Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230293-O/U/GEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 24. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 29. Juni 2023, S-5/2022/10047093
Erwägungen: I. 1. Am 15. Dezember 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen ver- suchten Mordes, vorsätzlicher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Besitz unerlaubter Waffen, versuchter Nötigung sowie Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (Urk. 10/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 29. Juni 2023 die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung (Urk. 10/6 = Urk. 3/1 = Urk. 5). 2. Mit Eingabe vom 19. August 2023 (Datum Poststempel; Urk. 4) erhob der Beschwerdeführer innert Frist gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Be- schwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sowie gegen unbekannte Täterschaft einzuleiten. 3. Die Akten der Strafuntersuchung seien beizuziehen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführer leistete innert Frist die von ihm verlangte Prozess- kaution (Urk. 6, Urk. 8). Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden in das vorlie- gende Verfahren beigezogen (Urk. 9, Urk. 10). 4. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Eingabe vom 15. Dezember 2022 nicht nur gegen den Beschwerdegegner 1, sondern gleichzeitig auch gegen C._____ Strafanzeige erstattet (Urk. 10/1). Im Verfahren gegen C._____ erliess die Staatsanwaltschaft eine separate Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 10/7). Gegen diese wurde durch den Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhoben (Verfahren Geschäfts-Nr. UE230294-O).
In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf das Einholen von Stel- lungnahmen verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 6. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzugehen. II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer macht in der Strafanzeige im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 habe in einem Café mit einem Taser oder einem ähnli- chen Gerät einen Angriff auf ihn (den Beschwerdeführer) verübt (Urk. 10/1). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu verneinen sei. In der Strafanzeige sei kein plausibles Motiv für die geltend gemachten Hand- lungen genannt worden. Auch fehle es an einer plausiblen Kausalität zwischen dem vermeintlichen Einsatz eines Tasers oder eines Geräts, welches elektrische Blitzschläge produzieren solle, und den körperlichen Beschwerden, welche der Beschwerdeführer behaupte. Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwer- deführers als spekulativ zu bezeichnen (Urk. 5). 4. Der Beschwerdeführer erachtet hingegen in Bezug auf die von ihm bean- zeigten Vorfälle einen Anfangstatverdacht auf Straftaten als gegeben, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu eröffnen habe. Zur Begründung der Beschwerde führt er im Wesentlichen aus, es sei irrelevant, ob ein Tatmotiv für die angezeigten Handlungen erkennbar sei. Allerdings gebe es offensichtlich ein Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Person des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner 1 wolle den Beschwerdeführer zu einer Investition in das Un- ternehmen des Beschwerdegegners 1 zwingen. Das habe der Beschwerdeführer bereits in der Anzeige dargelegt. Der Beschwerdeführer habe just in dem Mo- ment, als der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer auf seltsame Weise nahe gekommen und in seine Tasche gegriffen habe, ein Zucken bzw. einen Elektroschock verspürt. Auch sei es seltsam, dass der Beschwerdegegner 1 vier Stunden im fraglichen Café verweilt habe und sich, als er (der Beschwerdeführer) aufgetaucht sei, neben den Beschwerdeführer gestellt habe. Nach dem Vorfall habe der Beschwerdegegner 1 das Café eilig verlassen. Sodann gebe es Zeugen und Bilder, welche belegen würden, dass der Beschwerdegegner 1 den Be- schwerdeführer beschattet habe. Sodann bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem Angriff und den Beschwerden des Beschwerdeführers, welche in der Folge aufgetaucht seien. Die fraglichen Taser könnten einfach und günstig im Internet erworben werden. Als Ingenieur wisse der Beschwerdeführer, wie sich
hohe Spannungsdifferenziale im Körper anfühlen würden. Eine am Folgetag vor- genommene neurologische Untersuchung zeige, dass im Hirn des Beschwerde- führers eine Vene verdrückt worden sei. Es sei Fakt, dass Elektroschocks neuro- logische Verletzungen oder sogar Schlaganfälle herbeiführen könnten. Entspre- chend sei ein Kausalzusammenhang zwischen einem Elektroschock und der dar- aus resultierenden neurologischen Verletzung des Beschwerdeführers erstellt (Urk. 2). 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse Spekulationen und Vermutun- gen nicht ausreichen, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Vielmehr muss gemäss Art. 309 StPO ein «hinreichender Tatverdacht» vorliegen. Ein «hinrei- chender Tatverdacht» setzt einen «mittleren Verdacht» voraus, d. h. es müssen ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (J OSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 309 N 3). Die Hinweise auf eine Straftat müssen konkreter Natur sein, wobei ein Tatverdacht dann konkret ist, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulas- sen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt wer- den wird (L ANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Art. 309 N 25). Mit anderen Worten stellt eine blosse Spekulation, es könnte allenfalls eine straf- bare Handlung vorliegen, für die eine gewisse Person allenfalls verantwortlich sein könnte, keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 StPO dar. 5.2 Wie dargelegt, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei der Beschwerdegegner 1 oder ein anderer, unbekannter Täter gewesen, welcher ihm am 27. September 2022 im Café D._____ mit einem Taser oder einem ande- ren Gerät einen Elektroschock oder einen starken Stromschlag verpasste (u. a. Urk. 10/1 S. 3 f.). Wie sowohl den vorliegenden Akten (Urk. 10) wie auch der Be- schwerdeschrift (Urk. 2) zu entnehmen ist, gibt es hierfür keine Zeugen, welche diesen Sachverhalt bestätigen könnten. Objektive Beweismittel wie beispielsweise Videoaufnahmen liegen nicht vor. Selbst wenn das fragliche Café mit einer Video- kamera überwacht war, könnten diese Aufnahmen kaum den geltend gemachten
