Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230130-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 6. Dezember 2023 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen 1.B., 2.C., 3.D., 4.E., 5.F., 6.Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 4, 5 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 13. März 2023, C-9/2021/10030399 (Dossier 15)
Erwägungen: 1.1 Am 27. September 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und E._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 4) wegen Ehrverletzungsdelikten. Sodann erstattete sie auch ge- gen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3), den Beschwerdegegner 4 so- wie F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 5) Strafanzeige wegen Urkunden- fälschung (Urk. 12/D15/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Dossier 15; Urk. 4). 1.2 Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). 1.3 Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden. 1.4 Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Ent- scheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzu- gehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahme- verfügung sei von Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur erlassen worden. Dieser dürfe jedoch keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht nummeriert]). Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen eröffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2).
Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus § 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine Nicht- anhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur die angefochtene Verfügung (Urk. 4) erlassen hat. 2.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorlie- genden Strafanzeige mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Ge- schäftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde lie- genden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]). Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegende Beschwerde ab- zuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren. 2.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ könne wegen eines Interessenkonflikts andere Stockwerkeigentü- mer wie die Beschwerdegegner 4 und 5 im vorliegenden Strafverfahren nicht ver- treten. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertrete die Stockwerkeigentümer (ausser der Beschwerdeführerin) in Zivilverfahren zwischen den Parteien (Urk. 2 S. 3 f. [nicht nummeriert]). Im vorliegenden Verfahren wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter der Beschwerdegegner 4 und 5 ins Rubrum aufge- nommen. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend kein Schriftenwechsel durchzuführen war, sowie angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob es mit den
Berufsregeln vereinbar ist, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Beschwerde- gegner 4 und 5 im vorliegenden Verfahren vertritt. 3.In ihrer Strafanzeige macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, der Beschwerdegegner 4 habe sie (die Beschwerdeführerin) in polizeilichen Einvernahmen beschuldigt, in der von ihr und den Beschwerdegegnern bewohn- ten Liegenschaft Gegenstände gestohlen und Pflanzen im Garten zerstört zu ha- ben. Dabei habe er sich unter anderem auch (indirekt) auf Angaben der Be- schwerdegegner 1 und 2 berufen. Damit seien Ehrverletzungsdelikte begangen worden, durch die Beschwerdegegner 1 und 2 und durch den Beschwerdegeg- ner 4. Zudem habe sich der Beschwerdegegner 4 auf eine gefälschte Urkunde gestützt, welche von den Beschwerdegegnern 3 und 5 verfasst worden sei. Damit hätten sich die Beschwerdegegner 3 bis 5 einer Urkundenfälschung schuldig ge- macht (Urk. 12/D15/2). 4.Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im
Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). 5.Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung zusammengefasst fest, aus den vorliegenden Akten ergebe sich, dass die Stadtpolizei Zürich bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung durchge- führt und dort mehrere Gegenstände sichergestellt habe, welche in der fraglichen Liegenschaft als gestohlen gemeldet worden seien. Damit hätten die Beschwer- degegner 1, 2 und 4 durchaus davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdefüh- rerin die Gegenstände gestohlen habe. Die kritisierten Aussagen seien daher nicht geeignet, die Ehre der Beschwerdeführerin zu verletzen. Bezüglich der an- geblich gefälschten Protokolle der Stockwerkeigentümergemeinschaft und deren Verwendung gehe es um das korrekte Zustandekommen von Entscheiden der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie die richtige Führung des Protokolls der Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dabei handle es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten, welche auf dem Weg des Zivilrechts zu klären seien. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht gegeben (Urk. 4). 6.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerdeschrift ein, es gelte die Unschuldsvermutung und sie sei wegen Diebstahls nicht schuldig ge- sprochen worden. Aufgrund dessen gebe es nichts zu diskutieren. Die entspre- chenden Äusserungen seien ehrverletzend (Urk. 2 S. 4 [nicht nummeriert]). 6.2 Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 2 StPO). Wie aufgezeigt, befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ledig- lich in Bezug auf Ehrverletzungsdelikte mit der vorliegenden Nichtanhandnahme- verfügung. Damit stellt sie – obwohl gerichtsnotorisch ist, dass sie gerade auch in Bezug auf Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen prozesserfahren ist – die Korrektheit der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in Bezug auf den Tatbestand einer Urkundenfälschung nicht in Frage.
7.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend einwendet, es gelte die Un- schuldsvermutung, da sie nie wegen Diebstahls verurteilt worden sei, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (Urk. 4 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise die rechtlichen Grundlagen dargelegt und nachvollziehbar festgehalten, weshalb die fraglichen Beschwerdegegner zu Recht davon ausgehen durften, die Beschwerdeführerin habe Gegenstände, welche in der Liegenschaft abhanden kamen, entwendet. Diesen Darlegungen kann gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin stellt denn im vorliegenden Verfahren auch nicht in Frage, dass Gegenstände, welche als ge- stohlen gemeldet wurden, im Rahmen einer Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung aufgefunden wurden. Unter diesen Umständen stellen die von der Beschwerde- führerin beanstandeten Äusserungen der Beschwerdegegner 1, 2 und 4 keine Ehrverletzungen im strafrechtlichen Sinne dar. 7.2 Es ist vorliegend kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerde- gegner oder einzelner der Beschwerdegegner erkennbar. Die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen. 8.2 Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels erheblicher Aufwendungen.
Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3.Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet. 4.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); je die Beschwerdegegner 1-3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- gegner 4 und 5, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsur- kunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) im Verfahren Ge- schäfts-Nr. UE230125-O entschieden wird (gegen Empfangsbestäti- gung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399 (gegen Empfangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Bucher