Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230180-O/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Stiefel, Präsident i.V., sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Verfügung vom 12. April 2024 in Sachen A., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. gegen 1.B., 2.Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 4. Mai 2023, ST.2023.1947
Erwägungen: I. 1. Am 30. Januar 2023 stellte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) bei der Kantons- polizei Zürich Strafantrag gegen ihren Ehemann B._____ (fortan Beschwerdegeg- ner) wegen Tätlichkeiten (Urk. 3/2/2). Der Beschwerdegegner soll der Beschwer- deführerin anlässlich einer Auseinandersetzung am 3. Dezember 2022 in der (da- mals noch) gemeinsamen Wohnung an der C.-strasse ... in D. ins Ge- sicht gespuckt, sie mit beiden Händen nach hinten geschubst und ihr mit der fla- chen rechten Hand ins Gesicht (gegen die linke Wange) geschlagen haben (Urk. 3/2/1 S. 2). In der Folge wurden sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegner polizeilich befragt (Urk. 3/2/1 S. 2 f.). Weiter wurde ein Kurzbe- richt einer ärztlichen Konsultation der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2023 zu den Akten genommen (Urk. 3/2/4, datierend vom 25. Januar 2023). Die Polizei ver- fügte daraufhin diverse Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdegegner (Urk. 3/2/3/1) und rapportierte den mutmasslichen Vorfall von häuslicher Gewalt schliesslich an das Statthalteramt des Bezirks Bülach (fortan Statthalteramt; vgl. Urk. 3/2/1 S. 1). 2. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 stellte das Statthalteramt die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die widersprechenden Aussagen der beschuldigten Person einerseits und der Geschädigten andererseits gegenüberstehen würden, wobei die Darstellungen des Hergangs des angezeigten Sachverhalts offenkundig auseinandergingen. Die anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 13. Januar 2023 bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen würden sich sodann nicht mit deren Schilderungen zum mutmasslichen Tathergang decken; zudem sei die Konsultation erst geraume Zeit später erfolgt, so dass ein Zusammenhang zwi- schen dem fraglichen Vorfall und den Verletzungen der Geschädigten nicht rechts- genügend erstellt werden könne (Urk. 6 S. 2).
zeitig eingereicht. Unter diesen Umständen erübrige es sich, der Beschwerdefüh- rerin die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abzunehmen. Über die weiteren prozessualen Anträge sei gegebenenfalls später zu entscheiden. Schliesslich wurde das Statthalteramt darum ersucht, einstweilen ohne Stellungnahme die Ak- ten einzureichen (Urk. 13). In der Folge übermittelte das Statthalteramt die Akten im Original (Urk. 17). Da sich die Beschwerde – wie noch darzulegen sein wird – als offensichtlich unbe- gründet erweist, wurde darauf verzichtet, weitere Stellungnahmen einzuholen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). 4. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Ver- fahrensleitung der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO). Infolge einer internen Reorganisation sowie infolge Neukonstituierung der Kammer wird der vorliegende Beschwerdeentscheid in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündi- gung (vgl. Urk. 7 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsiden- ten gefällt. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das Statthalteramt ihr den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung, mithin die Einstellung des Verfahrens, nicht angekündigt und ihr keine Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt habe (Art. 318 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Dies könne auch nicht geheilt werden, da die Beschwer-
deführerin erst förmlich einvernommen werden müsste, bevor klar werde, welche Beweisanträge sinnvoll wären. Bereits deshalb sei die Sache an das Statthalteramt zurückzuweisen, um die Geschädigte zu befragen (Urk. 2 Rz. 12). 2.2 Bei den zur Anzeige gebrachten Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretun- gen (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB). Zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen ist unbestritten das Statthalteramt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 357 Abs. 1 StPO zuständig (vgl. § 89 Abs. 1 GOG/ZH). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sie ist den Parteien jedoch nicht vorab gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO anzukündi- gen, da diese Bestimmung (hinsichtlich der Ankündigung) auf das Übertretungs- strafverfahren nicht anwendbar ist (SCHWARZENEGGER, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 13 zu Art. 357 StPO, mit Hinweis auf die Praxis der hiesigen Kammer). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin beim Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung durch das Statthalteramt ist daher zu verneinen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend, der von ihr eingereichte Arztbericht beziehe sich nicht auf den von ihr zunächst gemeldeten Vorfall häuslicher Gewalt vom 3. Dezember 2022, sondern betreffe ei- nen weiteren Vorfall im Januar 2023, welcher aber im Polizeibericht keinen Eingang gefunden habe. Aus dem Arztbericht vom 25. Januar 2023 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, "erneut" von ihrem Ehemann gewalttätig ange- gangen worden zu sein. Er habe sie am Oberarm gepackt und geschüttelt. Weiter habe sie Schläge gegen das Bein erhalten. Das Ereignis liege "ein paar Tage" zu- rück. Es sei ein Hämatom am Oberschenkel sowie eine Druckdolenz am Oberarm festgestellt worden. Der Patientin sei "erneut" zur Anzeige bei der Polizei geraten worden (Urk. 2 Rz. 8 mit Hinweis auf Urk. 3/2/4).
Dem Polizeibericht (Urk. 3/2/1) sei zu entnehmen, dass der zuständige Sachbear- beiter die Beschwerdeführerin offenbar so verstanden habe, dass sich der Arztbe- richt auf die Ereignisse vom 3. Dezember 2022 beziehe. Dies sei falsch; die Be- schwerdeführerin habe die ganze Gesichte inklusive den Vorfall vom Januar 2023 erzählen wollen. Dies sei im Polizeibericht aber offenbar nicht festgehalten worden, was entweder auf Unwillen des polizeilichen Sachbearbeiters oder vielleicht auch auf sprachliche Schwierigkeiten bei der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, die nur gebrochen Deutsch spreche (Urk. 2 Rz. 10). Da sich der Arztbericht vom 25. Januar 2023 aufgrund von dessen Formulierung aber offensichtlich auf ein neues Ereignis im Januar 2023 beziehe, hätte dies auf- horchen lassen müssen. Damit sei der Verdacht von wiederholten Tätlichkeiten in der Ehe nahegelegen, was von Amtes wegen zu verfolgen sei (Urk. 2 Rz. 11). 3.2 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag hin mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB; gilt als Übertretung gem. Art. 103 StGB). Vorauszusetzen ist jedoch immer, dass die Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kom- mentar StGB, 4. Auflage 2019, N 3 zu Art. 126 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). 3.3 Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzte Verwal- tungsbehörde – hier das Statthalteramt – hat die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschrif- ten über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche zur Klärung des Falles wesentlich beitragen können. Dabei ist sie gerade im Übertretungsstraf-
bereich nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (auch wenn die geschädigte Person solches erwartet). Nach Abschluss des Unter- suchungsverfahrens entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Strafbefehl zu er- lassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Übertretungsstrafbehörde stellt das Verfahren mit einer kurz begründeten Ver- fügung ein, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Das Verfahren ist daher unter anderem einzustellen, wenn kein Tatverdacht in dem Masse erhärtet ist, dass eine Anklage – bzw. in der Kompetenz der Übertretungs- strafbehörde ein Strafbefehl – gerechtfertigt wäre, oder kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 13 zu Art. 357 StPO). Die Übertretungsstrafbehörde hat bei Ihrem Entscheid, ob sie das Verfahren ein- stellen will, einen grossen Ermessensspielraum (DAPHINOFF, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N 15 zu Art. 357 StPO). Auch der Grundsatz in dubio pro duriore ist hierbei (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, Urk. 2 Rz. 5, und anders als im Verfahren der Staatsanwaltschaft) nicht strikt anzuwenden. Schliess- lich ist darauf hinzuweisen, dass bei geringfügigen Delikten eher eine Einstellung in Betracht fällt; dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen (vgl. die Praxis der Kammer: u.a. Beschluss UE180161-O vom 6. September 2016 Erw. III./4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Zunächst geht das Statthalteramt in der Einstellungsverfügung (Urk. 5 S. 2) zurecht davon aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin einerseits sowie des Beschwerdegegners andererseits in Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Vorfall vom 3. Dezember 2023 (vgl. vorangehend Ziff. I./1.) klar im Widerspruch zu einander stehen. Gemäss der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner an jenem Abend in der gemeinsamen Wohnung wegen einer kleinen Meinungsver- schiedenheit ausgerastet sein. Dabei habe er sie geschubst, angespuckt und ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen (Polizeirapport Urk. 3/2/1 S. 2).
Dahingegen sagte der Beschwerdegegner anlässlich der polizeilichen Tatbe- standsaufnahme sinngemäss aus, die Vorwürfe würden überhaupt nicht stimmen. Da sie sich bereits in der Scheidungsphase befinden würden und Anwälte involviert seien, wolle er die weitere Aussage verweigern. Er wolle zudem nichts Falsches sagen, sondern vorsichtig sein (Urk. 3/2/1 S. 2 f.). Allein anhand dieser divergierenden Aussagen der Beteiligten kann bzw. konnte nicht auf einen hinreichenden Tatverdacht für ein strafbares Verhalten geschlossen werden. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst ge- raume Zeit später – am 30. Januar 2023 – bei der Polizei erschien, um den mut- masslichen Vorfall vom 3. Dezember 2022 zur Anzeige zu bringen. Nach einem Zeitablauf von rund zwei Monaten konnten bei der Beschwerdeführerin (selbstre- dend) keine potentiellen Verletzungen mehr erkannt oder dokumentiert werden; das Erstellen eines Fotobogens durch die Polizei erübrigte sich ebenfalls (vgl. Urk. 3/2/1 S. 2). Die ärztliche Konsultation vom 13. Januar 2023 (Urk. 3/2/4) be- zieht sich offenbar – so die Beschwerdeführerin – auf einen anderen (späteren) Vorfall, weshalb er in diesem Zusammenhang auch nicht weiter verwertbar er- scheint. Folglich liegen hinsichtlich einer möglichen tätlichen Auseinandersetzung vom 3. Dezember 2022 keine objektiven Beweismittel vor, auf welche sich das Statthal- teramt im Rahmen einer fortzuführenden Untersuchung hätte stützen können. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Erhebungen das Statthalteramt noch hätte tätigen sollen (nachdem eine kurze Befragung der Beteiligten durch die Poli- zei anlässlich der Tatbestandsaufnehme bereits erfolgt war; dies hat angesichts des eher geringfügigen Vorwurfs von Tätlichkeiten auch zu genügen bzw. weitere Ermittlungen waren nicht geboten). Auszugehen ist letztlich allenfalls davon, dass es am 3. Dezember 2022 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdefüh- rerin gekommen war; dabei ist jedoch nicht rechtsgenügend nachweisbar, dass in der zu beurteilenden Situation eine Einwirkung auf den Körper der Beschwerdefüh- rerin erfolgt sein soll, welche die bei Art. 126 StGB geforderte Mindestintensität auf- weisen würde.
3.5 Die Beschwerdeführerin weist zurecht darauf hin, dass im fraglichen Polizei- rapport lediglich der beanzeigte Vorfall vom 3. Dezember 2022 erfasst wurde (Urk. 3/2/1 S. 1). Hinweise auf weitere (spätere) Übergriffe des Beschwerdegeg- ners gegen die Beschwerdeführerin sind dem Rapport hingegen nicht zu entneh- men. In diesem Zusammenhang schliesst die Beschwerdeführerin jedoch nicht aus, dass dies "vielleicht" auf sprachliche Schwierigkeiten ihrerseits zurückzufüh- ren sei. Sie habe die ganze Geschichte erzählen "wollen" (vgl. Urk. 2 Rz. 10). Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei gerade nicht die gesamten Umstände schilderte, sondern lediglich den im Rapport erfassten Vorfall vom 3. Dezember 2022 in nachvollzieh- barer Weise darlegte. Dies kann nachträglich jedoch nicht als "Unwillen" der Polizei, den fraglichen Sachverhalt korrekt zu erfassen, gedeutet werden. Allein gestützt auf einen knappen Arztbericht, ohne entsprechende Aussage der Beschwerdefüh- rerin, musste die Polizei jedenfalls nicht (von sich aus) auf einen weiteren Vorfall rapportieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Polizei die Äusserungen der Beschwerdeführerin – soweit wie möglich und verständlich – ganzheitlich festhielt und die von ihr geltend gemachte Bedrohungslage auch durchaus ernstnahm, in- dem sie in der Folge diverse Gewaltschutzmassnahmen verfügte (vgl. hierzu Urk. 3/2/3/1-3). Von einem pflichtwidrigen Vorgehen der Polizei beim Erfassen des von der Beschwerdeführerin beanzeigten Vorfalls ist damit nicht auszugehen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin den Strafantrag vom 30. Januar 2023 wegen Tätlichkeiten eigenhändig (persönlich) unterzeichnete; das Dokument bezieht sich dabei einzig und allein auf den Vorfall vom 3. Dezember 2022 (vgl. Urk. 3/2/2). Sollte die Beschwerdeführerin das Strafantragsformular sprachlich oder inhaltlich nicht verstanden haben, durfte von ihr erwartet werden, sich entsprechend zu erkundigen, bevor sie das Dokument unterzeichnete. Folglich bezieht sich die angefochtene Einstellungsverfügung lediglich auf den tat- sächlich rapportierten Vorfall vom 3. Dezember 2022. Hinsichtlich möglicher weite- rer Vorfälle von häuslicher Gewalt liegt somit – mangels einer diesbezüglichen Strafanzeige – auch keine anfechtbare Verfügung vor, die im hiesigen Verfahren beurteilt werden könnte. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.6 Das Statthalteramt durfte unter Berücksichtigung des vorangehend dargeleg- ten Ermessensspielraums klarerweise zum Ergebnis gelangen, dass ein rechtsge- nügender Nachweis eines strafbaren Verhaltens nicht erstellbar sei, und verfügte daher zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung. Somit ist die Beschwerde (dies betrifft die Anträge gem. Urk. 2) insgesamt abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Ersuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als von vornherein aus- sichtslos zu betrachten ist (vgl. Voraussetzungen gem. Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der offenbar bescheidenen finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu die Beilagen gem. Urk. 10) auf einen re- duzierten Betrag von Fr. 500.– festzusetzen (Art. 425 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden und dem Beschwer- degegner somit keine Kosten entstanden sind, ist auch ihm keine Entschädigung zuzusprechen (eine solche hat er ohnehin nicht geltend gemacht). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Stiefel) 1.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X., zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y., zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt Bezirk Bülach ad ST.2023.1947 unter Rücksendung der Akten gem. Urk. 17 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident, i.V.: lic. iur. B. Stiefel Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Linder