Angriff zeigen, denn gemäss Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegner 1 den Taser wohl in der Westentasche gehabt und dort ausgelöst (Urk. 2 S. 4). Würden Videoaufnahmen zeigen, wie der Beschwerdegegner 1 in der Westenta- sche an einem Gegenstand manipuliert, wäre damit ein Angriff nicht erstellt. Es gibt viele andere plausible Gründe, weshalb eine Person in einer Westentasche hantiert. Damit liegt als mögliches Beweismittel für den geltend gemachten Angriff lediglich die Aussage des Beschwerdeführers vor. Um den Angriff nach dem Ge- sagten dem Beschwerdegegner 1 (oder einem anderen Täter) zur Last legen zu können, müsste eine Videoaufnahme oder ein anderes Beweismittel explizit zei- gen, dass die Täterschaft einen Taser oder ein ähnliches Gerät auf den Be- schwerdeführer richtete und auslöste. Indes scheint sich auch der Beschwerde- führer nicht vollkommen sicher zu sein, dass es der Beschwerdegegner 1 gewe- sen sei, welcher ihn mit dem Taser oder einem ähnlichen Gerät angegriffen habe, schreibt er doch selbst in der Beschwerdeschrift, "mutmasslich" habe der Be- schwerdegegner 1 einen Taser auf ihn (den Beschwerdeführer) gerichtet (Urk. 2 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie sich je in einer Strafuntersuchung erstellen liesse, dass der Beschwerdegegner 1 (oder ei- ne andere Person) den Beschwerdeführer im Café mit einem Taser oder einem ähnlichen Gerät angriff. Gemäss eigener Sachdarstellung suchte der Beschwerdeführer am nächsten Morgen einen Neurologen auf, wobei ein MRI durchgeführt worden sei, das eine verdrückte Vene im Hirn angezeigt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer nach dem Angriff unter verschiedenen Beschwerden gelitten (Urk. 2 S. 5 f.). Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund der zeitlichen Nä- he seiner Beschwerden zum von ihm geschilderten Vorfall im Café kein Kausal- zusammenhang in der für die Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendigen Weise erstellt. Soweit ersichtlich – auch der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift nichts anderes geltend (vgl. Urk. 2) – verfügt er über kein me- dizinisches Gutachten o. Ä., welches konkret festhält, die vom Beschwerdeführer am oder unmittelbar nach dem 27. September 2022 erlittenen Beschwerden stün- den in Zusammenhang mit einem Angriff mit einem Taser oder einem anderen ähnlichen (Elektroschock-)Gerät. Solches wäre aber nötig, um dem Beschwerde-
gegner 1 oder einer anderen Täterschaft die Beschwerden des Beschwerdefüh- rers anlasten zu können. Es entspricht der normalen Lebenserfahrung, dass me- dizinische Problematiken verschiedenste Ursachen haben können. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2022 die im ärztlichen Bericht vom 20. Oktober 2022 aufgelisteten Beschwerden aufwies (Urk. 3/2/2) oder wenn das MRI-Bild eine zerdrückte Hirn-Vene gezeigt habe (Urk. 3/2/3). Ebenfalls nichts zu ändern vermag, dass Elektroschocks offenbar Hirnschläge oder andere neurologische Verletzungen zur Folge haben können (Urk. 2 S. 6; Urk. 3/5). Hirnschläge oder andere neurologische Verletzungen kön- nen auch Ursachen haben, welche mit Elektroschocks oder elektrischer Span- nung allgemein in keinem Zusammenhang stehen. 5.3 Zusammenfassend bestehen vorliegend – auch gesamthaft betrachtet – kei- ne konkreten Hinweise auf das Vorliegen irgendeiner Straftat. Letztlich basiert der durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt auf Vermutungen und Spekulationen durch den Beschwerdeführer. Die Sachdarstellung des Be- schwerdeführers findet in den Akten keine Stütze. Soweit die Akten gewisse Um- stände wie beispielsweise gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers belegen, sind dafür ohne Weiteres auch andere Ursachen denkbar, welche in kei- nem Zusammenhang mit einem Angriff stehen müssen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) nichts vorgebracht, was daran etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere vermag die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer offenbar den Beschwerdegegner 1 immer wieder angetroffen hat, nichts zu be- legen. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mehrfach von ver- dächtigen Personen aufgesucht worden (Urk. 2 S. 6), deutet dies nicht zwangs- läufig auf das Vorliegen einer Straftat hin. 6. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafun- tersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in
Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (Urk. 8). 2. Dem Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzu- sprechen. Beim Beschwerdegegner 1 ist mangels Aufwendungen von der Zu- sprechung einer Entschädigung abzusehen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-5/2022/10047093, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-5/2022/10047093, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbe- stätigung). 5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 24. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher