Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230125-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 6. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
4, 7 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen neun Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 13. März 2023, C-9/2021/10030399 (Dossiers 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11)
Erwägungen:
1.1 Am 16. August 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), die D._____ AG (nachfolgend: Beschwer- degegnerin 3) sowie E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) wegen Urkun- denfälschung, Veruntreuung und weiterer Delikte (Urk. 12/D3/2). Die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm diese Anzeige als Dossier 3 in das bei ihr bereits betreffend Anzeigen der Beschwerdeführerin pendente Geschäft auf und nahm mit Verfügung vom 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Urk. 4/1). 1.2 Am 3. September 2021 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige ge- gen den Beschwerdegegner 1 sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 5) wegen Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft nahm diesbezüglich am 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Dossier 4; Urk. 4/2). 1.3 Im Weiteren erstattete die Beschwerdeführerin am 10. September 2021 ge- gen die Beschwerdegegner 1 und 4 Strafanzeige wegen Veruntreuung und unge- treuer Geschäftsbesorgung (Urk. 12/D5/2). Die Staatsanwaltschaft nahm diese Anzeige als Dossier 5 entgegen. Mit Verfügung vom 13. März 2023 nahm sie auch hier kein Strafverfahren an die Hand (Urk. 4/3). 1.4 Mit Eingabe vom 23. September 2021 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2, den Beschwerdegegner 4, F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 6) und G._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 7) wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte (Urk. 12/D6/- 2). Die Staatsanwaltschaft nahm diese Anzeige als Dossier 6 entgegen und er- liess am 13. März 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 4/4). 1.5 Am 3. November 2021 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige ge- gen den Beschwerdegegner 2, die Beschwerdegegnerin 3 und den Beschwerde-
gegner 4, dies wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Urk. 12/D7/2). Die Staats- anwaltschaft, welche die Anzeige als Dossier 7 entgegengenommen hatte, nahm am 13. März 2023 diesbezüglich kein Strafverfahren an die Hand (Urk. 4/5). 1.6 Mit Schreiben vom 4. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin Straf- anzeige ein gegen den Beschwerdegegner 1, den Beschwerdegegner 4, den Be- schwerdegegner 6, den Beschwerdegegner 7, H._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner 8), I._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 9), J._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin 10) und K._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 11), dies wegen Urkundenfälschung und Veruntreuung (Urk. 12/D8/2). Die Staatsanwaltschaft nahm diesbezüglich am 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Dossier 8; Urk. 4/6). 1.7 Die Beschwerdeführerin erstattete am 5. November 2021 Strafanzeige ge- gen den Beschwerdegegner 1, den Beschwerdegegner 4, den Beschwerdegeg- ner 5, den Beschwerdegegner 6, den Beschwerdegegner 7, den Beschwerde- gegner 8, die Beschwerdegegnerinnen 9 und 10 sowie gegen den Beschwerde- gegner 11 wegen Urkundenfälschung (Urk. 12/D9/2). Die Staatsanwaltschaft nahm diese Anzeige als Dossier 9 entgegen und verfügte am 13. März 2023 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 4/7). 1.8 Am 9. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige ein gegen die Beschwerdegegner 4 und 5, wobei sie ihnen Urkundenfälschung und Nötigung bzw. versuchte Nötigung vorwarf (Urk. 12/D10/2). Mit Verfügung vom 13. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung an die Hand, wobei sie die Anzeige unter Dossier 10 führte (Urk. 4/8). 1.9 Schliesslich erstattete die Beschwerdeführerin am 16. November 2021 An- zeige gegen den Beschwerdegegner 4, dies wegen Urkundenfälschung und Be- trugs (Urk. 12/D11/2; Dossier 11). Auch hier nahm die Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 13. März 2023 keine Strafuntersuchung an die Hand (Urk. 4/9). 2.1 Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die genannten Nichtanhandnahmeverfügungen Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden. 2.3 Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Ent- scheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzu- gehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nichtanhandnahmeverfügungen seien von Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur erlassen worden. Dieser dürfe jedoch keine Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht num- meriert]). 3.2 Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertre- tenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen er- öffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus § 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersu- chung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochte- nen Verfügung nicht ein. Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur die angefochtenen Verfügungen (Urk. 4/1-9) erlassen hat. 3. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung der vorliegenden Strafverfahren mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorliegen-
den Strafanzeigen mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Ge- schäftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde lie- genden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]). Nachdem – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren. 4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner 5 könne wegen eines Interessenkonflikts weder andere Stockwerkeigentümer noch den Beschwerdegegner 2 vertreten. Der Beschwerdegegner 5 vertrete die Stock- werkeigentümer (ausser der Beschwerdeführerin) in Zivilverfahren zwischen den Parteien (Urk. 2 S. 3 f. [nicht nummeriert]). Bei den Beschwerdegegnern 1, 4 und 6-11 handelt es sich allesamt um Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft der Liegenschaft L._____-strasse 1 in Zürich. Auch die Be- schwerdeführerin gehört dieser Stockwerkeigentümergemeinschaft an. Im vorlie- genden Verfahren ist der Beschwerdegegner 5 zwar nicht als Vertreter des Be- schwerdegegners 2 mandatiert, wurde jedoch als Vertreter der Beschwerdegeg- ner 4 und 7 ins Rubrum aufgenommen. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend kein Schriftenwechsel durchzuführen war, sowie angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob es mit den Berufsregeln vereinbar ist, dass der Beschwerdegegner 5 andere Beschwerde- gegner im vorliegenden Verfahren vertritt. 5. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Pr ozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt
sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). 6.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gungen jeweils fest, die Vor aussetzungen für die Eröffnung von Strafuntersu- chungen seien nicht gegeben (vgl. Urk. 4/1-9). 6.2 Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei hat sich die Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen. Es ist explizit auszuführen, inwiefern diese unzu- treffend seien (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). 6.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift – abgesehen von den unter obigen Erwägungen Ziffern 2 bis 4 diskutierten Vorbringen – keinerlei Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die vorliegenden Nichtanhandnahme- verfügungen unzutreffend seien bzw. weshalb in Bezug auf ihre Strafanzeigen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft jeweils Strafverfahren zu eröffnen seien (vgl. Urk. 2). Damit unterliess es die Beschwerdeführerin – obwohl gerichts- notorisch ist, dass sie gerade auch in Bezug auf Nichtanhandnahme- und Einstel- lungsverfügungen prozesserfahren ist – aufzuzeigen, inwiefern die Nichtanhand- nahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft nicht korrekt wären.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 13. März 2023 (Dossiers 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerde- führerin zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbe- halten bleibt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);
− je die Beschwerdegegner 1-3, 6 und 8-11, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- gegner 4 und 7, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsur- kunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 14), ad C-9/2021/10030399 (gegen Empfangsbe- stätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 6. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher