Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240002-O/U/HEI Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Verfügung und Beschluss vom 9. Dezember 2024 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen 1.B. Zürich, 2.Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 21. Dezember 2023
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 29. September 2023 (adressiert an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafan- zeige unter anderem gegen das B._____ Zürich (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin 1) wegen einer "Unterlassung nach Art. 11 StGB". Darin wirft sie den Mitar- beitenden der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie hätten es im April 2013 trotz Melde- pflicht unterlassen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) über ihre familiäre Situation zu informieren. Wäre eine Meldung erfolgt, wäre sie damals in C._____ nicht von vier Männern entführt worden. Zudem hät- ten mit einer Meldung an die KESB Straftaten ihres Vaters zu ihrem Nachteil ver- hindert werden können (Urk. 8/1; Urk. 3 E. 1). 2. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegne- rin 1 nicht anhand (Urk. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatier- tem, hierorts am 5. Januar 2024 eingegangenen Schreiben Beschwerde und be- antragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 anhandzunehmen. Zudem stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 1-2). Die Akten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 8; vgl. auch Urk. 6-7). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offen- sichtlich unbegründet erweist, wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Zur Frage der Wahrung der Beschwerdefrist ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es im Strafverfahren – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 2) – keine Gerichtsferien bzw. keinen Fristenstillstand gibt (Art. 89
Abs. 2 StPO), was auch für die Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung gilt. Den Empfangsschein zur angefochtenen Verfügung datierte die Beschwerdefüh- rerin auf den 3. Januar "2023" (Urk. 8/6), wobei wohl 2024 gemeint war. In ihrer Beschwerdeschrift gab sie jedoch an, sie habe die Verfügung "direkt vor Weih- nachten erhalten" (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeschrift wurde (spätestens) am 4. Januar 2024 der Post übergeben (vgl. Urk. 4). Da unklar bleibt, wann genau die angefochtene Verfügung bei der Beschwerde- führerin eingegangen ist, bzw. da sich nicht mit Sicherheit belegen lässt, dass diese die Beschwerdefrist verpasste, ist – abstellend auf das im Empfangsschein angegebene Datum – die Beschwerde als rechtzeitig erhoben zu betrachten und darauf einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, bei den Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 1 handle es sich um Psychologinnen und deren Hilfspersonen. Diese unterständen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und somit nicht der in Art. 314d ZGB geregelten Meldepflicht an die KESB. Eine Strafbarkeit für das Unterlassen einer Meldung an die KESB sei damit aus- geschlossen (Urk. 3 E. 2). Auch die Prüfung weiterer Gefährdungsdelikte erübrige sich. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 1 und der angeblichen Entführung der Beschwerdeführerin durch vier Männer bzw. der mutmasslichen Misshandlung durch den Vater sei nicht ersichtlich (Urk. 3 E. 3). Schliesslich wäre eine allfällige Begünstigung durch Unterlassen i.S.v. Art. 305 i.V.m. Art. 11 StGB bereits verjährt (Urk. 3 E. 4). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer persönlich verfassten Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, sie wolle, dass die Beschwerdegegnerin 1, die ihr Le- ben ruiniert habe bzw. dafür verantwortlich sei, dass sie von vier Männern entführt worden sei, zur Verantwortung gezogen werde und dass sie (die Beschwerdefüh- rerin) eine Genugtuung erhalte. Zudem dürfe "so etwas" nicht verjähren, da sie
damals noch ein Kind gewesen und erst jetzt in der Lage sei, für sich einzustehen (Urk. 2 S. 1-2). 2.2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend begrün- det, weshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht anhandzunehmen ist (Urk. 3 E. 2-4). Diese Erwä- gungen werden durch die Akten gestützt (vgl. insbes. Urk. 8/2 ["Bericht" der Be- schwerdegegnerin 1 über die Beschwerdeführerin]). Zur Vermeidung von Wieder- holungen ist auf diese Erwägungen zu verweisen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer knapp begründeten Beschwerdeschrift nichts Konkretes vor, das diese Er- wägungen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet gewesen wären, eine Meldung an die KESB zu machen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 1 und der angeblichen Entführung bestanden hätte oder dass diese sich anderweitig zum Nachteil der Beschwerdeführerin strafbar gemacht hätten. Im Übrigen ist auch die Erwägung zur Verjährung einer allfälligen Begünstigung durch Unterlassen i.S.v. Art. 305 i.V.m. Art. 11 StGB nicht zu beanstanden (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB; Art. 97 Abs. 2 StGB ist nicht anwendbar). 2.3. Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Die Staatsanwaltschaft hat zurecht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht anhandgenom- men. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführe- rin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.2. Die Beschwerdeführerin (Geschädigte; vgl. Urk. 5) ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Deren Gewährung setzt voraus, dass die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zi- vil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach- dem eine (allfällige) Zivil- bzw. Strafklage der Beschwerdeführerin angesichts der obigen Erwägungen als aussichtslos erscheint, erübrigen sich Weiterungen zu de- ren finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. 3.3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG umständehalber (ausnahmsweise) auf den Minimalbetrag von Fr. 300.– festzusetzen. 3.4. Bei diesem Verfahrensausgang – und mangels entstandener Umtriebe für die Beschwerdegegnerin 1 – sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ... (gegen Empfangs- bestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ..., unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung). 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Simon