Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230217-O/U/GRO
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Verfügung und Beschluss vom 7. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 1. Juni 2023, B-3/2022/10017852
Erwägungen: I. 1. Am 6. Mai 2022 erschien A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) im Beisein von C._____ (von der Beratungsstelle D.) bei der Stadtpolizei Zürich und erstattete im Rahmen einer protokollarischen Befragung als polizeiliche Aus- kunftsperson Strafanzeige gegen B. (vorliegend: Beschwerdegegnerin 1, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Drohung etc. (Urk. 8/1 und 8/5-7). Da- bei warf sie der Beschwerdegegnerin konkret vor, sie habe am 1. April 2022 einen absenderlosen Brief von ihr erhalten mit dem Wortlaut: "Hallo Schlampe, wir be- obachten dich. Du kannst dir nie mehr sicher sein. Wir kommen wieder." 2. Während laufender Strafuntersuchung brachte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 2. Juni 2022 (Urk. 8/9/1) weitere Vorfälle zur Anzeige. Sie verdächtigte die Beschwerdegegnerin des versuchten Mordes, der Nötigung und des unbefug- ten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem. Die Vorwürfe gehen auf das Jahr 2015 zurück, als sie – die Beschwerdeführerin – mit ihrer Familie in Italien beinahe verunglückt sei. Jemand Unbekanntes habe am Rad des Autos die Schrauben gelockert und das Rad sei während der Fahrt fast abgefallen. Im Jahr 2017 habe sich die Täterschaft der Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, indem sie in einem Facebook-Post ein Rad pink markiert habe und beim Ankli- cken Feuerwerke und "Daumen hoch" erschienen seien. Ebenfalls ca. im Jahr 2017 seien sie und ihre Familie Opfer eines Hackerangriffs auf den hauseigenen Router geworden, wodurch sie genötigt worden sei, eine Firewall für das Netz- werk zu organisieren. 3. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nachstehend: Staatsan- waltschaft) die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin wegen Dro- hung etc. ein (Urk. 5). 4. Dagegen legte die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe vom 14. Juni 2023 Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 2 und Urk. 3/1-5 [Beilagen]).
Sie stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Strafuntersuchung. In prozessualer Hinsicht ersucht sie (sinngemäss) um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (Übernahme der Kosten des Beschwer- deverfahrens auf die Staatskasse) (vgl. Urk. 2 S. 2-3). 5. Mit Brief vom 20. Juni 2023 zeigte der Kammerpräsident den Parteien den Ein- gang der Beschwerde an. Weiter erklärte er, dass über den weiteren Gang des Verfahrens zu gegebener Zeit schriftlich informiert werde (Urk. 6). Die beigezoge- nen Untersuchungsakten (Urk. 8) gingen hierorts am 23. Juni 2023 ein (Urk. 7). 6.1 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; ins- besondere vermag die vorliegende Laienbeschwerde die Begründungsanforde- rungen zu erfüllen: Die Beschwerdeführerin persönlich war jedenfalls imstande, nachvollziehbar anzugeben, was sie an der angefochtenen Verfügung und/oder der Untersuchungsführung als falsch erachtet (vgl. Art. 385 Abs. 1-2 StPO, Art. 396 StPO). 6.2 Nach Einsicht in die Untersuchungsakten und Sichtung der erhobenen Rügen muss die Beschwerde jedoch von vorneherein (ex ante) als offensichtlich unbe- gründet beurteilt werden, was in den nachfolgenden Erwägungen noch dargelegt wird. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsel kann daher in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO verzichtet werden. Ebenso ist der Entscheid über die (sinngemäss) beantragte unentgeltliche Prozessführung mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu verknüpfen. II. 1. Die vorliegend gegen die Beschwerdegegnerin zur Anzeige gebrachten Vorfälle hängen augenscheinlich mit früheren Strafverfahren zusammen. Sie betreffen Sachverhalte, die teilweise bereits Gegenstand einer Strafuntersuchung bildeten und ihren Ursprung in der Schulzeit der Beschwerdeführerin haben dürften, als sie von der Beschwerdegegnerin als (damalige) Schulsozialarbeiterin im Schul- haus "E." in F. betreut worden war.
fertigt (lit. a), wenn kein Tatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). 2.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den Deliktsvorwurf in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Erhebung der entsprechenden Beweise so weit abzuklären, dass sie anschliessend im Sinne von Art. 318 StPO entschei- den kann, ob das Vorverfahren durch Strafbefehl, Anklageerhebung oder Einstel- lung abzuschliessen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO). 2.3 Als Prozess- oder Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO gilt u.a. die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache (ne bis in idem- Grundsatz), wobei eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem Freispruch gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO; T AG, BSK StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 13 zu Art. 11 StPO). 3. Wie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 1-2) und die zahlrei- chen Beilagen (Urk. 3/1-5) nahe legen, hegt die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin weiterhin ein grundsätzliches und tiefgreifendes Miss- trauen (vgl. auch Urk. 8/1 und 8/5). Dass die Beschwerdeführerin durch ihre Er- lebnisse mit der Beschwerdegegnerin als Schulpädagogin während ihrer Schul- zeit stark geprägt wurde und aus ihrer Sicht negative Erfahrungen gemacht hat oder sogar seelisch leiden musste, ist denkbar und soll an dieser Stelle auch nicht in Frage gestellt werden (vgl. zum Ganzen: Geschäfts-Nr. UE210036-O, Be- schluss vom 21. Dezember 2021, E. 10). Trotz alledem muss zwischen den Tat- vorwürfen und der Beschwerdegegnerin ein sachlicher bzw. objektiv fassbarer
Konnex bestehen, um auf einen für die Weiterführung der Strafuntersuchung hin- reichenden Tatverdacht schliessen zu können. Letzteres hat die Staatsanwalt- schaft mit überzeugender Begründung verneint. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien gehen über blosse Vermutungen nicht hinaus. Insbesondere wirken die geltend gemachte Verbindung mit der I._____-Sekte und die Verknüp- fung mit einer Anonymous-Hackergruppe konstruiert. Weit hergeholt scheint auch das von der Beschwerdeführerin letztlich einzig vorgebrachte Rachemotiv (Urk. 8/5 S. 3 [Rz 19]), selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin in der Vergan- genheit mit erheblichen Vorwürfen seitens der Beschwerdeführerin auseinander- setzen musste. 4. Insgesamt ergibt sich, dass die Einstellung der Strafuntersuchung vor Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO bzw. der hierzu entwickelten Rechtsprechung standhält, soweit der Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (Verfahrenshindernis der abgeurteilten Sache [vorstehend E. II.2-3]) überhaupt Raum für eine Überprüfung des Tatverdachts lässt. 5. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. 1. Was die Erfolgsaussichten der Beschwerde anbetrifft, muss sich die Be- schwerdeführerin wie gesagt entgegenhalten lassen, dass sie mit ihren Vorbrin- gen klarerweise nicht durchzudringen vermochte und die Einstellung des Strafver- fahrens zu Recht erfolgte. Die Gewinnaussichten aus einer Sicht (ex ante) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet erschienen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. BuGer 1B_426/2020, Urteil vom 5. Januar 2021, E. 3.3.2). Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung abzuweisen ist. 2. Nach dem Gesagten hat die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdefüh- rerin ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Auf-
wand und Schwierigkeit des Falles sowie angesichts der persönlichen und wirt- schaftlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/1 S. 3 und 8/5 S. 4) leicht reduziert auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und Art. 425 StPO). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin fällt mangels erheblicher Umtriebe ausser Betracht.
Der Präsident verfügt:
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde − den Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-3/2022/10017852, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-3/2022/10017852, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 7. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli