Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230190-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte
Verfügung und Beschluss vom 2. November 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 15. Mai 2023, A-3/2023/10016952
Erwägungen: I. 1. Am 20. April 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ und Dr. med. C._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) wegen Nötigung etc. (Urk. 7/1). 2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/6 = Urk. 5). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner zu eröffnen. Weiter sei ein neuer Gut- achter zu bestellen und es sei ihm eine Entschädigung wegen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit zuzusprechen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). 4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7). Da die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, kann da- von abgesehen werden, den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 5. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung vom 15. Mai 2023. Soweit der Beschwerdeführer bean- tragt, es sei ein neuer Gutachter zu bestellen und es sei ihm eine Entschädigung wegen einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit zuzusprechen, welche Themen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, ist daher auf die Beschwerde bereits mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Mithin können diese Vorbringen nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Nach ständiger Rechtsprechung der hiesigen Kammer ist der direkte Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung ohne Ermächtigung im Sinne von § 148 GOG zulässig (ZR 112 [2013] Nr. 86 E. II.1.4 m.w.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers dürfe seine ADHS-Diagnose von Prof. D._____ aus dem Jahr 1996 nicht in Frage gestellt werden. Die Be- schwerdegegner hätten ihm über 18 Monate die Medikamentenversorgung ver- weigert. Der Beschwerdegegner 2 habe einen rechtswidrigen ADHS-Test vom Beschwerdegegner 1 bestellt. Da die PUK über eine ADHS-Abteilung verfüge, sei die Bestellung eines Gutachters des PPD fragwürdig gewesen und in völliger Be- fangenheit erfolgt. Die vom Beschwerdegegner 2 verweigerte Abgabe von Stimu- lantien sei ein schwerer Irrtum, da diese bei ihm, dem Beschwerdeführer, als Me- dikament einen beruhigenden Effekt hätten, so der Beschwerdeführer weiter. Den vom Beschwerdeführer auszugsweise eingereichten Unterlagen seien folgende Erkenntnisse zu entnehmen: In der Exploration, welche von Prof. D._____ aus dem Jahre 1996 stammen solle und von welchem Gutachten nur ei- ne Seite ohne erkennbares Datum eingereicht worden sei, lägen zur retrospekti- ven Erfassung einer ADHS-Symptomatik in der Kindheit die Angaben vor, dass der Beschwerdeführer den Cut-Off deutlich überschreite, jedoch sowohl ein hoher Gesamt- als auch ein hoher Kontrollwert vorliege, was ein Hinweis für eine unzu- verlässige Beantwortung sei. Das Vorliegen einer ADHS-Symptomatik in der Kindheit sei folglich mit Unsicherheiten als möglicherweise bestehend anzuneh- men. Betreffend die aktuelle Symptomatik erreiche der Beschwerdeführer in ei- nem standardisierten Selbstbeurteilungsverfahren 37 Punkte, weshalb das Vorlie- gen einer aktuellen ADHS-Symptomatik laut Manual als wahrscheinlich anzuse- hen sei. Die testpsychologische Bestätigung in Bezug auf das Vorliegen einer ADHS im Erwachsenenalter scheine dem Beschwerdeführer sehr wichtig zu sein,
indem er mit Nachdruck und wiederholend vermittelt habe, seit Jahren klar an ei- ner ADHS zu leiden und einer entsprechenden Medikation zu bedürfen, so das Gutachten weiter. Der Beschwerdegegner 1 sei in seiner Begutachtung vom 1. Februar 2023, von welcher nur die letzte Seite vorliege, zum Schluss gelangt, dass beim Be- schwerdeführer keine ADHS vorliege. Die in der testpsychologischen Untersu- chung feststellbaren Symptome liessen sich besser durch die bereits im Gutach- ten von Prof. D._____ festgehaltene emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) mit dissozialen und paranoiden Anteilen sowie moderat ausgeprägter psychopathischer Strukturierung erklären. Der Beschwerdegegner 2 habe in seinem Schreiben an den Beschwerde- führer vom 12. April 2023 festgehalten, dass die bei ihm durchgeführte ausführli- che testpsychologische Diagnostik ergeben habe, dass keine ADHS vorliege, weshalb aus fachpsychiatrischer Sicht keine Indikation zur Verordnung von Stimu- lantien bestehe. Er würde die Verordnung von Stimulantien in solch einem Fall für einen ärztlichen Fehler halten. Ferner habe der Beschwerdegegner 2 festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer bereits angekündigt habe, rechtliche Schritte ge- gen die Entscheidung, dass ihm keine Stimulantien verordnet würden, unterneh- men zu wollen. Das von Prof. D._____ festgestellte Bedürfnis des Beschwerdeführers nach Bestätigung des Bestehens einer ADHS-Erkrankung decke sich sowohl mit der aktuellen als auch mit den früheren diesbezüglichen Anzeigeerstattungen dessel- ben, welche Vorwürfe mit obergerichtlicher Nichtermächtigung und staatsanwalt- schaftlicher Nichtanhandnahmeverfügung verworfen worden seien. Den Ausfüh- rungen des Beschwerdegegners 1 sei zu entnehmen, dass Prof. D._____ beim Beschwerdeführer aufgrund der Symptome eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung vom impulsiven Typus festgestellt habe. Es erscheine demzufolge of- fensichtlich, dass der Beschwerdeführer selektiv nur diejenigen Passagen der Gutachten präsentiere, welche ihm für sein Anliegen der Bestätigung des Beste- hens einer ADHS-Symptomatik dienlich seien. Der Beschwerdeführer verkenne insbesondere, dass Prof. D._____ keineswegs das Vorliegen einer eindeutigen
ADHS-Symptomatik diagnostiziert habe, sondern eine solche – unter Hinweis auf das standardisierte Selbstbeurteilungsverfahren und den Wunsch des Beschwer- deführers nach Bestätigung einer solchen Symptomatik – lediglich als wahr- scheinlich betrachtet habe. Im Lichte dieser gesamten Umstände liessen die von den Beschwerdegegnern vertretene Ansicht der Verneinung des Vorliegens einer ADHS-Erkrankung und die abgelehnte Verordnung diesbezüglicher Medikamente keinen Tatverdacht eines nötigenden oder eines anderen strafrelevanten Verhal- tens erkennen (Urk. 3/6). 3. Der Beschwerdeführer entgegnet (soweit verständlich und leserlich), das Gutachten des Beschwerdegegners 1 sei in völliger Befangenheit, ohne Bewilli- gung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, erfolgt. Es habe eine eindeutige Diagnose vorgelegen. Prof. D._____ habe keine Tests durchgeführt, sondern nur der Beschwerdegegner 1. Die Beurteilung, dass eine ADHS-Symptomatik als möglicherweise bestehend bzw. als wahrscheinlich anzusehen sei, stamme vom Beschwerdegegner 1. Letzterer hätte weder ein solches Gutachten verfassen noch dieses Prof. D._____ "eröffnen" dürfen. Vieles in seiner (des Beschwerde- führers) Strafanzeige vom 20. April 2023 sei verdreht oder falsch wiedergegeben worden, weshalb eine Einvernahme durchzuführen und Akteneinsicht zu gewäh- ren sei, um den schweren Eingriff in seine Persönlichkeit abzuklären (Urk. 2). 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E.
1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). 5. 5.1. Wenn der Beschwerdeführer moniert, Prof. D._____ habe ihm eindeutig eine ADHS-Diagnose gestellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, dass unklar ist, von wann das entsprechende Dokument bzw. der Auszug aus demselben (Urk. 7/2.8) datiert. Indes dürfte das Gutachten kaum aus dem Jahr 1996 stammen, war doch der Beschwerdeführer damals 12-jährig, die Rede ist darin aber (auch) von einer allfälligen ADHS desselben im Erwachsenenalter. Im betreffenden Dokument wird festgehalten, in der Kindheit des Beschwer- deführers sei das Vorliegen einer ADHS-Symptomatik mit Unsicherheiten als möglicherweise bestehend anzunehmen, unter Hinweis darauf, dass aufgrund des hohen Gesamt- und Kontrollwerts gemäss Manual Hinweise für eine unzuver- lässige Beantwortung bestünden und der Beschwerdeführer beim diagnostischen Interview mangelhaft kooperiert habe. Zur aktuellen Symptomatik wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer scheine die testpsychologische Bestätigung in Bezug auf das Vorliegen einer ADHS im Erwachsenenalter sehr wichtig zu sein, indem er mit Nachdruck und wiederholend vermittelt habe, seit Jahren klar an einer ADHS zu leiden und einer entsprechenden Medikation zu bedürfen. Gemäss dem in einem standardisierten Selbstbeurteilungsverfahren erzielten Punktwert sei das Vorlie- gen einer aktuellen ADHS-Symptomatik laut Manual als wahrscheinlich anzuse- hen (Urk. 7/2.8). Eine eindeutige ADHS-Diagnose, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, liegt somit gerade nicht vor, beruht doch diese Einschätzung auf ei- nem standardisierten Selbstbeurteilungsverfahren und entspricht es zudem primär dem Wunsch des Beschwerdeführers, dass eine ADHS-Symptomatik bestätigt wird. Zudem wirkte dieser am diagnostischen Interview offenbar nur beschränkt mit, was die Aussagekraft der Beurteilung naturgemäss reduziert. 5.2. Hinzu kommt, dass gemäss der Einschätzung des Beschwerdegegners 1 vom 1. Februar 2023 beim Beschwerdeführer keine ADHS-Symptomatik bestehe. Vielmehr hielt er unmissverständlich fest, die beim Beschwerdeführer in der test- psychologischen Untersuchung feststellbaren Symptome liessen sich besser
durch die bereits im Gutachten von Prof. D._____ festgehaltene emotional instabi- le Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) mit dissozialen und paranoiden Anteilen sowie moderat ausgeprägter psychopathischer Struktu- rierung erklären bzw. darunter subsumieren (Urk. 7/2.6). Diese Einschätzung blendet der Beschwerdeführer geflissentlich aus, passt diese doch nicht zu seiner gegenteiligen Ansicht. Zudem reicht der Beschwerdeführer bewusst nur selektive Auszüge aus Dokumenten ein, welche er zur Untermauerung seines Standpunk- tes für dienlich hält. Offenbar hat aber bereits Prof. D._____ beim Beschwerde- führer eine instabile Persönlichkeitsstörung festgestellt, auf welche Diagnose auch der Beschwerdegegner 1 die vom Beschwerdeführer gezeigten Symptome zurückführt. Weiter hielt auch der Beschwerdegegner 2 in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. April 2023 fest, es bestehe gestützt auf die Er- gebnisse der durchgeführten Diagnostik keine Indikation zur Verordnung von Sti- mulantien bzw. eine solche wäre in diesem Fall ein ärztlicher Fehler (Urk. 7/2.3). 5.3. Der Beschwerdeführer vermag diesen nachvollziehbaren und überzeugen- den fachlichen Einschätzungen, wonach keine ADHS-Symptomatik vorliege, nichts Wesentliches entgegenzusetzen, zumal er diesen pauschal seine eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüberstellt, offensichtlich getrieben von seinem Wunsch nach Bestätigung einer entsprechenden Diagnose. Dass der Beschwer- deführer um jeden Preis eine ADHS-Diagnose gestellt erhalten möchte, zeigt sich auch an den früher von ihm initiierten Verfahren, welche dieselben Vorbringen bzw. Vorwürfe (angebliche Verweigerung einer Behandlung mit Ritalin im Ge- fängnis) zum Gegenstand hatten (vgl. Urk. 7/3.1-3.5). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – entgegen der ärztlichen Expertise – der festen Überzeugung ist, es liege bei ihm eine ADHS-Symptomatik vor, welche es mit Stimulantien zu behandeln gelte, ergeben sich aber selbstredend keine Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner. 5.4. Solche ergeben sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer (auszugs- weise) eingereichten Beilagen zur Beschwerde. So ergibt sich aus der Bestäti- gung der Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie der hospices cantonaux, état de Vaud, zuhanden eines Richters aus dem Jahr 2005, wonach eine Behandlung
des Beschwerdeführers mit Ritalin empfohlen werde, nicht, dass eine solche Be- handlung auch gegenwärtig erforderlich wäre (vgl. Urk. 3/1). Was der Beschwer- deführer aus der Feststellung der E._____ in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2022, wonach es Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 auf- grund einer ADHS-Diagnose eine Behandlung mit Ritalin und Focalin begonnen habe (Urk. 3/2), zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich nicht. Ebenso unbehelf-lich ist der eingereichte Auszug aus einem Lehrbuch/Manual, welcher sich einzig in allgemeiner Weise zu möglichen Überschneidungen verschiedener Störungsbilder äussert (Urk. 3/3). Der eingereichten E-Mail von Dr. med. F._____ ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber berichtet habe, er brauche Medikamente und ihm Dokumente gezeigt habe, welche die be- treffende Diagnose (ADHS) enthielten (Urk. 3/4). Auch daraus ergeben sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner, zumal Dr. med. F._____ keine eigene Diagnose stellt, sondern einzig das ihm vom Beschwerde- führer Berichtete wiedergibt. Dass sich Letzterer wegen der ihm angeblich ver- weigerten Behandlung seiner (angeblichen) ADHS-Erkrankung im Strafvollzug of- fenbar an die zuständige Ombudsstelle gewendet hat (vgl. Urk. 3/5), vermag ebenfalls keinen Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner zu begründen. Mithin ergeben sich auch aus diesen Dokumenten keine Hinweise darauf, dass die Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Behandlung mit Ritalin verweigert hätten. 5.5. Ein hinreichender Tatverdacht ergibt sich schliesslich auch nicht aus den formellen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die testpsychologische Diag- nostik. Weshalb die Beauftragung des Beschwerdegegners 1 mit der testpsycho- logischen Untersuchung des Beschwerdeführers unzulässig gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Diagnos- tik nicht einverstanden ist, begründet sodann selbstredend keinen Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners 1. Die durchgeführte testpsychologische Diagnostik lag im besten Interesse des Beschwerdeführers, um dessen adäquate medizinische Versorgung im Strafvollzug sicherzustellen. Inwiefern diese in for- meller Hinsicht nicht korrekt abgelaufen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (soweit verständlich) gänz-
lich unsubstantiiert sind und nicht nachvollziehbar ist , durch welches konkrete Verhalten sich die Beschwerdegegner strafbar gemacht haben sollen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer offenkundig mit den ärztlichen Einschätzungen, welche seiner eigenen Ansicht widersprechen, nicht einverstanden und überdies der An- sicht, dass ein anderer Gutachter zur von ihm gewünschten ADHS-Diagnose ge- langen würde. 6. Im Ergebnis fehlt es vorliegend an einem hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden ist und kein Anlass für die Vornahme weiterer Untersuchungshand- lungen besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Der Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 7). 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein als aussichtlos einzustufen. Folglich ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 3. Anzufügen bleibt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Hinwei- se auf ein anwaltliches Vertretungsverhältnis bestehen. So liegt insbesondere keine Anwaltsvollmacht vor. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistand- schaft für das Beschwerdeverfahren fällt bereits aus diesem Grund ausser Be- tracht. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens nicht. Die Beschwerdegegner wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen, wes-
halb ihnen mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzu- sprechen ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein "persön- lich/vertraulich") − den Beschwerdegegner 1 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangs- schein) − den Beschwerdegegner 2 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangs- schein) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ad A-3/2023/10016952 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 2. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. E. Welte