Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230131-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 6. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 13. März 2023, C-9/2021/10030399 (Dossier 17)
Erwägungen: 1.1 Am 21. Dezember 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen "Stalking" (Urk. 12/D17/2-3). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Urk. 4). 1.2 Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). 1.3 Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden. 1.4 Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Ent- scheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzu- gehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahme- verfügung sei von Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur erlassen worden. Dieser dürfe jedoch keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht nummeriert]). Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen eröffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus § 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine Nicht-
anhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur die angefochtene Verfügung (Urk. 4) erlassen hat. 2.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorlie- genden Strafanzeige mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Ge- schäftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde lie- genden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]). Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren. 3. In ihren Strafanzeigen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, der Beschwerdegegner 1, bei welchem es sich um ihr en Nachbarn handle, filme und beobachte sie heimlich mit einer Überwachungskamera im Eingangsbe- reich der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 in Zürich. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe einer Polizistin Aufnahmen der besagten Kamera zur Verfügung ge- stellt. Der Beschwerdegegner 1 sei fixiert auf die Beschwerdeführerin, er sei sicht- lich schwer psychisch krank. Sie, die Beschwerdeführerin, habe Angst vor dem Beschwerdegegner 1 und ihm mehrmals unmissverständlich gesagt, dass er sich von i hr fernhalten solle. Die fragliche Kamera sei vom damaligen Verwalter ohne Ermächtigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft montiert worden (Urk. 12/- D17/2-3). 4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand-
nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). 5. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung fest, der Beschwerdegegner 1 habe der Stadtpolizei Zürich per E-Mail mit- geteilt, dass die alte Video-Gegensprechanlage in allen Wohnungen, ausser der- jenigen der Beschwerdeführerin, ersetzt worden sei. Dieser Ersatz sei an einer ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen worden. Es handle sich um eine übliche Video-Gegensprechanlage, welche keine Bilder oder Videos speichern würde. Alle Anwohner seien über die Montage informiert worden. Es ergebe sich, dass die fragliche Kamera offensichtlich zur Gegensprechanlage der Liegenschaft gehöre und nur den ungeschützten privat-öffentlichen Bereich der Anwohner erfasse. Es fehle damit an einem objektiven Tatbestandselement des Straftatbestandes der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 4).
6.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerdeschrift ein, es sei klar, dass der Beschwerdegegner 1 sie heimlich filme, stalke und belästige sowie fälschlicherweise diverser Straftaten beschuldige. Das gelte offensichtlich als Stalking (Urk. 2 S. 5 [nicht nummeriert]). 6.2 Einer Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinn von Art. 179 quater StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängli- che Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einem Bildträger aufnimmt. 6.3 Inwiefern der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin stalke, belästige und fälschlicherweise diverser Straftaten beschuldige, führt die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde nicht aus. Sie belässt es bei pauschalen Vorbringen (vgl. Urk. 2). Damit ist darauf nicht näher einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner 1 filme sie heimlich, ist den Akten zu ent- nehmen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin monierten Kamera of- fensichtlich um die Kamera der Video-Gegensprechanlage der Liegenschaft han- delt, in welcher die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 wohnhaft sind (Urk. 12/D17/4-5; vgl. auch Urk. 12/D19/7 p. 8 ff.). Es ist notorisch, dass Vi- deo-Gegensprechanlagen üblicherweise keine Fotos oder Videos aufzeichnen. Inwiefern dies vorliegend anders sein sollte, macht weder die Beschwerdeführerin substantiiert geltend, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Zudem zeigt die fragliche Video-Gegensprechanlage unbestrittenermassen den Eingangsbereich der Liegenschaft C._____-strasse 1 und damit nicht einen ge- schützten Privatbereich. Der Vorplatz und das Treppenpodest eines Mehrfamili- enhauses gelten im Innenverhältnis zwischen den Hausbewohnern nicht als ge- schützter Privatbereich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. No- vember 2014 E. 1.3). Folglich könnte – selbst wenn solche Aufnahmen möglich wären – ein Filmen oder Fotografieren der Beschwerdeführerin im Eingangsbe- reich der Liegenschaft den Tatbestand von Art. 179 quater StGB nicht erfüllen. 6.4 Zusammenfassend erfüllt das von der Beschwerdeführerin in den Strafan- zeigen vom 21. Dezember 2021 (Urk. 12/D17/2-3) geltend gemachte Verhalten
des Beschwerdegegners 1 keine Straftatbestände. Die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 7.1 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen. 7.2 Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels erheblicher Aufwendungen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) im Verfahren Ge- schäfts-Nr. UE230125-O entschieden wird (gegen Empfangsbestäti- gung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 6. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher