Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230283-O/U/GRO
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 16. Februar 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 20. Juli 2023, A-4/2023/10026117
Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete mit Eingabe an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Juli 2023 Strafanzeige gegen die Verwaltung der von ihr gemieteten Wohnung an der D.-strasse ... in E. (C._____ AG, nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) und deren Mitarbei- ter B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Betruges etc. (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 20. Juli 2023 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2023 innert Frist Beschwerde und beantragte sinnge- mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2). Da die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - offensicht- lich unbegründet ist, wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO) verzichtet.
II. 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Nichtanhand- nahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, die Beschwerdeführerin werfe den Beschwerdegegnern 1 und 2 vor, sie und ihre Familie einer Gefahr ausgesetzt zu haben, da die Familie F._____ gefährlich sei, was die Beschwerdegegner 1 und 2 gewusst hätten [gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin wohne F._____ mit seinen drei Söhnen im selben Stockwerk wie sie, und die Wohnung der Eltern der Familie F._____ befinde sich über ihrer eigenen Wohnung; Urk. 2]. Der Vormieter der Wohnung der Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass ihm die Familie F._____ Abfall und verschmutzte Babywindeln auf den Sitzplatz geworfen habe. Im Weite-
ren werfe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 1 und 2 vor, dass diese gewusst hätten, dass die Familie F._____ mit ihren drei Söhnen kinderpor- nographische Videos hergestellt hätten. Die Beschwerdeführerin habe die abnor- malen Schreie dieser Söhne fast täglich gehört und dies sowohl der Beschwerde- gegnerin 2 als auch der Polizei gemeldet. Auch habe sie diese Schreie mit einem kleinen Tonaufnahmegerät aufgezeichnet, jedoch habe die Polizei die Beweise gelöscht. Im dritten Stock ihres Wohnhauses wohne ein "G.", welcher der Beschwerdeführerin erzählt habe, dass die Polizei bei ihm eine Hausdurchsu- chung wegen des Verdachts auf Kinderpornographie durchgeführt habe, was be- weise, dass die Familie F. Kinderpornos verkaufe. Überdies werfe die Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegnern 1 und 2 Korruption vor, weil man ihr die Wohnung gekündigt habe, um sie loszuwerden, damit sie dies alles nicht öf- fentlich machen könne. Zuletzt mache die Beschwerdeführerin eine "Straftat öf- fentlicher Observierung im Raum oder Verkehr" geltend, da sie jeden Tag, wenn sie die Wohnung verlasse, mitbekomme, dass sie und ihre Familie Opfer seien; am 8. Juli 2023 habe ein Jugendlicher sie beim Vorbeigehen am Arm angerem- pelt, was sie darauf zurückführe, dass die Familie F._____ Kollegen informiert habe. Die Staatsanwaltschaft könne nicht aufs Geratewohl allfällige hypothetisch mögli- che Straftaten abklären. Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens sei vielmehr, dass genügende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Straftat begangen worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2023 seien teils identische bzw. zumindest gleichgelagerte Vorwürfe der Beschwerdeführerin behandelt worden, und es sei erwähnt worden, dass zivilrechtliche Streitigkeiten (wie schmutzige Windeln auf dem Sitzplatz und die Kündigung eines Mietverhält- nisses) nicht auf dem Rücken des Strafrechts auszutragen seien. Bereits damals sei die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht und auf die Tatsache hin- gewiesen worden, dass es bis zu einem gewissen Grad auch ihr obliege zu sub- stanzieren, inwiefern ein strafrechtlich relevantes Verhalten der von ihr zur Anzei- ge gebrachten Personen vorliege. Die von ihr in ihrer Strafanzeige vom 9. Juli 2023 gemachten Ausführungen würden dieser Anforderung nicht genügen, nach-
dem sich darin erneut keine konkreten Indizien für das Vorliegen einer strafrecht- lich relevanten Handlung oder Unterlassung finden liessen. Bezüglich des völlig unbelegten Verdachts, dass die Familie F._____ zumindest eine Person dazu ver- leitet haben könnte, die Beschwerdeführerin beim Vorbeigehen anzurempeln, sei festzuhalten, dass es sich dabei höchstens um eine straffreie Anstiftung zu einer Tätlichkeit handeln könnte. In Bezug auf das Untätigbleiben im Zusammenhang mit den Kinderpornografievorwürfen sei festzustellen, dass es Aufgabe der Polizei und nicht der Hausverwaltung bzw. von deren Mitarbeitern sei, entsprechenden Vorwürfen nachzugehen. Es sei mit aller Deutlichkeit zu erwähnen, dass die ent- sprechenden Passagen in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin durchaus geeignet wären, mindestens als ehrverletzend qualifiziert zu werden, sollte sich dieser Verdacht, der gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auch gegen- über der Polizei geäussert worden sei, nicht erhärtet haben (Urk. 3 S. 1 ff.).
Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen vor, der Beschwerdegegner 1 habe sehr wohl von dem Vorkommnis ge- wusst. Auch sei von der Polizei ("H./I./J._____") protokolliert worden, dass sie einer Gefahr ausgesetzt worden sei, was dort in den Protokollen nachge- lesen werden könne. Alle diese Vorkommnisse seien basierend auf den Beobach- tungen der Beschwerdeführerin so geschehen (Urk. 2).
Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,
Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersu- chung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aus- sichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnah- meverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jo- sitsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). b) In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf des "Wissens von Kinderpornografie" (Urk. 6/1 S. 1) hat die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung in zutreffender Wei-se festgehalten, dass es Aufgabe der Polizei und nicht der Hausverwaltung bzw. von deren Mitarbeitern (d.h. der Beschwerdegegner 1 und 2) ist , entspre- chenden Vorwürfen nachzugehen. In diesem Zusammenhang haben die Be- schwerdegegner 1 und 2 daher offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt. Die weiteren von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 9. Juli 2023 gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 erhobenen Vorwürfe erfüllen keine Straf- tatbestände des schweizerischen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang in der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung in zutreffender Weise ausgeführt, dass sich in der Strafanzeige der Be- schwerdeführerin vom 9. Juli 2023 keine konkreten Indizien für das Vorliegen ei- ner strafrechtlich relevanten Handlung oder Unterlassung der Beschwerdegegner 1 und 2 finden lassen. Mit dieser zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft
hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinanderge- setzt, weshalb sich ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 900.– festzu- setzen. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 16. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler