Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230068-O/U/AEP>GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschrei- berin M.A. HSG S. Steiner
Beschluss vom 27. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 17. Februar 2023, A-1/2022/10042772
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete mit E-Mail vom 14. November 2022 Strafanzeige u. a. gegen B._____ (Beschwerdegegner), Stadtpräsident von C._____, bei der Bundesanwaltschaft. Dies wegen Amtsmissbrauchs (Urk. 12/1). Er ergänzte diese Strafanzeige mit E-Mails vom 3. Januar 2023 (Urk. 12/2/1) und vom 25. Januar 2023 (Urk. 12/2/2). Das Verfahren wurde in der Folge durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 12/3/3). Diese nahm mit Verfügung vom 17. Februar 2023 die Strafuntersu- chung nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdefüh- rer innert Frist (vgl. Urk. 3/2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2023 (Verfahrens-Nr. A-1/2022/10042772) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes (Urk. 2 S. 2). 2. Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution in Höhe von CHF 1'800.– innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). Durch die hiesige Kammer wurden die Akten der Staatsanwaltschaft (Verfahrens-Nr. A-1/2022/10042772) beigezogen (Urk. 10; Urk. 12). 3. Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die weiteren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.). 4. Mit Blick auf den nachfolgend aufzuzeigenden Verfahrensausgang konnte in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet werden.
II. 1. Der Anzeige des Beschwerdeführers lag zusammengefasst zu Grunde, dass er (der Beschwerdeführer) davon ausgeht, der Beschwerdegegner, unter anderem Stadtpräsident von C., wolle ihn und seine Familie aus C. vertreiben. So führe der Beschwerdegegner eine Anzeigeflut gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie. Überdies würden die verschiedenen Verfahren einseitig, zum Nachteil der Familie A._____, erledigt. Dies, da sich der Beschwerdegegner dafür «seiner» Polizei und «seiner» Justiz bediene. Sinngemäss wirft der Beschwerde- führer dem Beschwerdegegner vor, Initiant und führender Kopf eines Komplotts gegen den Beschwerdeführer und seine Familie zu sein, in welches neben der Polizei und der Staatsanwaltschaft auch der Regierungsratspräsident des Kan- tons Zürich involviert sei (Urk. 12/1; Urk. 12/2/1; Urk. 12/2/2). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung im Wesentlichen aus, dass an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anforde- rungen gestellt würden und sie legte diese dar. Bei den pauschal gehaltenen Schuldzuweisungen des Beschwerdeführers ohne einen einzigen konkret ausfor- mulierten Tatvorgang läge kein Anfangsverdacht vor. Damit seien die Vorausset- zungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben. Überdies sei kein Ermächtigungsverfahren gemäss § 148 GOG durchzuführen: Da kein Tatverdacht vorläge, rechtfertige sich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung ohne vor- gängige Einholung einer Ermächtigung (Urk. 5). 2.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusam- mengefasst aus, von ihm als Laie könne nicht erwartet werden, dass er eine sub- stantiierte Eingabe mache. Die Staatsanwaltschaft hätte ihn einvernehmen müs- sen, um seine Vorbringen genauer zu beleuchten. Er sei überdies nicht vorgängig über die geplante Nichtanhandnahme informiert worden. Zudem sei er nicht auf- gefordert worden, seine Behauptungen zu substantiieren. Wäre er informiert wor- den, hätte er mit weiteren Dokumenten und anderen Beweismitteln seine Anga- ben belegen können. Er nimmt dabei Bezug auf einen der Beschwerdeschrift bei-
gelegten E-Mailverkehr seiner Nachbarin mit dem Beschwerdegegner. Dieser zeige auf, dass der Beschwerdegegner Gespräche über den Beschwerdeführer geführt habe. Der Grundsatz «in dubio pro reo» greife hier nicht. Zudem dürfe ei- ne Nichtanhandnahme nur in rechtlich klaren Fällen erlassen werden. Ein solcher läge hier nicht vor – es sei der Grundsatz «in dubio pro duriore» anzuwenden (Urk. 2; Urk. 3/3). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung ohne entsprechende Vorankündigung ergangen sei (Urk. 2 Ziff. 12). Dem ist zu entgegnen, dass eine Parteimitteilung vor Erlass einer Nicht- anhandnahmeverfügung i. S. v. Art. 318 Abs. 1 StPO nicht erforderlich ist, da eine Untersuchung nicht eröffnet ist und damit auch nicht abgeschlossen werden kann (L ANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 310 StPO m. w. H.). Das diesbezügliche Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (R IEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 301 StPO). Inhaltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeb- lich strafbare Handlung Bezug nimmt (R IEDO/BONER, a. a. O., N. 11 zu Art. 301). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im We- sentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tat- vorgang (L ANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbe-
hörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfah- rens trifft den Anzeigeerstatter somit eine gewisse minimale Substantiierungs- pflicht. Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf ei- nen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die Strafprozessordnung grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (R IEDO/BONER, a. a. O., N. 11 zu Art. 301 StPO; vgl. sodann LANDSHUT/BOSSHARD, a. a. O., N. 2 zu Art. 301 StPO). Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Un- tersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Un- tersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen ei- nes zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (Urteil des Bundesge- richts 6B_322/2019 vom 19. August 2019, E. 3). Die zur Eröffnung einer Strafun- tersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. So genügen blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. Au- gust 2019, E. 3.2 m. w. H.; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 m. w. H.). 4.2. Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers und den weiteren von ihm ein- gereichten Schreiben samt Beilagen ergibt sich, dass er den Beschwerdegegner verdächtigt, dessen Machtposition als Stadtpräsident von C._____ auszunutzen und unter Zuhilfenahme bzw. Beeinflussung von weiteren Behörden und Amts- stellen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie vorzugehen mit dem Ziel, dass diese ihren Wohnort C._____ verlassen würden. Der Beschwerdeführer geht dabei insbesondere davon aus, dass durch den Beschwerdegegner Einfluss auf Verfahren genommen werde, in welche der Beschwerdeführer und/oder des- sen Familienmitglieder involviert seien. Der Beschwerdeführer nimmt dabei kon- kret auf das Verfahren betreffend eine tätliche Auseinandersetzung seines Soh- nes mit einer Drittperson im Februar 2021 Bezug, wobei er annimmt, dass diese
Drittperson durch die Nachbarsfamilie, die aus seiner Sicht ebenfalls mit dem Be- schwerdegegner verbunden sein soll, angeheuert wurde (vgl. u. a. Urk. 12/1 S. 2). Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Mind Map zu den Akten, die die Ver- bindungen des Beschwerdegegners und der weiteren Akteure aufzeigen solle (Urk. 12/2/1 Mind Map). 4.3. Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers sowie seinen weiteren Schrei- ben und den eingereichten Beilagen lässt sich kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdegegner ableiten, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtferti- gen würde. So sieht der Beschwerdeführer in verschiedenen (zufälligen) Umstän- den – beispielsweise dem zeitnahen Eintreffen der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2022 sowie der Vorladung des Oberge- richt des Kantons Zürich für seinen Sohn in dessen vom vorliegenden Verfahren unabhängigen Berufungsverfahren beim Beschwerdeführer – eine Bestätigung für seine Theorie eines Komplotts gegen seine Familie bzw. der Zusammenarbeit der Behörden gegen ihn (vgl. Urk. 12/2/1). Mit derartigen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer allerdings keinen Anfangsverdacht zu begründen, sondern äussert lediglich subjektive Eindrücke, die keinen objektiven Rückhalt finden. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, Verfahren seien zu seinem bzw. dem Nachteil seiner Familie entschieden worden, beispielsweise seines Sohnes (Urk. 12/1 S. 3), wäre es ihm bzw. dem jeweils betroffenen Familienmitglied un- benommen (gewesen), in den jeweiligen Verfahren den Rechtsweg zu beschrei- ten. Entscheide zu Ungunsten einer Partei vermögen per se noch keinen An- fangsverdacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung zu generieren. Die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner mit di- versen, ihm angeblich nahe stehenden Personen aus Politik und Strafverfolgung eine gegen ihn operierende kriminelle Organisation bilde, stellen vielmehr reine Mutmassungen dar, die keine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen. 4.4. Aus dem im Rahmen der Beschwerde bei der hiesigen Kammer eingereich- ten E-Mailverkehr (Urk. 3/3) ergibt sich ebenfalls kein hinreichender Anfangsver- dacht, der weitere Abklärungen und damit die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Einerseits wurde der E-Mailverkehr unvollständig eingereicht,
so dass nicht klar ist, was anlässlich des dabei erwähnten Gespräches bespro- chen werden sollte, andererseits lässt sich lediglich aus dem Betreff des E- Mailverkehrs, welcher auf den Familiennamen des Beschwerdeführers lautet, nicht herleiten, dass seitens des Beschwerdegegners eine strafrechtlich relevante Handlung begangen worden wäre. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) noch die weiteren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3) vermögen aufzuzeigen, weshalb der Erlass der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung zu Unrecht erfolgt sein resp. inwiefern eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegen soll. Selbst wenn der Beschwerdeführer oder seine Familie Anlass oder Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdegegner in seiner Funktion als Stadtpräsident und den weiteren Teilnehmenden des besag- ten Treffens gewesen sein sollten, deutet dies nicht automatisch auf eine straf- rechtlich relevante Handlung hin. Es ist einem Stadtpräsidenten wie der Be- schwerdegegner einer ist, grundsätzlich unbenommen, mit Einwohnern seiner Stadt andere Einwohner an einer Besprechung zu thematisieren. Ein Amtsmiss- brauch ist allein darin jedenfalls nicht zu erkennen, ebenso kann daraus keine Absicht erkannt werden, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer und seine Familie aus C._____ vertreiben wollen. 4.5. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde- schrift bezüglich der Grundsätze «in dubio pro reo» und «in dubio pro duriore» sind vorliegend unbehelflich: Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt zwar vor, dass eine Nichtanhandnahme nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar er- scheine, dass ein Sachverhalt nicht strafbar sei; allerdings ist dies vorliegend, nach dem Gesagten, gerade der Fall, wobei der zwingende Charakter des Prin- zips vorschreibt, dass die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen hat (V OGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO). 4.6. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwalt- schaft den Beschwerdeführer nicht zu seinen Vorwürfen einvernommen hat (vgl. Urk. 2 Ziff. 11). Ohne entsprechenden Anfangsverdacht ist die Staatsanwaltschaft
nicht gehalten, weitere Abklärungen – wozu eine Einvernahme des Beschwerde- führers zu zählen wäre – zu tätigen. 5. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft er- folgte nach dem Gesagten zu Recht. Die Beschwerde ist entsprechend abzuwei- sen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerde- führers, wie bzw. durch wen die weitere Strafuntersuchung zu führen sei, näher einzugehen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeu- tung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf CHF 1'200.– festzusetzen. 2. Aufg rund seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahrens nicht zu entschädigen. 3. Da vorliegend kein Schriftenwechsel erfolgt ist und dem Beschwerdegegner somit kein Aufwand entstand, ist dieser für das Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu entschädigen. 4. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleis- tung für allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen von CHF 1'800.– geleistet (Urk. 9). Diese ist im Umfang von CHF 1'200.– zur Deckung der Gerichtskosten zu ve rwenden und im Mehrbetrag dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vor- behalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner («persönlich/vertraulich», gegen Empfangs- schein) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2022/10042772 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2022/10042772 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 27. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
M.A. HSG S. Steiner