Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230127-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 6. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 13. März 2023, C-9/2021/10030399 (Dossier 1)
Erwägungen:
1.1 Am 8. Juli 2021, am 24. sowie am 25. August 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 4) wegen Ehrverletzungsdelikten (Urk. 12/D1/3; Urk. 12/D1/5; Urk. 12/D1/7). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Dossier 1; Urk. 4). 1.2 Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). 1.3 Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden. 1.4 Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Ent- scheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzu- gehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahme- verfügung sei von Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur erlassen worden. Dieser dürfe jedoch keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht nummeriert]). Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen eröffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2).
Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus § 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine Nicht- anhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur die angefochtene Verfügung (Urk. 4) erlassen hat. 2.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorlie- genden Strafanzeige mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Ge- schäftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde lie- genden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]). Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren. 2.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ könne wegen eines Interessenkonflikts andere Stockwerkeigen- tümer wie die Beschwerdegegner 2 und 3 im vorliegenden Strafverfahren nicht vertreten. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertrete die Stockwerkeigentümer (aus- ser der Beschwerdeführerin) in Zivilverfahren zwischen den Parteien (Urk. 2 S. 3 f. [nicht nummeriert]). Im vorliegenden Verfahren wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter der Beschwerdegegner 2 und 3 ins Rubrum aufge- nommen. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend kein Schriftenwechsel durchzuführen war, sowie angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob es mit den
Berufsregeln vereinbar ist, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Beschwerde- gegner 2 und 3 im vo rliegenden Verfahren vertritt. 3. In ihren Strafanzeigen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, der Beschwerdegegner 2 habe sie (die Beschwerdeführerin) in polizeilichen Einvernahmen beschuldigt, die Beschwerdegegner 1 und 3 tätlich angegangen zu haben. Sie, die Beschwerdeführerin, sei vom Beschwerdegegner 3 nie wegen Tätlichkeiten angezeigt worden, vom Beschwerdegegner 1 hingegen schon. In diesem Verfahren habe sie allerdings Einsprache gegen den daraufhin erlasse- nen Strafbefehl erhoben. Der Beschwerdegegner 4 habe E-Mails abgesegnet, in welchen der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin gegenüber dem Frie- densrichteramt verleumdet habe. Sodann hätten die Beschwerdegegner 1 und 3 auch gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 4 fälschlicherweise geäussert, die Beschwerdeführerin habe erstere tätlich angegriffen. Der Beschwerdegeg- ner 3 habe im Weiteren in einer Einvernahme auf Ergänzungsfrage des Be- schwerdegegners 4 angegeben, er (der Beschwerdegegner 3) habe Angst vor der Beschwerdeführerin. Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 in einem Schrei- ben gegenüber dem Stadtrichteramt Zürich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 1 vor Zeugen mit "Arschloch" betitelt. Mit all diesen Vorbringen seien Ehrverletzungsdelikte begangen worden (Urk. 12/D1/3; Urk. 12/- D1/5; Urk. 12/D1/7). 4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur-
teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). 5. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung zusammengefasst fest, der Vorwurf des strafbaren Verhaltens sei zwar grundsätzlich ehrverletzend. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch unbestrittener- massen gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl wegen Beschimpfung und Tätlichkeit zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 erlassen. Weiter habe der Beschwerdegegner 3 gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eingelei- tet, dies ebenfalls wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten. Unter diesen Umstän- den seien die erhobenen Vorwürfe bei laienhafter Betrachtung im Kern richtig und es lägen keine Ehrverletzungen vor, da der Gutglaubensbeweis erbracht sei. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien entsprechend nicht gegeben (Urk. 4). 6. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerdeschrift ein, es gebe in den entsprechenden Akten keinen Beweis, dass sie die Beschwerdegeg- ner 1 und 3 beschimpft oder tätlich angegriffen hätte. Dies hätte in der angefoch- tenen Verfügung erwähnt werden müssen, wie auch die Tatsache, dass die Un- schuldsvermutung gelte und dass die Staatsanwaltschaft betreffend die rechts- missbräuchliche Strafanzeige (gemeint wohl die vom Beschwerdegegner 3 gegen die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige) im Februar 2023 das Verfahren ein- gestellt habe (Urk. 2 S. 4 [nicht nummeriert]). 7.1 Wenn die gerichtsnotorisch prozesserfahrene Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend macht, es gebe keine Beweise in den Akten, dass sie
die Beschwerdegegner 1 und 3 tätlich angegriffen oder beschimpft habe, dass ferner hätte erwähnt werden sollen, dass die Unschuldsvermutung gelte, sowie dass eine gegen sie wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten angehobene Strafun- tersuchung eingestellt worden sei, setzt sie sich mit der Begründung in der Nicht- anhandnahmeverfügung nicht in genügender Weise auseinander. Sie stellt insbe- sondere nicht explizit in Frage, dass gegen sie ein Strafbefehl wegen Beschimp- fung und Tätlichkeiten ergangen sowie dass eine Strafuntersuchung wegen der- selben Delikte eröffnet worden ist. Auch setzt sie sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, dass die gegenüber ihr erhobenen Vorwürfe in Anbetracht der Tatsache, dass die Vorwürfe bei laienhafter Betrachtung sowie vor dem soeben dargelegten Hintergrund im Kern zutreffend gewesen seien, womit der Gutglau- bensbeweis erbracht sei, nicht genügend auseinander. Sie zeigt nicht substanti- iert auf, inwiefern die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht zutreffen würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gegen den fraglichen Strafbefehl Einsprache erhoben hat und dass die gegen sie wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten angehobene Strafuntersuchung zwischenzeitlich eingestellt worden ist. 7.2 Es ist vorliegend kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerde- gegner oder einzelner der Beschwerdegegner erkennbar. Die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist . 8.1 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen. 8.2 Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels erheblicher Aufwendungen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich sowie je ein Exemplar für die Beschwerdegegner 2 und 3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) im Verfahren Ge- schäfts-Nr. UE230125-O entschieden wird (gegen Empfangsbestäti- gung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 6. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher