Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230117-O/U/CBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stie- fel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 4. September 2024 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 28. März 2023
Erwägungen: I. 1.Mit Verfügung vom 28. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Drohung etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand (Urk. 11/1). Gleichentags nahm sie ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Drohung zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 nicht an die Hand (Urk. 5). 2.Am 6. April 2023 erhob der Beschwerdeführer innert Frist sinngemäss Be- schwerde und erklärte, er sei mit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht einver- standen (Urk. 2). Mit der Beschwerde reichte er die Nichtanhandnahmeverfügung gegen sich als beschuldigte Person ein (Urk. 5). Da jedoch nach Durchsicht der genannten Eingabe nicht klar war, ob der Beschwerdeführer allenfalls gegen eine andere Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erheben wollte, wurde er mit Schreiben vom 21. April 2023 aufgefordert, innert Frist eine vollständige Kopie derjenigen Nichtanhandnahmeverfügung nachzureichen, gegen die er mit seiner Eingabe vom 6. April 2023 Beschwerde erheben wolle, und ausdrücklich unter Angabe der Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft zu erklären, gegen wel- chen Entscheid er sich mit seiner Eingabe vom 6. April 2023 wende (Urk. 7). Mit Schreiben vom 28. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Nicht- anhandnahmeverfügung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht einverstanden (Urk. 10). Gleichzeitig reichte er die genannte Nichtanhandnahmeverfügung ein (Urk. 11/1). Mithin erhob er sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtanhandnah- meverfügung betreffend den Beschwerdegegner 1 als beschuldigte Person und beantragte die Aufhebung derselben und Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner 1 (vgl. Urk. 2, Urk. 10). 3.Innert der mit Verfügung vom 2. Mai 2023 angesetzten Frist leistete der Be- schwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'500.– (Urk. 13, Urk. 15).
4.Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wer- den. 5.Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- deführers näher einzugehen. 6.Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorlie- gende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbe- setzung gefällt (vgl. Urk. 13 S. 4). II. 1.Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
2.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst Folgendes aus: Am 26. Juni 2021 habe die Stadtpolizei Zürich gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Drohung, Tätlichkeiten und Sachentziehung rappor- tiert. Dabei werde dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vorgeworfen, am 31. Mai 2021, ca. 17.10 Uhr, auf der Höhe der C.-strasse 1 in ... Zürich den Beschwerdeführer mit den Worten, dass er diesen kaputtmache, bedroht und drei Mal gegen dessen linken Oberschenkel getreten zu haben, so dass dieser Prel- lungen am Oberschenkel erlitten habe. Auch habe der Beschwerdegegner 1, nachdem der Beschwerdeführer die ganze Tat gefilmt und sein Natel anschlies- send an D. übergeben habe, dieses derselben aus der Hand gerissen und sich damit in sein Fahrzeug begeben. Anlässlich der anschliessenden Polizeikon- trolle habe er das Natel den Polizeifunktionären übergeben, welche es wiederum dem Beschwerdeführer ausgehändigt hätten (Dossier 1; Urk. 11/1 S. 1). Nach Zusammenfassen der Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerde- gegners 1 sowie von D., erwägt die Staatsanwaltschaft sodann im Wesent- lichen, der Beschwerdegegner 1 habe gemäss übereinstimmenden Aussagen das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ansichgenommen und am Ende der Ausein- andersetzung der ausgerückten Polizei übergeben. Seine Aussage, dass er da- durch die Bilder habe löschen wollen, erscheine plausibel und könne auch nicht wiederlegt werden. Darüber hinaus sei der beim Tatbestand der Sachentziehung erforderliche erhebliche Nachteil durch die Wegnahme des Natels nicht ersicht- lich, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Dauer nur in sehr geringfü- gigem Masse an der Ausübung seines Verfügungsrechts über das Mobiltelefon gehindert worden sei. Auch könne ihm ein entsprechender Vorsatz aufgrund der Gesamtumstände nicht nachgewiesen werden. Mithin sei der Tatbestand der Sachentziehung vorliegend nicht erfüllt (Urk. 11/1 S. 4). Bezüglich der Tätlichkeiten hielt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, diese seien zwar rechtswidrig, jedoch entschuldbar gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB erfolgt (Urk. 11/1 S. 5). Betreffend Drohung hielt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst fest, dass ein- zig die Aussagen von D. den Vorwurf stützen könnten, zumal weitere Zeu-
gen oder Auskunftspersonen fehlen würden. Diese könne jedoch nicht als unbe- teiligte Zeugin betrachtet werden. Ausserdem habe sie andere, mutmasslich dro- hende Worte erwähnt. Damit lasse sich bereits ein anklagegenügender Sachver- halt nicht erstellen. Anzufügen bleibe, dass die geltend gemachten Worte nicht die geforderte Konkretisierung und genügende Intensität aufweisen würden, als dass sie – objektiv betrachtet – als Androhung ernstlicher Nachteile verstanden werden könnten. Somit seien sie auch als nicht dazu tauglich zu qualifizieren, bei einer Durchschnittsperson strafrechtlichen Schutz geniessende Furchtzustände hervor- zurufen. Vielmehr seien diese im Kontext mit den zwischen den Parteien beste- henden Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frau zu betrachten und könn- ten somit höchstens als blosse verbale Entgleisung ohne Nachspiel verstanden werden. Insgesamt könne dem Beschwerdegegner 1 daher eine strafbare Hand- lung wegen Drohung nicht anklagegenügend nachgewiesen werden (Urk. 11/1 S. 6). 2.2. Im Weiteren habe die Stadtpolizei Zürich am 8. Juli 2022 gegen den Be- schwerdegegner 1 wegen Tätlichkeiten rapportiert. Diesem werde aufgrund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vorgeworfen, ihm am 2. Juli 2022, ca. 23.30 Uhr, auf dem Trottoir der C.-strasse 2 in ... Zürich unvermittelt mehrere Male mit dem Fuss gegen den linken Oberschenkel getreten zu haben (Dossier 4; Urk. 11/1 S. 6). Nach Zusammenfassen der Aussagen des Beschwerdegeg- ners 1, des Beschwerdeführers sowie von E. erwägt die Staatsanwalt- schaft, den bestreitenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 stünden nur die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber. Diese Anschuldigungen fänden in- des keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, vielmehr würden diese durch die Aussagen von E._____, einem Begleiter des Beschwerdegegners 1 am fraglichen Abend, widerlegt. Aufgrund der Vorgeschichte zwischen dem Be- schwerdegegner 1 und dem Beschwerdeführer würden dessen Aussagen auch nicht in jeglicher Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erscheinen. Deshalb könne dem Beschwerdegegner 1 eine strafbare Handlung wegen Tätlichkeiten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden (Urk. 11/1 S. 7).
3.Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerdeschrift diverse Vorfälle zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1. Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens können jedoch einzig jene Vorkommnisse bilden, welche auch Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung waren, weshalb auf die wei- teren, vom Beschwerdeführer erwähnten Vorkommnisse nicht einzugehen ist. Im Wesentlichen zusammengefasst führt dieser in der Beschwerdeschrift aus, er habe den Beschwerdegegner 1 im Jahr 2021 auf der Strasse getroffen. Dieser sei aus dem Auto gestiegen und wieder auf ihn losgegangen, wobei das Video bei den Akten liege. Am 2. Juli 2022 sei es wieder gleich passiert. Der Polizist von F._____ habe die Berichte des Arztes und das Video, welches er gemacht habe, um zu zeigen, in welchem Terror er lebe, nicht nehmen wollen. Der Beschwerde- gegner 1 benutze verschiedene Taktiken, um zu lügen und sage, dass er eine schlechte Person sei und dass er seine Frau misshandelt habe usw. (Urk. 2). 4.Bezüglich Dossier 1 ist festzuhalten, dass allfällige Tätlichkeiten, begangen am 31. Mai 2021, bereits verjährt sind (vgl. Art. 126 StGB i. V. m. Art. 109 StGB). Betreffend Sachentziehung und Drohung in Dossier 1 sowie betreffend Dossier 4 kann auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer machte im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinerlei substantiierte Ausführungen, die an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchten. Insbesondere ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Aufnahme mit dem Natel betreffend den Vorfall vom 31. Mai 2021 nichts zu seinen Gunsten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht nicht anhand genom- men. 5.Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. 1.Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Kosten sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2.Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen – ist diesem für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates. 3.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri