Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240022-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 4. Juli 2024 in Sachen A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen 1.B._____, 2.Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 16. Januar 2024, B-8/2023/10039595
Erwägungen: I. 1.A._____ erstattete am 13. Oktober 2023 Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen C., B. und D._____ wegen Urkundenfälschung, (evtl. versuch- ten) Betrugs, unbefugten Beschaffens von Personendaten, Verletzung des Daten- schutzgesetzes und/oder des unlauteren Wettbewerbs sowie allfälliger weiterer Delikte als (Mit)Täter, Anstifter und/oder Gehilfe (Urk. 10/1). A._____ führt in der Strafanzeige zusammengefasst Folgendes aus: Er habe ei- nen Streit um Krankentaggelder geführt. Zunächst habe er die E1._____ AG ein- geklagt, wobei die Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen worden sei. C._____ habe durch sein Verhalten den Anschein erweckt, dass die E1._____ AG einzuklagen gewesen sei. Im Prozess gegen die E1._____ AG habe diese dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das A._____ betreffende Versi- cherungsdossier eingereicht, welches sie von der E2._____ AG erhalten habe. Zudem habe die E1._____ AG dem Sozialversicherungsgericht die Edition der IV- Akten von A._____ beantragt. Diesem Antrag habe das Gericht entsprochen. Im Prozess von A._____ gegen die E2._____ habe Letztere die IV-Akten, welche die E1._____ AG beschafft habe, beim Sozialversicherungsgericht eingereicht. C._____ habe nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der E2._____ AG den Fall von A._____ weiterbetreut. Für den entsprechenden Auftrag an C._____ seien B._____ und D._____ verantwortlich (Urk. 10/1). Am 16. Januar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Ein- stellungsverfügung bezüglich B._____ (Urk. 5). 2.A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Sache sei zur Fortfüh- rung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dabei sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, ihren Beweisergänzungsentscheid vom 16. Januar 2024 aufzuheben und die dort genannten Beweise zu erheben bzw. die Beweisanträge von A._____ vom 20. Dezember 2023 umzusetzen.
A._____ stellt in der Beschwerde den Verfahrensantrag, die Beschwerdeverfah- ren gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 betreffend C._____ (B-8/2022/10038116), B._____ (B-8/2023/10039595) und D._____ (B-8/2023/10039595) seien zusammen zu behandeln. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 hat A._____ Korrekturen bzw. Ergänzungen bezüglich der Beschwerde eingereicht (Urk. 6). Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft elektronisch beigezogen (Urk. 10) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1.Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung
zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, C._____ habe mit dem Beschwerdegegner 1 vereinbart, dass er (C.) den Fall nach seinem Austritt weiterbearbeiten werde. D. habe am 24. September 2015, um 17:07 Uhr, per E-Mail C._____ offiziell mit der Weiterbearbeitung des Falles beauftragt. Der Beschwerdegegner 1 habe in diesem Zusammenhang mit C._____ letztmals am 26. August 2015, um 15:35 Uhr, per E-Mail mit C._____ Kontakt gehabt. Beim Vorwurf der Verletzung des Datenschutzgesetzes handle es sich um eine Übertretung, die i.S.v. Art. 66 DSG innerhalb von fünf Jahren ver- jähre. Der Beschwerdegegner 1 habe den letzten relevanten Kontakt mit C._____ am 26. August 2015 gehabt, weshalb der Tatbestand verjährt und das Strafver- fahren einzustellen sei. Weiter sei anzumerken, dass nicht der Beschwerdegeg- ner 1, sondern D._____ C._____ den Auftrag erteilt habe (Urk. