderthalb Jahre dauernden Bauzeit, als an ungefähr gleicher Stelle der späteren Winkel- mauer eine ungefähr zwei Meter hohe Bauwand gestanden sei. Die Flucht zur Ein- haltung des Durchfahrtsrechts sei vom Geometer für die Bauwand und die Ab- schlusselemente des Gartens vor Erstellung eingemessen worden, so dass die Durchfahrtsbreite immer gemäss dem Durchfahrtsrecht eingehalten worden sei. Auf Verlangen des Beschwerdeführers hätten sie sich im Dezember 2023 geeinigt, einen Abschluss-Stellriemen von 18 cm anstelle der 40 cm hohen, bewilligten Win- kelmauer einzubauen. Der Beschwerdeführer habe dies im Beisein einer Stadträtin der Stadt C.-E. unterzeichnet und zudem zugestimmt, keinen Rekurs gegen den unterzeichneten, revidierten Umgebungsplan zu erheben (Urk. 25 S. 1 f.). 5.Replik des Beschwerdeführers Replicando liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Zu- fahrt zu seinem Grundstück sei durch die einen Meter hohen Betonelemente ver- sperrt worden; die Zu- und Wegfahrt mit einem Lieferwagen oder mit einem Cam- peraufsatz sei nicht mehr möglich gewesen. Wie der Beschwerdegegner 1 selbst geschrieben habe, seien einen Meter hohe Betonelemente verbaut worden, was nicht bewilligt worden sei. Diese Betonelemente seien auch nicht schnellstmöglich entfernt worden. Sie seien vom 13. November 2023 bis zum 18. Januar 2024 ent- lang des D._____s gestanden. Am 20. Dezember 2023 habe er den Gartenbauer darum gebeten, sie noch vor den Festtagen zu entfernen. Dabei sei er nur "ange- lacht" worden. Im Gegensatz zu Betonelementen, die nicht flexibel seien, könnten Bauwände verschoben werden. In der Bauausschreibung sei im Plan Geröll ent- lang des D._____s eingezeichnet gewesen. Art. 256 StGB sei nicht aussagekräftig genug. Ohne einen Grenzstein könne der Abstand weder zu den einen Meter hohen Betonelementen noch zum Neubau gemessen werden (Urk. 29 S. 1 f.).
6.Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO). b)Nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach- teile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Beschwerdeführer erhob in der Begründung seiner Strafanzeige vom 10. Ja- nuar 2024 den Vorwurf, seit dem 17. November 2023 sei es nicht mehr möglich, mit Lieferwagen auf sein Grundstück an der F.-Strasse ... in C. zu fah-
ren (Urk. 14/1), und in seiner Beschwerdeschrift führte er aus, durch die vom Be- schwerdegegner 1 angebrachten Betonelemente, die im D.-Weg gestanden seien, sei eine Aus- oder Zufahrt zu seinem Grundstück völlig verunmöglicht wor- den (Urk. 2 S. 1 f.). Auf den ersten beiden der insgesamt fünf (zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten) Fotografien des D.-Weges sind die entlang dieses Weges aneinandergereihten Betonelemente gut ersichtlich (Urk. 3/1), und auf der fünften Fotografie ist ein Lieferwagen abgebildet, der sich auf dem D._____- Weg zwischen einem kleinen Gebäude auf der einen Seite und den Betonelemen- ten auf der anderen Seite befindet (Urk. 3/2). Aus dieser Fotografie geht hervor, dass durch die Betonelemente die Zufahrt von Lieferwagen bis zum Grundstück, das sich hinter dem abgebildeten Lieferwagen befindet, nicht verunmöglicht wurde. Hingegen kann aus dieser Fotografie geschlossen werden, dass aufgrund des (da- mals verbliebenen) engen Raumes zwischen dem abgebildeten kleinen Gebäude und den Betonelementen ein Abbiegen von Lieferwagen (ab einer gewissen Breite und Länge) und damit deren Zufahrt auf das Grundstück des Beschwerdeführers verunmöglicht wurde. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift zwar geltend, dass er ein Zufahrtsrecht bis zu seinem Grundstück habe (Urk. 2 S. 1), aber er legte nicht dar, ob eine (und gegebenenfalls welche) Mindestbreite des Zufahrtsweges festgelegt wurde. Die Darstellung des Beschwerdegegners 1, wonach das im Grundbuch eingetragene Durchfahrtsrecht während der ungefähr anderthalb Jahre dauernden Bauzeit, als eine ca. zwei Meter hohe Bauwand an ungefähr gleicher Stelle wie die spätere Winkelmauer gestanden sei, eingehalten worden sei (Urk. 25 S. 2), wurde vom Beschwerdeführer in seiner Replik nicht be- stritten. Somit ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens davon aus- zugehen, dass selbst im Falle, dass eine Mindestbreite des Zufahrtsweges festge- legt wurde, diese Mindestbreite weder durch die zwei Meter hohe Bauwand noch durch die aneinandergereihten Betonelemente unterschritten wurde, weshalb keine Anhaltspunkte für eine Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdegeg- ners 1 vorliegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Darstellung des Be- schwerdegegners 1 nicht bestritt, wonach sie sich im Dezember 2023 geeinigt hät- ten, einen Abschluss-Stellriemen von 18 cm anstelle der 40 cm hohen, bewillig-ten Winkelmauer einzubauen, und er im Rahmen seiner Replik auch nicht geltend
machte, diese Abschluss-Stellriemen würden sich an einer anderen Stelle als die Betonelemente und die damalige zwei Meter hohe Bauwand befinden. Dass der Beschwerdegegner 1 selbst einen Grenzpunkt unkenntlich gemacht oder entfernt hätte, machte der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich auch be- züglich dieses Vorwurfs kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerde- gegner 1 ergibt. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'300.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu verrechnen. Im darüber hinausge- henden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution unter Vor- behalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 1'800.– verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 500.–) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet. 3.Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Brüschweiler