Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230129-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 6. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 13. März 2023, C-9/2021/10030399 (Dossier 14)
Erwägungen:
1.1 Am 14. Mai 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Ver- leumdung, übler Nachrede, Nötigung und versuchter Nötigung (Urk. 12/D14/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Dossier 14; Urk. 4). 1.2 Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). 1.3 Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden. 1.4 Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Ent- scheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzu- gehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahme- verfügung sei von Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur erlassen worden. Dieser dürfe jedoch keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht nummeriert]). Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen eröffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine
vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus § 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine Nicht- anhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur die angefochtene Verfügung (Urk. 4) erlassen hat. 2.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorlie- genden Strafanzeige mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Ge- schäftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde lie- genden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]). Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren. 2.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin – soweit nachvollziehbar – vor, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ könne wegen eines Interessenkonflikts andere Stockwerkeigentümer wie den Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Strafverfah- ren nicht vertreten. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertrete die Stockwerkeigentü- mer (ausser der Beschwerdeführerin) in Zivilverfahren zwischen den Parteien (Urk. 2 S. 3 f. [nicht nummeriert]). Im vorliegenden Verfahren wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter des Beschwerdegegners 1 im Rubrum aufgenom- men. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend kein Schriftenwechsel durchzuführen war, sowie angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob es mit den Berufsregeln vereinbar ist, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Beschwerde- gegner 1 im vorliegenden Verfahren vertritt.
In ihrer Strafanzeige macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber einer Drittperson geltend ge- macht, die Beschwerdeführerin habe ihn, den Beschwerdegegner 1, mehrmals physisch angegriffen. Damit wolle der Beschwerdegegner 1 erreichen, dass der Beschwerdeführerin durch das zuständige Friedensrichteramt für eine Klage kei- ne Klagebewilligung erteilt werde. Zudem scheine der Beschwerdegegner 1 vor- zuhaben, die Beschwerdeführerin physisch anzugreifen, sie eventuell zu ermor- den. Mit seinen falschen Behauptungen, die Beschwerdeführerin habe ihn phy- sisch angegriffen, wolle er geltend machen können, er habe bei seinem Angriff auf die Beschwerdeführerin sich selbst verteidigen wollen. Es sei ihr Eindruck, dass der Beschwerdegegner 1 extrem gefährlich sei (Urk. 12/D14/2). 4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung fest, der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei ehrverletzend. Die Staatsanwalt- schaft habe jedoch unbestrittenermassen gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl wegen Beschimpfung und Tätlichkeit erlassen sowie eine Strafunter- suchung wegen derselben Delikte eingeleitet. Damit sei der Vorwurf im Kern und bei laienhafter Betrachtung richtig. Eine Ehrverletzung läge nicht vor, da der Gut- glaubensbeweis erbracht sei. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Straf- untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 4). 6.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerdeschrift ein, es fänden sich keine Beweise in den Akten, dass sie C._____ beschimpft oder tätlich angegriffen habe. Die Akten des fraglichen Verfahrens seien beizuziehen. Trotz- dem würden Gerüchte über sie, die Beschwerdeführerin, verbreitet, dass sie Leu- te beschimpfen und tätlich angreifen würde. Die Staatsanwaltschaft handle nicht nach Treu und Glauben. Es gebe absolut keinen Beweis, dass sie (die Beschwer- deführerin) diese Straftaten begangen habe. Der echte Straftäter sei die Staats- anwaltschaft, welche Urkunden verfälsche (Urk. 2 S. 4 [nicht nummeriert]). 6.2 Wie dargelegt, macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift kei- ne Ausführungen hinsichtlich einer Nötigung oder einer versuchten Nötigung, wel- che die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht geprüft habe. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Umstand, dass die Staats- anwaltschaft diesbezüglich in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ausführun- gen machte, keine Einwendungen erhebt. 7.1 Wenn die gerichtsnotorisch prozesserfahrene Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, es gebe keine Beweise in den Akten (oder überhaupt), dass sie C._____ tätlich angegriffen oder beschimpft ha- be, die Staatsanwaltschaft bringe in diesem Zusammenhang nicht korrekte Infor- mationen vor, setzt sie sich mit der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht in genügender Weise auseinander. Sie stellt insbesondere nicht expli- zit in Frage, dass gegen sie ein Strafbefehl wegen Beschimpfung und Tätlichkei- ten erging sowie dass eine Strafuntersuchung wegen derselben Delikte eröffnet wurde. Auch setzt sie sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, dass der
Vorwurf des Beschwerdegegners 1 in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei diesem um einen juristischen Laien handelt, sowie vor dem soeben dargelegten Hintergrund im Kern zutreffend gewesen sei, womit der Gutglaubensbeweis er- bracht sei, nicht genügend auseinander. Sie zeigt nicht substantiiert auf, inwiefern die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht zu- treffen würde. 7.2 Es ist vorliegend kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerde- gegners 1 erkennbar. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen. 8.2 Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels erheblicher Aufwendungen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 6. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher