Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220315-O/UUU/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic
Beschluss vom 29. März 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 2. November 2022, C-1/2022/10016071
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 2. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt (Urk. 6). Voraus- gegangen waren dieser Verfügung zwei Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, in welchen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aus- führlich ihre Schwierigkeiten mit der B1._____ (B1.) und der B2. (B2._____, Zürich) [Schule] im Zusammenhang mit ihren Töchtern schilderte. Ge- gen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. No- vember 2022 beim Obergerichtspräsidenten Einsprache (Urk. 2). Die Eingabe wurde in der Folge als Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts übermittelt, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. November 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 3 und Urk. 4). Mit Eingaben vom 15. und 18. November 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die hiesige Kammer und ersuchte im Wesentlichen um eine gründliche Untersuchung des Falls (vgl. Urk. 6) sowie um Bestätigung des Erhalts ihrer Briefe (vgl. Urk. 7). Am 21. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin der Empfang ihrer Schreiben bestätigt (Urk. 8). Mit einem Schreiben vom 21. November 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin wiederum an den Obergerichtspräsidenten und am 24. November 2022 erneut an die hiesige Kammer mit Ausführungen zu diversen (mutmasslichen) Straftaten und der von ihr vermuteten Täterschaft (Urk. 9 und Urk. 10). 2. Mit Verfügung vom 6. Dezem ber 2022 teilte die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Sicht der Dinge aus- führlich darstelle, die Beschwerdeschrift jedoch insgesamt weitschweifig und teil- weise unverständlich sei; ausserdem setze sie sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander und lege nicht dar, was an dieser Verfügung konkret falsch sein solle. Die Beschwerdeführerin wurde zu- dem darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache der Strafbehörden im Kan- ton Zürich Deutsch sei und sie mit der Beschwerdeschrift zahlreiche Beilagen in englischer Sprache eingereicht habe. Ihr wurde eine Frist von 7 Tagen angesetzt, um die Beschwerdeschrift zu verbessern und auf Deutsch übersetzte Beilagen
einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Ferner wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 383 StPO aufgefordert, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wiederum unter der An- drohung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 11). Die entsprechende Zahlung erfolgte am 12. Dezember 2022 (Urk. 15). 3. Am 12. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin Kopien diverser Verfahrensakten sowie abermals ein ausführliches Schreiben mit zahlreichen (im Schreiben befindlichen) Beilagen zu den Akten (Urk. 13 und Urk. 16). Am 21. Fe- bruar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 22). Wunschgemäss wurde ihr mit Schreiben vom 1. März 2023 der Erhalt ihrer Briefe vom 12. Dezember 2022 bestätigt (Urk. 24). Am 7. März 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die hiesige Kammer und ersuchte um Bestätigung, dass ihre Briefe vom 12. Dezem ber 2022 "verschlossen und versiegelt" über- bracht worden seien, und fragte an, ob bei ihrer ersten Eingabe auch ein "graues Couvert" weitergeleitet worden sei. Ausserdem erkundigte sie sich, wer den Fall bearbeite, machte Ausführungen zu ihren Streitigkeiten mit der B1._____ und B2._____ und reichte wiederum zahlreiche Ausdrucke aus ihrer E- Mailkorrespondenz mit diversen Personen ein (vgl. Urk. 25). Mit Schreiben der hiesigen Kammer vom 15. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin bestätigt, dass das graue Couvert bei den Akten liege und dass es der Regel entspreche, dass Briefsendungen ungeöffnet an die hiesige Kammer weitergeleitet würden. Sie wurde zudem darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Fall inzwischen zugeteilt worden sei und für sie die Möglichkeit bestehe, die Akten vor Ort einzusehen. Sie wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren aus- schliesslich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. No- vember 2022 beurteilt werde und eine umfassende Untersuchung der Beziehung ihrer Töchter zur B1._____ bzw. B2._____ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei (Urk. 26). Am 17. März 2023 wandte sich die Be- schwerdeführerin mit zwei Schreiben erneut an die hiesige Kammer (Urk. 27 und Urk. 28) und nahm am 20. März 2023 um 9.15 Uhr Akteneinsicht am Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 29). Anlässlich dieser Akteneinsicht übergab die Be- schwerdeführerin eine "Dokumentenliste" (Urk. 31) und erklärte, auch in die dort
genannten Dokumente Einsicht nehmen zu wollen. Da es sich bei den erbetenen Akten um Akten der Staatsanwaltschaft handelte, wurde ihr mitgeteilt, dass sie sich dazu an die Staatsanwaltschaft wenden müsse (Urk. 30). Entsprechendes wurde ihr wunschgemäss mit Schreiben vom 20. März 2023 schriftlich bestätigt (Urk. 32). Am 21. März 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin nochmals an die hiesige Kammer und ersuchte um Einsicht in die in der "Dokumentenliste" ge- nannten Dokumente und machte diverse Ausführungen zu früher eingereichten Unterlagen (Urk. 33). 4. Aufgrund einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Ge- schäftslast ergeht der vorliegende Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekündigt. II.Rechtliches und Folgerungen 1. Vorab ist festzuhalten, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Thema des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens kann somit einzig die verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung vom 2. November 2022 sein. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur B1._____ und B2._____ macht und entsprechende Anträge stellt, ist auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 2. Beschwerden müssen begründet werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- gründung einer Beschwerde erfordert die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und möglichst genaue Angaben, weshalb diese Erwägungen nicht zutreffen sollen. Die Anzeige der Beschwerde- führerin geht offenbar auf einen Konflikt mit der Schule ihrer Töchter und auf dar- aus resultierende (mutmassliche) Vorkommnisse zurück. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erscheinen jedoch in weiten Tei- len wirr und daher kaum nachvollziehbar. Mit der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung setzte sie sich nicht auseinander. Da die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 10. November 2022 die Anforderungen an eine Beschwer-
deschrift nicht erfüllte, wurde ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 eine sie- bentägige Nachfrist angesetzt, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzu- reichen. Für den Säumnisfall wurde Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin zwar eine weitere Eingabe zu den Ak- ten (Urk. 16). Es ist allerdings offensichtlich, dass diese eine nur geringfügig an- gepasste Version der Beschwerdeschrift darstellt; sie ist gleichermassen weit- schweifig und wirr und enthält die gleichen, teilweise abstrusen Anträge, wie etwa die Forderung, es seien diverse Personen aufzufordern "alle Originale der Kor- respondenz und die Dokumente zur Verfügung zu stellen, die von meinem PC entfernt wurden. Natürlich, nicht bearbeitet." (Urk. 16 S. 93). Beide Dokumente enthalten seitenweise diffuse, teilweise bereits aus sprachlichen Gründen nicht nachvollziehbare Anschuldigungen gegen diverse Personen und Behörden. Mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung setzte sich die Beschwerdefüh- rerin nach wie vor nicht auseinander. Die Verfügung vom 6. Dezember 2022 (Urk. 11) legt die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift einlässlich dar. Dennoch vermögen die in der Folge (grösstenteils nach Fristablauf und damit verspätet eingereichten) verfass- ten zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin (Urk. 16, 18, 22, 25, 27, 28 und 33) die Voraussetzung en an eine gehörige Beschwerdeschrift ebenfalls nicht zu erfüllen. Nach wie vor erweisen sich ihre Eingaben als äusserst umfangreich und inhaltlich unstrukturiert bis wirr. Zudem fehlt es insbesondere an einer erkennba- ren Auseinandersetzung mit der mutmasslich angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin hat – trotz entsprechenden Nach- fristansetzung – nicht nachvollziehbar dargetan, welche Punkte der Nichtanhand- nahmeverfügung sie beanstandet, welche konkreten Gründe einen anderen Ent- scheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Weitschweifige, grössten- teils an der Sache vorbeigehende Kritik und Verschwörungstheorien reichen dafür nicht aus. Es ist für das Gericht nicht möglich – und auch nicht seine Aufgabe – sich aus unübersichtlichen Ausführungen und einer Auswahlsendung an pauscha- len, unstrukturierten und unsubstantiierten Vorwürfen sowie nicht relevanten Ne- benschauplätzen konkrete mögliche Beschwerdegründe und strafrechtlich rele-
vante Vorgänge herzuleiten und entsprechend zu würdigen. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kos- ten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu bezie- hen. Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt bei diesem Ausgang ausser Betracht.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrech- nungsrechts zurückerstattet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Zürich, 29. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. I. Babic