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne beim derzeitigen Stand der Untersuchung nicht gesagt werden, eine mögliche Verletzung des Datenschutz- gesetzes durch den Beschwerdegegner 1 habe letztmalig im August/September 2015 stattgefunden. Es gelte das zum Vorwurf einer unbefugten Beschaffung von Personendaten Gesagte. Zwar seien die Schlussabrechnung der F._____ AG vom 4. Juni 2019 und deren Schlussbericht vom 13. Juni 2019 nicht an den Be- schwerdegegner 1 gerichtet gewesen. Sie hätten aber die E2._____ AG adres- siert. Der Beschwerdegegner 1 als (wohl) damaliger Vorgesetzter und später auch D._____ seien mit C._____ übereingekommen respektive hätten ihm den Auftrag erteilt, den Fall des Beschwerdeführers auch nach seinem Ausscheiden aus der E2._____ AG zu betreuen. Die Annahme sei naheliegend, dass sie auch weiterhin in diese Angelegenheit involviert gewesen seien. Das strafbare Verhal- ten der Beschuldigten (auch eine Verletzung des Datenschutzgesetzes) könne daher ohne Weiteres bis Juni 2019 und darüber hinaus angedauert haben, insbe- sondere, wenn besonders schützenswerte Personendaten betreffend den Be- schwerdeführer (etwa in Form von Kopien oder elektronischen Daten) bei der
F._____ AG weiterhin vorhanden gewesen seien. Die Klärung dieser Fragen sei mit den Beweisanträgen vom 20. Dezember 2023 angestrebt worden. Ihnen sei daher stattzugeben (Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 6). 3.3 In der Strafanzeige vom 13. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer aus, die E1._____ AG habe im Rahmen des Verfahrens dem Sozialversicherungsge- richt das Dossier betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. Zudem habe sie den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers beantragt und diese Akten ein- gesehen. Sodann habe die E1._____ AG die im Prozess beschafften IV-Akten an die E2._____ AG weitergegeben. Diese habe die IV-Akten im Rahmen ihres Pro- zesses dem Sozialversicherungsgericht eingereicht. Dabei habe C._____ mitge- wirkt, obschon er weder bei der E1._____ AG noch bei der E2._____ AG, son- dern bei der F._____ AG angestellt gewesen sei. Für all dies sei C._____ mass- geblich verantwortlich gewesen. Besonders schützenswerte Personendaten des Beschwerdeführers seien selbst dann noch an C._____ weitergegeben worden, als er nicht mehr bei der E2._____ AG angestellt gewesen sei. Die Daten seien auch an die F._____ AG gelangt. Die Beanzeigten hätten veranlasst, dass die Personendaten an Dritte gelangten, mithin von diesen beschafft worden seien. Der Beschwerdegegner 1 und D._____ hätten in Zusammenarbeit mit C._____ of- fenkundig das dafür Nötige arrangiert (Urk. 10/1 S. 9). Insbesondere seien die Be- anzeigten an der Weitergabe und Bearbeitung besonders schützenswerter Perso- nendaten betreffend den Beschwerdeführer beteiligt gewesen. Dabei hätten sie nicht sichergestellt, dass die Daten ausschliesslich von der E2._____ AG selber bearbeitet werden (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG). Und schliesslich habe eine Weiter- gabe dieser Daten an Dritte auch dem Gesetz und dem abgeschlossenen Versi- cherungsvertrag (Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG) widersprochen. Diese Dritten hätten der E2._____ AG keine Gewähr geboten, die Personendaten ausreichend zu sichern (Art. 9 Abs. 2 DSG). Das alles sei nach Art. 61 lit. b DSG strafbar. Schliesslich be- stehe auch der Verdacht einer strafbaren Verletzung der Schweigepflicht nach Art. 62 DSG. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise über die Weitergabe sei- ner Daten informiert worden (Art. 65 DSG [recte wohl Art. 19 DSG]). All diese Vor- würfe richteten sich an C., aber auch gegen den Beschwerdegegner 1 und D., die mitgewirkt hätten, dass besonders schützenwerte Personendaten
bezüglich den Beschwerdeführer von der F._____ AG und von C._____ auch nach dessen Anstellung bei der E2._____ AG in der genannten Weise behandelt worden seien (Urk. 10/1 S. 9 f.). 3.4 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, nicht der Be- schwerdegegner 1, sondern D._____ habe C._____ den Auftrag erteilt, sich auch nach seiner Anstellung bei der E2._____ AG um den Fall des Beschwerdeführers zu kümmern. Das betreffende E-Mail vom 24. September 2015 stamme von D.. Allerdings beruhe dieses auf einem Vorschlag des Beschwerdegeg- ners 1 an D. und sei mit seiner ausdrücklichen Billigung erfolgt. Damit seien die Beschaffung von Personendaten und eine eventuelle Verletzung des Daten- schutzgesetzes nicht nur von D., sondern auch vom Beschwerdegegner 1 veranlasst worden (Urk. 2. 9 f.). Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 seine Einwilligung gegeben hat, damit D. C._____ bzw. die F._____ AG mit der Betreuung des Falls betreffend den Beschwerdeführer beauftragen kann (vgl. Urk. 10/8/10/7 Beilage 2). Aller- dings ist in der Erteilung der Bewilligung zur Auftragserteilung nicht ohne Weiteres ein Verdacht der Verletzung des Datenschutzgesetzes oder ein unbefugtes Be- schaffen von Personendaten zu erkennen. Wer jemandem die Bewilligung zur Auftragserteilung erteilt, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die beauftragte Person den Auftrag unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ausführt. In- sofern ist aus der Schilderung des Sachverhalts bezüglich C._____ nicht ohne Weiteres auf einen Verdacht gegen den Beschwerdegegner 1 zu schliessen. So- weit davon auszugehen wäre, der Beschwerdegegner 1 habe die entsprechenden Akten bzw. Daten von der E2._____ AG auf andere Personen übertragen bzw. übertragen lassen, sind entsprechende Handlungen verjährt. 3.5 Gemäss Art. 61 lit. b DSG machen sich private Personen strafbar, die vor- sätzlich die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt sind. Bei Art. 61 lit. b DSG besteht die Tathandlung in der Übergabe der Datenbearbei- tung. Mit der Übergabe ist das Delikt – sofern die Voraussetzungen von Art. 9
Abs. 1 und Abs. 2 DSG nicht gegeben sind – vollendet. Der weitere Besitz der Daten durch den Empfänger ist eine Folge der Übergabe und wird in Art. 61 lit. b DSG nicht erwähnt. Damit wird die Strafbarkeit des Übergebers nicht um die Dauer des Besitzes der Daten durch den Empfänger verlängert. Ein Dauerdelikt liegt in Bezug auf Art. 61 lit. b DSG nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer die Datenübergaben in den Gerichtsverfahren durch die E1._____ AG und die E2._____ AG moniert, sind allfällige Verstösse gegen das Datenschutzgesetz verjährt, da die Verjährung gemäss Art. 66 DSG fünf Jahre beträgt. Daran ändern auch die Schlussabrechnung der F._____ AG vom 4. Juni 2019 und deren Schlussbericht vom 13. Juni 2019 nichts. Der Be- schwerdegegner 1 war dabei – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – höchstens auf der Seite der Empfängerin (E2._____ AG) mit den Daten in Kontakt gekommen. Darin ist kein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz zu erkennen. Zudem stellen die Schlussrechnung und der Schlussbericht der F._____ AG keine Datenbearbeitung durch den Beschwerdegegner 1 dar. 3.6 Gemäss Art. 62 Abs. 1 DSG macht sich strafbar, wer geheime Personenda- ten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder sei- nes Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat. Ge- mäss Art. 62 Abs. 2 DSG macht sich strafbar, wer vorsätzlich geheime Personen- daten offenbart, von denen sie oder er bei der Tätigkeit für eine geheimhaltungs- pflichtige Person oder während der Ausbildung bei dieser Kenntnis erlangt hat. Bei Art. 62 DSG besteht die Tathandlung in der Offenbarung der Personendaten. Das ist das Zugänglichmachen der Personendaten für Dritte, welche diese noch nicht kennen (vgl. dazu Wolfgang Wohlers, in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli/Domi- nika Blonski, Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N. 15 ff. zu Art. 62 DSG). Mit der Offenbarung ist das Delikt vollendet. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Dauerdelikt. Damit kann auf das unter E. II.3.5 Gesagte verwiesen werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, in der Einstellungsverfügung seien die weiteren
Delikte nicht erwähnt, welche er in der Strafanzeige angeführt habe. In der Straf- anzeige habe er den Vorwurf des unbefugten Beschaffens von Personendaten er- hoben (Urk. 2 S. 7 ff.). 4.2 In der Einstellungsverfügung wird einzig der Vorwurf der Verletzung des Da- tenschutzgesetzes behandelt (Urk. 5), obschon in der Strafanzeige vom 13. Okto- ber 2023 ausdrücklich auch andere Tatbestände aufgeführt sind (Urk. 10/1). Inso- fern ist der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt. 4.3 Der Beschwerdeführer führt in der Strafanzeige und der Beschwerde den Tatbestand des unbefugten Beschaffens von Personendaten im Sinne von Art. 179 novies StGB an (Urk. 10/1 und Urk. 2 S. 7). Gemäss Art. 179 novies StGB macht sich strafbar, wer unbefugt besonders schüt- zenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe insbeson- dere "in Zusammenarbeit mit Herrn C." das "Nötige arrangiert", dass sol- che, den Beschwerdeführer betreffende Daten, ohne dessen Einverständnis an Personen ausserhalb des Taggeldversicherungsvertrags gelangt seien, insbeson- dere an die E1. AG, C._____ nach seiner Anstellung bei der E2._____ AG und die F._____ AG. In der Eingabe vom 20. Dezember 2023 an die Staatsan- waltschaft habe der Beschwerdeführer ausgeführt, das Vorgehen von C._____ (als Angestellter der E2._____ AG und später der F._____ AG) und insbesondere der unerlaubte Umgang mit Personendaten betreffend den Beschwerdeführer, sei von seinen Vorgesetzten gebilligt und mutmasslich wohl auch gefördert worden, insbesondere vom Beschwerdegegner 1. Die diesbezügliche Verjährungsfrist von sieben Jahren sei noch nicht abgelaufen. Es könne gut sein, dass der Beschwer- degegner 1 bis ans Prozessende und danach auch noch bei der Abrechnung ge- genüber der F._____ AG und dem mandatierten Anwalt sowie der Retournierung der Prozessakten Einfluss gehabt und genommen habe. Gemäss dem Schreiben der E2._____ AG an die Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023 habe die F._____ AG am 4. Juni 2019 ihr gegenüber eine Schlussrechnung erstellt und ihr am 13. Juni 2019 einen Schlussbericht – unter anderem nebst einer Kostennote
des Anwalts – zugestellt. Im Schlussbericht werde zwar ausgeführt, das gesamte Schadensdossier und sämtliche Vertragsunterlagen gingen an die E2._____ AG. Allerdings sei unklar, ob nicht teilweise Kopien und insbesondere elektronische Dateien zurückbehalten worden seien. Von einer Löschung dieser Daten sei keine Rede. Dann dauere das mutmasslich strafbare Verhalten – zumindest bei An- nahme eines Dauerdelikts – immer noch an, würden doch dadurch Personenda- ten betreffend den Beschwerdeführer nach wie vor ohne seine Einwilligung von vertragsfremden Parteien besessen, eingesehen etc. (Urk. 2 S. 7). 4.4 Aus der Lehre zu Art. 179 novies StGB geht nicht klar hervor, was "Beschaffen" im Sinne von Art. 179 novies StGB konkret bedeutet. Einerseits soll das Beschaffen ein Überwinden oder Umgehen von Zugangssperren sein. Kein Beschaffen liege daher vor, wenn lediglich der Mensch als Schranke überwunden werden müsse (Raffael Ramel/André Vogelsang, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommen- tar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N. 23 zu Art. 179 novies StGB). Anderer- seits soll als Tathandlung jede Verhaltensweise in Frage kommen, durch welche die Täterschaft für sich oder einen anderen unmittelbar die Verfügungsgewalt über die fraglichen Akten erlange. Könne der Täter dergestalt physisch über die Daten verfügen, sei der objektive Tatbestand vollendet (Andreas Donatsch, Straf- recht III, 11. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, § 50 Ziff. 2.3 Fn. 279 und § 13 Ziff. 3.2). 4.5 Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers war vorliegend einzig der Mensch als Schranke zu überwinden. Insofern liegt kein Tatverdacht in Bezug auf Art. 179 novies StGB vor. Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 die Daten bzw. Akten be- treffend den Beschwerdeführer an Dritte weitergegeben haben soll und wird darin eine grundsätzlich strafbare Handlung im Sinne von Art. 179 novies StGB erblickt, so sind diese Taten verjährt. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat die E1._____ AG das gesamte Dossier betreffend den Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 dem Sozialversi- cherungsgericht eingereicht (Urk. 10/12 S. 2). Damit wäre eine entsprechende
Tathandlung des Beschwerdegegners 1, der das Dossier vorher der E1._____ AG übergeben oder dazu seine Einwilligung gegeben haben soll, verjährt. Gemäss dem Beschwerdeführer soll die E1._____ AG beim Sozialversicherungs- gericht die Herausgabe der IV-Akten beantragt haben. Was der Beschwerdegeg- ner 1 damit zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn er dafür ver- antwortlich wäre, hat gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers das Sozial- versicherungsgericht am 22. Oktober 2014 die Herausgabe der IV-Akten angeord- net (Urk. 10/12 S. 3). Auch diese Tathandlung wäre entsprechend verjährt. Was der Beschwerdegegner 1 mit der Weiterreichung der IV-Akten von der E1._____ AG an die E2._____ AG konkret zu tun haben soll (vgl. Urk. 10/1 S. 9), ist nicht ersichtlich. Wenn die E1._____ AG der E2._____ AG Daten betreffend den Beschwerdeführer übergab, ist darin kein "Beschaffen" im Sinne von Art. 179 novies StGB erkennbar. Das blosse Empfangen von Daten, um deren Her- ausgabe vorher gebeten wurde, steht nicht generell unter Tatverdacht, da inso- fern kein "unbefugtes" Handeln vorliegt. Schliesslich lag der Entscheid der Weiter- gabe der Akten bei der E1._____ AG. Dass der Beschwerdegegner 1 für die E1._____ AG tätig gewesen sein soll, behauptet der Beschwerdeführer nicht. So- dann hat die E1._____ AG die IV-Akten offenbar legal im Rahmen eines Prozes- ses von einem Gericht erhalten. Inwiefern sie diese Akten nicht hätte weitergeben dürfen, ist weder offensichtlich noch legt dies der Beschwerdeführer konkret dar. Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer beschriebenen Folgehand- lung, wonach die E2._____ AG die IV-Akten dem Sozialversicherungsgericht ein- gereicht haben soll (Urk. 10/1 S. 9). Inwiefern die E2._____ AG die von der E1._____ AG erhaltenen Akten nicht in einem gegen sie geführten Prozess hätte einreichen dürfen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal der Beschwerdefüh- rer nicht substantiiert darlegt, die E2._____ AG sei in Bezug auf diese Akten zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen und habe damit "unbefugt" gehandelt. Dies gilt in Bezug auf die IV-Akten auch, soweit C._____ für die F._____ AG tätig gewesen sein soll. 4.6 Bei Art. 179 novies StGB handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt. Mit dem un- befugten Beschaffen ist die Tat vollendet. Die Aufrechterhaltung des Besitzes
durch den Empfänger der Daten ist eine Folge des Beschaffens und wird in Art. 179 novies StGB selbst nicht unter Strafe gestellt. Entsprechend vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Schlussabrechnung und dem Schluss- bericht der F._____ AG keinen Verdacht eines Verstosses gegen Art. 179 novies
StGB zu begründen. 4.7 Nach dem Gesagten hätte die Staatsanwaltschaft, selbst wenn sie sich zu Art. 179 novies StGB geäussert hätte, das Verfahren auch insofern einstellen müs- sen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorwürfe des Prozessbetrugs so- wie des unlauteren Wettbewerbs richteten sich vorderhand gegen C._____. Aller- dings stelle sich die Frage, ob und inwiefern er dabei auf Anweisung oder zumin- dest im Mitwissen von Vorgesetzten gehandelt habe. Auch in diesem Zusammen- hang verbiete sich eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegeg- ner 1, zumal es sich beim Vorwurf des Betrugs um ein Offizialdelikt handle, bei dem der Staat von sich aus zu ermitteln habe. Die Beweisanträge vom 20. De- zember 2023 seien daraufhin ausgerichtet gewesen (Urk. 2 S. 8). 5.2 Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu diesen beiden Tatbeständen geäussert (vgl. Urk. 5). Nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind nur Ver- haltensweisen untersagt, die als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhält- nisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbe- werbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betäti- gung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlun- gen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer ver- bessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im
Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objek- tive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_48/2022 vom 2. April 2024 E. 2.3.1). 5.3 Der Beschwerdeführer zeigt weder in der Beschwerde noch in der Strafan- zeige vom 13. Oktober 2023 auf, inwiefern der von ihm angezeigte Sachverhalt eine Wettbewerbshandlung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung sein soll (Urk. 2, Urk. 6 und Urk. 10/1). Das ist auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf des un- lauteren Wettbewerbs ist unbegründet. 5.4 In Bezug auf den Vorwurf des Prozessbetrugs verweist der Beschwerdeführer auf seine Strafanzeige (Urk. 2 S. 8). Wie er in der Beschwerde zutreffend ausführt, bezieht sich dieser Vorwurf primär auf C.. Inwiefern der Beschwerdegegner 1 einen Prozessbetrug begangen haben soll, ist aus der Strafanzeige vom 13. Okto- ber 2023 nicht ersichtlich (vgl. Urk. 10/1 S. 10 und S. 11). Die zusätzlichen Ausfüh- rungen in der Beschwerde, wonach sich die Frage stelle, ob und inwiefern C. auf Anweisung oder zumindest im Mitwissen von Vorgesetzten gehandelt habe, sind unsubstantiierte Mutmassungen. Der Beschwerdeführer untermauert seine Vermutungen mit keinem objektiven Beweismittel oder plausiblen, nachvollziehba- ren Erklärungen. Unter diesen Umständen bestehen keine genügenden Hinweise, wonach der Beschwerdegegner 1 etwas mit den in der Strafanzeige geschilderten Betrugsvorwürfen zu tun haben könnte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbe- gründet. 6.Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung von Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2 und S. 10). Dazu besteht vorliegend kein Anlass. Die angefochtenen Verfügungen sind je separat ergangen und betreffen verschiedene Personen, auch wenn es in Bezug auf den Sachverhalt Überschneidungen gibt. Der Be- schwerdeführer legt in der Beschwerde nicht substantiiert dar, worin die Gefahr sich widersprechender Entscheide bei den verschiedenen Beschuldigten konkret bestehen soll (vgl. Urk. 2 S. 10).
3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4.Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde den Beschwerdegegner 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/1-4, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, B-8/2023/10039595, ge- gen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, B-8/2023/10039595, ge- gen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen