Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230132-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 6. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 13. März 2023, C-9/2021/10030399 (Dossier 18)
Erwägungen:
1.1 Am 15. Januar 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) bzw. die C._____ AG wegen Verleumdung, übler Nachrede und versuchter Nötigung (Urk. 12/D18/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Urk. 4). 1.2 Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). 1.3 Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden. 1.4 Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Ent- scheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzu- gehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahme- verfügung sei von Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur erlassen worden. Dieser dürfe jedoch keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht nummeriert]). Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen eröffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine
vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus § 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine Nicht- anhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur die angefochtene Verfügung (Urk. 4) erlassen hat. 2.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorlie- genden Strafanzeige mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Ge- schäftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde lie- genden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]). Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren. 3. In ihrer Strafanzeige macht die Beschwerdeführerin – soweit für das vorlie- gende Verfahren bzw. die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. März 2022 von Belang – im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 verleumde sie im Schreiben vom 29. Dezember 2021, indem er sie unzutreffenderweise einer Sachbeschädigung beschuldige. Im Weiteren bedrohe er sie mit einer Strafanzei- ge wegen Sachbeschädigung, wenn sie eine Kamera nicht bis zum 17. Januar 2022 auf eigene Kosten wieder instand stelle (Urk. 12/D18/2). 4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so-
bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). 5. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung fest, soweit der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin einer Sach- beschädigung bezichtigt habe, sei der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens grund- sätzlich ehrverletzend. Da der an derselben Örtlichkeit wie die Beschwerdeführe- rin wohnhafte D._____ gegen diese am 25. Oktober 2021 allerdings Strafanzeige eingereicht habe wegen Sachbeschädigung und die Beschwerdeführerin sich ge- ständig gezeigt habe, jeweils beim Betreten und Verlassen der Liegenschaft die Videoüberwachungskamera wegzudrehen, sei der Verdacht, dass die Sachbe- schädigung bei diesen Handlungen erfolgt sei, berechtigt und es läge keine Ehr- verletzung vor. In der Angst des Fehlbaren vor einer Strafverfolgung könne so- dann keine nötigende Freiheitsbeschränkung liegen, wenn die Erhebung einer Strafanzeige kein mutwilliger, unbegründeter Akt sei. Die Erhebung einer Strafan- zeige durch den Beschwerdegegner 1 – wie er es der Beschwerdeführerin in Aussicht stellte, sollte sie die Videoüberwachungskamera nicht innert Frist wieder auf eigene Kosten instand setzen –, sei beim Verdacht einer Demontage der Ka- mera im gemeinschaftlichen Bereich der fraglichen Liegenschaft, im Eingangsbe-
reich, ohne weiteres zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 4). 6. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerdeschrift im We- sentlichen ein, der Beschwerdegegner 1 sei "definitiv" nicht Verwalter der Stock- werkeigentümergemeinschaft, da dieser einstimmig gewählt werden müsste. Der Beschwerdegegner 1 sei der versuchten Nötigung schuldig, da er nicht berechtigt sei, die Beschwerdeführerin im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft anzuzeigen. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 Verwalter wäre, könnte er sie (die Beschwerdeführerin) nicht anzeigen, weil sie ihn nicht gewählt habe. Der Be- schwerdegegner 1 stalke, terrorisiere und belästige die Beschwerdeführerin wei- terhin und versuche, sie zu nötigen, ihn als Verwalter anzuerkennen (Urk. 2 S. 5 [nicht nummeriert]). 7.1 Wie aufgezeigt führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, inwiefern die Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine Verleumdung zu Unrecht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hätte. Eine Beschwerde ist zu be- gründen, in einer Beschwerdeschrift ist konkret aufzuzeigen, inwiefern die ange- fochtene Verfügung nicht korrekt wäre (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ist gerichts- notorisch, dass die Beschwerdeführerin gerade auch in Bezug auf Nichtanhand- nahme- und Einstellungsverfügungen prozesserfahren ist. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB betrifft. 7.2 Wie dargelegt wendet die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnah- meverfügung ein, der Beschwerdegegner 1 sei nicht Verwalter der Liegenschaft bzw. Stockwerkeigentümergemeinschaft E.-strasse 1 in Zürich, in welcher die Beschwerdeführerin wohnhaft ist. Daher könne er die Beschwerdeführerin nicht im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft anzeigen. Hierbei ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 bzw. sein Unternehmen C. AG an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 zur Verwaltung der fraglichen Stockwerkeigentümergemeinschaft gewählt wurde (Urk. 12/D19/7 p. 39 ff.). Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren nicht geltend, eine gerichtliche Instanz sei in einem rechtskräftigen Entscheid zum Schluss gekom-
men, dass dieser Beschluss ungültig oder nichtig sei (vgl. Urk. 2). Damit verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung von v ornherein nicht. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- führerin selbst am 21. Dezember 2021 in einem Schreiben an die Stadtpolizei Zü- rich festhielt, ein Nachbar (D._____) filme sie (die Beschwerdeführerin) im Ein- gangsbereich des Hauses. Sie habe den anderen Stockwerkeigentümern mitge- teilt, dass sie die rechtswidrig montierte "Überwachungskamera" abmontieren las- sen und der Stadtpolizei übergeben werde (Urk. 12/D17/2). Wenn dem Be- schwerdegegner 1 als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft nun of- fenbar mitgeteilt wurde, die Beschwerdeführerin habe wenige Tage später, am 24. Dezember 2021, die fragliche Kamera beschädigt oder abmontiert, konnte er in guten Treuen davon ausgehen, dass dies zutreffend ist. Entsprechend wäre die Erhebung der Strafanzeige durch den Beschwerdegegner 1, wie es die Staatsan- waltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend festhielt (vgl. Urk. 4), kein mutwilliger unbegründeter Akt gewesen. 7.3 Zusammenfassend ist vorliegend kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Be- schwerdeschrift nichts vorgebracht, was daran etwas zu ändern vermöchte. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.1 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen. 8.2 Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels erheblicher Aufwendungen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) im Verfahren Ge- schäfts-Nr. UE230125-O entschieden wird (gegen Empfangsbestäti- gung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 6. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher