Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240010-O/U/AEP Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 11. März 2025 in Sachen A., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2., gegen 1.Staatsanwaltschaft See/Oberland, 2.B., Beschwerdegegner 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 8. Dezember 2023
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 24. März 2023 liess die A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegeg- ner) betreffend Betrug, Urkundenfälschung etc. erstatten. Dem Beschwerdegeg- ner wurde vorgeworfen, am 26. März 2020 in der Kreditvereinbarung für einen Covid-19-Kredit zuhanden der C._____ GmbH, deren Geschäftsführer er war, überhöhte Angaben zum Umsatz gemacht zu haben. Ausserdem solle die C._____ GmbH im Zeitpunkt des Kreditantrags bereits überschuldet gewesen sein (Urk. 3/7). 2. Nach durchgeführtem Vorverfahren erliess die Staatsanwaltschaft am 8. De- zember 2023 eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/2). 3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2024 Beschwerde erhe- ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staats- anwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2). In den Untersuchungs- akten findet sich kein Zustellnachweis für die angefochtene Einstellungsverfügung an die Beschwerdeführerin. Es ist daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin da- von auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 4. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 und Urk. 13). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 5. Februar 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. März 2024 liess die Beschwerdeführe- rin dazu replizieren (Urk. 21). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer grundsätzlich zulässig (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. 2. 2.1. Legitimiert zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Vorverfahren als Privatklägerin konstitu- iert (Urk. 12/6/1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Bürgin des durch die Zürcher Kantonalbank gesprochenen Covid-19-Kredits durch den geltend gemachten Betrug zwar nur mittelbar geschädigt wäre. Indes können sich Bürgschaftsorganisationen nach Art. 5 Abs. 2 Covid-19-SBüG in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren, sie haben sämtliche damit ver- bundenen Rechte und Pflichten (lit. c). Angesichts der Formulierung, der Bürg- schaftsgenossenschaft kämen sämtliche Rechte und Pflichten einer Privatklägerin zu, und der ihr überbundenen Aufgaben betreffend Missbrauchsbekämpfung ist davon auszugehen, dass Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG sowohl die Zivil- als auch Strafklägerstellung erfasst. Damit besteht eine strafprozessuale lex specialis zur grundsätzlichen Regelung von Art. 121 Abs. 2 StPO und die Beschwerdefüh- rerin gilt nach Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG im vorliegenden Verfahren als zur Beschwerde berechtigte Privatklägerin (vgl. hierzu eingehend Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE230036-O vom 11. September 2023 Erw. II). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. III. 1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die C._____ GmbH sei am tt.mm.2019 im Handelsregister eingetragen worden. Der effektive Jahresumsatz 2019 habe CHF 395 821 betragen. Da der effektive Umsatzerlös 2019 vorhanden gewesen sei, hätte der Beschwerdegegner korrekterweise unter Block 1 im Antragsformular für den Covid-19-Kredit diesen effektiven Umsatzerlös aufführen müssen. Eigene Aufrechnungen hätte er nach der Logik des Formulars
nicht vornehmen dürfen. Selbst wenn er aber diese hätte vornehmen dürfen, hätte er diese mit seiner Berechnungsweise auf falsche Art und Weise vorgenommen, da gemäss den Vermerken eine Schätzung gestützt auf die geschätzte Nettolohn- summe vorgesehen gewesen sei. Bei dieser Berechnungsweise wäre ein Umsatz von circa CHF 900 000 errechnet worden bzw. es wäre eine maximale Umsatzan- gabe von CHF 500 000 möglich gewesen. Bei korrekter Ausfüllung des Blocks 1 hätte ihm deshalb ein Kredit über CHF 39 582 und bei korrekter Ausfüllung von Block 2 ein solcher von CHF 50 000 zugestanden. Erhältlich gemacht habe der Beschwerdegegner indessen einen Kredit von CHF 80 000. Da er der Kreditver- einbarung einen erläuternden Begleitbrief beigelegt habe, sei eine Täuschungsab- sicht aber nicht auszumachen. Die C._____ GmbH sei im Sommer 2019 gegrün- det worden. Wenige Monate später sei es zu für den Gastro-Bereich einschnei- denden Corona-Massnahmen gekommen. Es sei – entgegen der Ansicht in der Strafanzeige – nicht zu widerlegen, dass dieses junge Gastro-Unternehmen erst durch den reduzierten Betrieb einen eminenten Umsatzeinbruch erfahren habe, zumal diese Branche unvergleichbar stark von der Pandemie getroffen worden sei, und dadurch den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können. Die Konkursunterlagen zeigten denn auch keine Betreibungen in der Zeit vor Gesuchseinreichung (Urk. 3/2). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, im Kreditantrag unter Ziff. 3 im Block 1 stehe auch für juristische Laien unmissverständlich geschrieben, dass als Umsatzangabe der definitive Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden, der provisorische Umsatzerlös 2019, und wenn auch nicht vorhanden, der defini- tive Umsatzerlös 2018 heranzuziehen sei. Die im Kreditantrag vom Beschwerde- gegner gemachten Umsatzangaben hätten nicht auf dem Einzelabschluss der Kreditnehmerin 2019 basiert, obwohl diese in ihrem Gründungsjahr 2019 einen Jahresabschluss durchgeführt und der Beschwerdegegner in Ziff. 4 des Kreditan- trags durch aktives Markieren der entsprechenden Kästchen unterschriftlich zuge- sichert habe, dass die Umsatzangabe auf dem Einzelabschluss der Kreditnehme- rin beruhe und dass alle Angaben der Wahrheit entsprächen (Urk. 2 Rz. 23). Zwar
möge es zutreffen, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Um- satzangabe keine Täuschungsabsicht gehabt habe und demnach der Tatbestand des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht nachgewiesen werden könne. Dies sei indes auch gar nicht erforderlich. Der Tatbestand von Art. 23 aCovid-19-SBüV setze weder eine Täuschungs- oder Bereicherungsabsicht noch eine Vorteilsab- sicht voraus. Der Übertretungstatbestand beschränke sich in subjektiver Hinsicht vielmehr auf den Vorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 104 StGB. Dem- nach mache sich strafbar, wer vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen oder unter Inkaufnahme der Verwirklichung der Tat, mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirke. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochte- nen Einstellungsverfügung indes gänzlich darauf verzichtet, sich zum Übertre- tungsstraftatbestand zu äussern und darzulegen, weshalb sie diesen als nicht er- füllt erachte (Urk. 2 Rz. 34; so auch Urk. 21 Rz. 5). Es sei erstellt, dass der Beschwerdegegner im Kreditantrag eine falsche Umsatz- angabe gemacht habe und sein Begleitschreiben an die Bank deute darauf hin, dass ihm auch bestens bewusst gewesen sei, dass er den Kreditantrag nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt und wissentlich und willentlich klarerweise eine unzu- lässige Hochrechnung vorgenommen habe, um einen höheren Kredit erhältlich zu machen. Vor diesem Hintergrund könne nicht zweifellos davon ausgegangen wer- den, der Beschwerdegegner habe unabsichtlich, mithin ohne Vorsatz, einen fal- schen Umsatzerlös deklariert. Vielmehr habe er durch die Hochrechnung des seit August 2019 bis März 2020 erzielten Umsatzerlöses zumindest in Kauf genom- men, falsche Angaben zum Umsatzerlös zu machen und in der Folge einen höhe- ren Kredit erhältlich zu machen, als ihm bei wahrheitsgemässen Angaben zuge- standen wäre. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb das Strafverfahren weiterfüh- ren und Anklage erheben müssen, um die Beurteilung des subjektiven Tatbe- stands von Art. 23 aCovid-19-SBüV dem Sachgericht zu überlassen (Urk. 2 Rz. 35 f.). 2.2. Der Beschwerdegegner habe in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 sodann durch aktives Markieren des fünften Kästchens unter Ziff. 4 angegeben, dass sich die Kreditnehmerin im Zeitpunkt der Einreichung der Kreditvereinbarung
nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befunden habe (Urk. 2 Rz. 37). Gemäss Art. 725b Abs. 1 OR i. V. m. Art. 820 OR müsse der Geschäftsführer bei begründeter Besorgnis der Überschuldung die Erstellung von Zwischenbilanzen in die Wege leiten. Sei die Gesellschaft überschuldet, so benachrichtige der Ge- schäftsführer das Gericht über diesen Umstand, welches den Konkurs über die Gesellschaft eröffne (Art. 725b Abs. 3 OR i. V. m. Art. 820 OR). Die Benachrichti- gung könne nur unter den in Art. 725b Abs. 4 OR genannten Gründen unterblei- ben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfalle, wenn Gesellschaftsgläubiger einen Rangrücktritt im Ausmass der Überschuldung erklärten (OR 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR) oder aber eine begründete Aussicht bestehe, dass innert 90 Tagen die Über- schuldung behoben werde (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR). Mit anderen Worten könne eine Benachrichtigung nur dann unterbleiben, wenn schnell Sanierungs- massnahmen ergriffen würden. Auch sehe das OR keine Ausnahmen für junge Unternehmen vor. Gemäss der in den Akten liegenden Jahresrechnung 2019 der Kreditnehmerin sei diese per 31. Dezember 2019 überschuldet gewesen. So seien am Bilanzstichtag des 31. Dezembers 2019 Aktiven in der Höhe von CHF 136 740.99 einem Fremdkapital von CHF 159 879.16 gegenüber gestanden. Folglich hätte der Beschwerdegegner spätestens im Zeitpunkt, in welchem die Jahresrechnung 2019 vorgelegen habe und die Überschuldung festgestanden sei, die Bilanz beim Gericht deponieren müssen. Dies auch deshalb, weil der in den Akten liegenden provisorischen Bilanz 2020 zu entnehmen sei, dass weder ein Rangrücktritt erfolgt sei noch andere Sanierungsmassnahmen vorgenommen wor- den seien. Wäre der Beschwerdegegner seiner Pflicht als Geschäftsführer nach- gekommen, so wäre bereits vor Einreichung der Kreditvereinbarung der Konkurs über die Kreditnehmerin eröffnet worden. Bei pflichtgemässem Vorgehen wäre die Kreditnehmerin folglich nicht berechtigt gewesen, einen Covid-19-Kredit zu bezie- hen. Durch die aktive Markierung des fünften Kästchens in Ziff. 4 der Kreditverein- barung habe der Beschwerdegegner aktiv zugesichert, dass die Kreditnehmerin nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation sei. Dies, ob- wohl ihm als Geschäftsführer bewusst gewesen sei, dass die Kreditnehmerin überschuldet gewesen sei und er das Gericht hätte informieren müssen. Die An-
gabe im Kreditantrag sei folglich falsch und der Beschwerdegegner habe durch diese Falschangabe vorgetäuscht, die Voraussetzungen für einen Covid-19-Kredit zu erfüllen, was in Tat und Wahrheit nicht der Fall gewesen sei (Urk. 2 Rz. 38 ff.). 3. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Vernehmlassung auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei aus den dort dargelegten Gründen keine Vorsätzlichkeit bezüglich einer Falschangabe und folglich auch keine Tatbestandsmässigkeit von Art. 23 aCovid-19-SBüV beim Be- schwerdegegner erkenn- oder nachweisbar (Urk. 10). 4. Der Beschwerdegegner lässt im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, es sei zu berücksichtigen, dass er lediglich Geschäftsführer nicht aber Gesell- schafter der C._____ GmbH gewesen sei und damit auch nicht an einem allfälli- gen Gewinn der Gesellschaft beteiligt gewesen wäre. Dies spreche klar gegen den Vorwurf, dass der Beschwerdegegner in betrügerischer Absicht Gelder für den Betrieb der C._____ GmbH habe erschleichen wollen, zumal er daraus kei- nerlei persönlichen Nutzen oder Profit hätte ziehen können (Urk. 16 Rz. 6 ff.). Er habe unbestritten und nachweislich im Kreditantrag und dem Begleitschreiben alle Informationen offengelegt, wie seine Angaben zu verstehen seien. Das Begleit- schreiben enthalte wenige kurze und klare Sätze, welche innert weniger Sekun- den hätten zur Kenntnis genommen werden können, und nicht etwa komplizierte Ausführungen über mehrere Seiten. Entgegen der Argumentation der Beschwer- deführerin zeige der Umstand, dass der Beschwerdegegner in einem Begleit- schreiben erläuternde Anmerkungen gemacht habe, gerade nicht, dass diesem bewusst gewesen sei, dass er im Kreditantragsformular eine andere Zahl hätte angeben müssen. Vielmehr zeige dieser Umstand, dass es dem Beschwerdegeg- ner schwer gefallen sei, das verschachtelte und überladene Kreditantragsformular zu verstehen und er sich daher die zusätzliche Mühe gemacht habe, seine Anga- ben zu erläutern (Urk. 16 Rz. 31 f.). Die C._____ GmbH habe in nur vier Monaten nach deren Gründung bereits rund CHF 400 000 Umsatz generiert und somit auf einem funktionierenden Business- Modell basiert. Von einem «Konkurs», «Nachlassverfahren» oder einer «Liquida- tion» habe damals keine Rede sein können. Es sei schleierhaft, weshalb die Be-
schwerdeführerin behaupte, der Beschwerdegegner habe diesbezüglich eine Falschangabe gemacht, zumal die C._____ GmbH im Zeitpunkt des Kreditantra- ges weder in Konkurs noch in einem Nachlassverfahren noch in Liquidation gewe- sen sei (Urk. 16 Rz. 41). 5. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdever- fahren einzig gegen die Einstellung des Verfahrens bezüglich der Übertretung von Art. 23 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Soli- darbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung, Covid-19-SBüV; SR 951.261) richtet. Gemäss dieser Bestimmung in der am 26. März 2020 geltenden Fassung wurde mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verord- nung erwirkte oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwen- dete, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vor- lag. 5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner in der Kreditverein- barung zum Covid-19-Kredit beim Kreditbetrag den Block 1 (Angaben zum defini- tiven oder provisorischen Jahresabschluss) ausfüllte und dabei nicht den effektiv im Jahr 2019 erzielten Umsatzerlös (ab Betriebsaufnahme im August bis Dezem- ber 2019) angab, sondern diesen anhand einer Durchschnittsberechnung auf ein ganzes Betriebsjahr hochrechnete. Block 2, der für die Kreditbetragsberechnung bei neu gegründeten Gesellschaften, die noch nicht über einen ganzjährigen Um- satzerlös verfügten, zur Verfügung stehen sollte, blieb unausgefüllt. Nach welcher der beiden im Kreditantragsformular vorgesehenen Methoden der Kreditbetrag vorliegend zu berechnen war, kann aus den nachstehenden Gründen offen blei- ben (vgl. dazu aber immerhin die Erläuterungen der EFV zur COVID-19-Solidar- bürgschaftsverordnung vom 14. April 2020, S. 11, wonach bei nicht vollständigem Geschäftsjahr 2019, aber vorhandenem definitivem oder provisorischem Jahres- abschluss des verkürzten Betriebsjahres 2019 auf ebendiesen Abschluss abzu- stellen war). Denn ohnehin deklarierte der Beschwerdegegner in einem begleiten- den Brief vom 26. März 2020 an die kreditgebende Bank offen seine Berech-
nungsmethode und ersuchte diese um Nachfrage, sollte sie noch Fragen zum Kreditantrag haben (Urk. 3/10). Mit der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerde- gegner ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern dieser die Bank be- züglich der zulässigen Kreditsumme absichtlich hätte täuschen wollen, wie nun- mehr auch die Beschwerdeführerin einzusehen scheint. Darüber hinaus fällt ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aber auch eine blosse vorsätzliche fal- sche Angabe im Sinne der genannten Verordnung ausser Betracht. Mit Art. 23 der genannten Verordnung sollte – analog zur Steuerhinterziehung – erreicht werden, dass auch wenn die Voraussetzungen für einen qualifizierten Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht erfüllt sein sollten, ein Kreditnehmer nicht zu Lasten der Allgemeinheit einen Kredit sollte beschaffen können, auf den er gemäss Verord- nung keinen Anspruch hätte. Hintergrund war dabei, dass die Kredite bis zu einer Summe von CHF 500 000.– aus Dringlichkeitsgründen weitgehend ohne Überprü- fung der Voraussetzungen erfolgen würden (vgl. zum Ganzen die oben zitierten Erläuterungen). Nachdem der Beschwerdegegner der kreditgebenden Bank in ei- nem kurzen Schreiben genau erläuterte, wie er die Kreditsumme berechnet hatte, ist nicht ersichtlich, wie ihm ein auf einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil ab- zielender Vorsatz nachgewiesen werden könnte, da die Bank jedenfalls die offen- gelegte Berechnungsweise des Beschwerdegegners 2 ohne weiteren Abklärun- gen und sofort auf ihre Korrektheit überprüfen konnte. Hätte er ein solches Ziel gehabt, hätte er sicherlich nicht erläuternde Bemerkungen zu seiner Berech- nungsweise in einem Begleitbrief eingereicht und die Bank darauf aufmerksam gemacht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner gerade darum bemüht war, seine Berechnungsweise klarzustellen und dabei die wirt- schaftliche Situation der C._____ GmbH so realistisch wie möglich darzustellen. 5.3. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner 2 auch nicht mit Si- cherheit davon ausgehen, dass die Bank seine Erläuterungen im Begleitschreiben nicht prüfen oder – wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt – vollständig igno- rieren würde. Der Beschwerdegegner reichte seinen Kreditantrag sodann schon am ersten Gültigkeitstag der vorerwähnten Verordnung ein. In jenem Zeitpunkt konnte er jedenfalls kaum sicher sein, dass die ersuchte Bank trotz seiner Erläu- terungen unbesehen auf die Angaben im Kreditantrag abstellen würde. Insgesamt
erscheint nach dem Gesagten bezüglich eines Verstosses gegen Art. 23 der ge- nannten Verordnung ein Freispruch des Beschwerdegegners 2 jedenfalls deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb die Einstellung des Verfahrens auch insoweit nicht zu beanstanden ist. 5.4. Schliesslich ist, wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, nicht ersicht- lich, inwiefern dieser eine Falschangabe betreffend eines bestehenden Konkurs-, Nachlass- oder Liquidationsverfahrens gemacht haben soll. Die C._____ GmbH stand im Zeitpunkt des Kreditantrags unbestrittenermassen in keinem der vorge- nannten Verfahren. Ob der Beschwerdegegner im Zuge dessen seine Pflichten gemäss Art. 725b OR verletzt hatte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Straf- verfahrens und ist im Kreditantragsformular auch nicht als Ausschlussgrund de- klariert. 5.5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht einge- stellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung. 6.2. Der Beschwerdegegner reichte eine Stellungnahme von zehn Seiten (inkl. Rubrum; Urk. 16) sowie Beilagen ein; er bezifferte und belegte seine Aufwände nicht. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie an der Ver- antwortung und dem Zeitaufwand des Anwaltes, insbesondere für die Erstellung der vorerwähnten Stellungnahme, ist die Entschädigung auf CHF 1500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d AnwGebV). Da es sich bei den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung um Offizialdelikte handelt, trifft
die Entschädigungspflicht den Staat. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1800.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung von CHF 1500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X2., zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y., zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad ... (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5.Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 11. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann