Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220178-O/U/AEP>MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin M. A. HSG S. Steiner
Verfügung vom 23. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 7. Juni 2022, B-2/2022/10018182
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 7. April 2022 Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) aufgrund eines Vorfalles vom 1. April 2022 im Trocknungsraum am gemeinsamen Wohnort (Mehrfamilienhaus) am C.- weg ... in D.. Dem Sachverhalt lag gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Mai 2022 der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde (Urk. 20/1): Am Freitag, 1. April 2022, gegen ca. 18.30 Uhr, sei es zwischen dem Beschwer- deführer und E., der Ehefrau des Beschwerdegegners, zu einer verbalen Auseinandersetzung wegen der Wäsche gekommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin E. mit den Händen gestossen. Schliesslich sei der Beschwerde- gegner hinzugekommen. Dieser habe den Beschwerdeführer von E._____ weg- gerissen. Der Beschwerdeführer habe dabei auch den Beschwerdegegner an dessen Oberbekleidung gepackt. Der Beschwerdeführer sei schliesslich zu Boden gestürzt und habe den Beschwerdegegner mit sich zu Boden gerissen. Der Beschwerdeführer stellte am 7. April 2022 Strafantrag gegen den Beschwer- degegner (Urk. 20/5). Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau stellten am 27. April 2022 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer (Urk. 20/3 und Urk. 20/4). 2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) nahm in der Folge das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. Juni 2022 nicht an Hand (Urk. 5). 3. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 (persönlich überbracht am 17. Juni 2022) er- hob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde gegen die Nichtanhandnah- meverfügung vom 7. Juni 2022 und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen (Urk. 2).
Beschwerdegegner zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 40). Die Staats- anwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. September 2022 auf eine Duplik (Urk. 43). Der Beschwerdegegner liess sich mit Schreiben vom 28. September 2022 vernehmen (Urk. 45). Mit Schreiben vom 30. September 2022 wurden die Eingaben der Staatsanwaltschaft und diejenige des Beschwerdegegners (Urk. 43 und Urk. 45) dem Beschwerdeführer für allfällige Bemerkungen innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 47). Dieser liess sich (verspätet) mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 (Datum Poststempel) vernehmen (Urk. 48 und Urk. 49). 9. Der Beschwerdeführer tätigte weitere, unaufgeforderte Eingaben, namentlich mit Schreiben vom 10. November 2022 (Urk. 51), mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 (Urk. 54) und mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 (Urk. 56). 10. Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingaben des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft sowie auf die weiteren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.). II. 1. Vorliegend erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, da die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung mit dem Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB lediglich einen Übertretungstatbestand behandelt (Art. 395 lit. a StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft nahm das Strafverfahren nicht an die Hand mit der (zusammengefassten) Begründung, die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners und diejenigen von E._____ über den Vorfall vom 1. April 2022 im Trocknungsraum stimmten in den wesentlichen Punkten überein. So ha- be der Beschwerdeführer E._____ auf irgendeine Art und Weise zumindest im Schulterbereich berührt, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer auf irgendeine Art und Weise «gepackt», der Beschwerdeführer sei, wegen des Pa-
ckens und/oder der gleichzeitig heruntergefallenen Hose, gestürzt und er habe schliesslich E._____ als Schlampe bezeichnet und ihr gesagt, sie und der Be- schwerdegegner kämen gleich nach Putin. Aufgrund der Gegenseitigkeit des Vor- falls sei von einem klassischen Anwendungsfall der Strafbefreiung in Folge Retor- sion (Art. 177 Abs. 3 StGB) auszugehen. Die Parteien hätten sich vorliegend durch das unmittelbare Erwidern der jeweiligen Beschimpfungen bzw. Tätlichkei- ten selbst bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Eine nochmalige Sühne durch die Strafverfolgungsbehörden sei nicht erforderlich und das Verfah- ren nicht an Hand zu nehmen (Urk. 5). Mit paralleler Verfügung, ebenfalls vom 7. Juni 2022, wurde auch das vom Be- schwerdegegner und seiner Ehefrau angestrengte Verfahren gegen den Be- schwerdeführer nicht an Hand genommen (Urk. 6). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, was durch die B.s zu Protokoll gegeben worden sei, entspräche nicht der Wahrheit. Er habe überdies bislang kein Wort der Begründung oder Entschuldigung erhalten. Er wünsche eine Verhandlung. Am 10. Juni sei es zu einem weiteren Vorfall ge- kommen. E. habe ihn früher auch schon einmal geschlagen. In der Nicht- anhandnahmeverfügung, in welcher er als beschuldigte Person geführt werde, werde zudem sein Beruf als «IV-Rentner» angegeben, was nicht stimmen würde (Urk. 2). Anlässlich der unaufgeforderten Eingabe vom 27. Juli 2022 führte er weiter aus, es vergehe keine Woche ohne Provokationen. Er habe nach wie vor Schmerzen. Er bestehe somit auf Schmerzensgeld (Urk. 14 = Urk. 24). 2.3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Vorfall vom 10. Juni 2022 nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun habe. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich IV-Rentner sei, sei unbeachtlich. Auch die Ausfüh- rungen, er sei von E._____ wegen Scherben im Treppenhaus geschlagen wor- den, schienen keinerlei Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufzuwei- sen. Aus der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Unrecht nicht anhand genommen worden sei. Seitens
Staatsanwaltschaft werde auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung selbst verwiesen (Urk. 19). 2.4. Anlässlich der Stellungnahme des Beschwerdegegners führte dieser aus, er habe den Kontakt zum Beschwerdeführer gemieden; aus seiner Sicht suche der Beschwerdeführer aber den Konflikt mit ihm. Der Beschwerdeführer sei selber über seine heruntergefallene Hose gestürzt. Es sei für ihn, den Beschwerdegeg- ner, unverständlich, weshalb Schmerzensgeld gefordert werde. Sie würden es als notwendig erachten, dass der Beschwerdeführer sich bei ihnen entschuldige. Er schilderte einen weiteren Vorfall vom 29. Juli 2022. Es sei bereits ein Brief an die Verwaltung geschrieben worden, da sich die Zwischenfälle mit dem Beschwerde- führer bezüglich der Benützung des Trocknungsraums häuften (Urk. 29). 2.5. Mit unaufgeforderter Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, dass er neben Schmerzensgeld auch Genugtuung fordere. Er machte weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere seit dem 1. April 2022 (Urk. 33). An- lässlich seiner Replik teilte er mit, dass der Vorfall mit den Scherben Relevanz für das vorliegende Verfahren habe. Er wolle die Beweggründe der B._____s erfah- ren (Urk. 35). 2.6. Anlässlich der Duplik führte der Beschwerdegegner aus, sie seien vom 20. August bis 11. September 2022 in den Ferien gewesen. Sie würden sich fra- gen, wie der Beschwerdeführer dazu komme, neue Beschuldigungen gegen sie zu erheben. Er führte weiter aus, der Trocknungsraum sei für alle da und könne von allen jederzeit gebraucht werden. Zum Vorfall vom 1. April gebe es nichts weiter zu ergänzen (Urk. 45). 2.7. Der Beschwerdeführer teilte bezugnehmend auf die Duplik mit, dass ein Ver- fahren im Gerichtssaal für die Wahrheitsfindung nur Vorteile habe (Urk. 49). Mit unaufgefordertem Schreiben hielt er nochmals fest, dass aus seiner Sicht eine Gerichtsverhandlung das Verfahren beschleunigen und den Wahrheitsfindungs- prozess vereinfachen würde (Urk. 51). Mit erneuter, unaufgeforderter Eingabe teil- te der Beschwerdeführer mit, der Verdacht des Stalkings habe sich erhärtet – er habe das Gefühl beschattet zu werden. Allenfalls habe eine Nachbarin und
Freundin der B._____s damit zu tun. Dies sei auch ein wichtiger Grund für eine Anhörung im Gerichtssaal (Urk. 54). Mit letztem unaufgefordertem Schreiben teil- te der Beschwerdeführer mit, die B._____s würden mit Sprüchen neue Konflikte anzetteln. Er werde auf einer höheren Genugtuung bestehen, wenn sich heraus- stellen sollte, dass sie hinter dem Stalking stehen (Urk. 56). 3. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde sowohl die Nichtanhand- nahmeverfügung betreffend den Beschwerdegegner wie auch die ihn selbst be- treffende Nichtanhandnahmeverfügung ein. Auch wenn er in seiner Beschwerde rügte, dass er nicht, wie von der Staatsanwaltschaft in der ihn betreffenden Verfü- gung festgehalten, IV-Rentner sei, ist aufgrund des restlichen Inhaltes der Be- schwerde und der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er lediglich die Nichtannahmeverfügung betreffend den Beschwerdegegner zweitinstanzlich beurteilen lassen will. 4. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt. Nach Art. 390 Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag ei- ner Partei oder von Amtes wegen (ausnahmsweise) eine Verhandlung durchfüh- ren; dies z. B. dann, wenn davon weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (G UIDON in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. , Basel 2014, Art. 397 N. 1 f.). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei eine Verhandlung durchzu- führen und begründete dies zusammengefasst damit, dass das Verfahren so effi- zienter geführt und die Wahrheitsfindung vereinfacht werde (Urk. 49; Urk. 51). Er verspreche sich von einer Verhandlung auch, die «wahren Beweggründe» der B._____s zu erfahren (Urk. 2; vgl. auch Urk. 35). Dass er gestalkt werde, sei ein weiteres Argument für eine Verhandlung (Urk. 54). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde ausnahmsweise in einem mündlichen Verfahren behandelt werden sollte. Die Ausführungen des Beschwer- deführers vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern bei einer mündlichen Verhand- lung bzw. persönlichen Anhörung weitere, wesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären. Er hatte im Rahmen des Schriftenwechsels mehrfach die Möglichkeit, Stel-
lung zu nehmen. Er machte davon, auch ausserhalb des vorgesehenen Schrif- tenwechsels, ausgiebig Gebrauch. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher abzuweisen. 5. Die Eingaben der Parteien und ihre Aussagen zeigen auf, dass bereits seit Längerem Unstimmigkeiten zwischen ihnen bestehen (vgl. Urk. 2; Urk. 29; Urk. 20/7 F/A 6 ff., 13, Urk. 20/8 F/A 7, 12; Urk. 20/9 F/A 6 ff. ). Soweit der Be- schwerdeführer und der Beschwerdegegner in ihren Eingaben auf weitere Vor- kommnisse vor oder nach dem 1. April 2022 Bezug nehmen (Urk. 2; Urk. 14; Urk. 29; Urk. 54 und Urk. 56), sind diese Ausführungen mangels Konnex und mangels Beweiswert für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportu- nitätsgründen auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung anhand zu nehmen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht oder wenn Prozesshindernis- se, wie z. B. Verjährung, gegeben sind (S CHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1231; SCHMID/JOSITSCH, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff., 4a zu Art. 310 StPO; LANDS-
HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 310 StPO). 6.2. Sofern eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlich- keit erwidert wurde, somit eine sogenannte Retorsion vorliegt, kann der Richter gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB einen oder beide Täter von Strafe befreien. Gemäss der herrschende Lehre und Rechtsprechung kann die Provokationstat auch eine Tätlichkeit i.S. von Art. 126 StGB sein (T RECHSEL/LIEBER, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 177 StGB). Zum Entscheid darüber, ob eine Retorsion vorliegt und eine Strafbefreiung vorzunehmen ist, kann im Sinne der Opportunität nicht nur der Richter, sondern auch die Staatsanwaltschaft zuständig sein (R IKLIN, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 177 StGB). Hauptgedanke des Absehens von Strafe ist, dass die Streitenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Inte- resse nochmalige Sühne verlangen würde (R IKLIN, a. a. O., N. 29 zu Art. 177 StGB m. w. H.). 6.3. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2022, den Beschwerdegegner an dessen Oberbekleidung gepackt zu ha- ben (Urk. 20/7 F/A 5). Er gab an, er sei gestürzt, da der Beschwerdegegner ihn in irgendeiner Art und Weise zu Boden gestossen habe, wie genau wisse er aber nicht (Urk. 20/7 F/A 18, 34, 42). Der Beschwerdegegner gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2022 zu Protokoll, dass er den Beschwerdeführer anlässlich des besag- ten Vorfalls nicht geschubst, sondern lediglich gehalten habe (Urk. 20/8 F/A 3 f.) . Als er nach unten in die Waschküche gekommen sei, habe der Beschwerdeführer so etwas gesagt, wonach er und seine Frau nicht ganz 100 seien (Urk. 20/8 F/A 22). Der Beschwerdeführer sei auf E._____ losgegangen, mit ausgestreckten Händen. Da habe er den Beschwerdeführer von ihr weggerissen, mit beiden Hän- den am Kragen. Dabei sei dem Beschwerdeführer seine Trainerhose runterge- rutscht. Der Beschwerdegegner habe ihn ebenfalls gehalten, an der Oberbeklei- dung. Da ihm die Hose heruntergerutscht sei, sei der Beschwerdegegner gestol-
pert und sei zu Boden gegangen, wobei sie sich weiterhin festgehalten hätten (Urk. 20/8 F/A 23 ff., 30 ff.). E._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2022 zu Pro- tokoll, es sei am 1. April 2022 mit dem Beschwerdeführer zu Diskussionen im Trockenraum gekommen wegen ihren Badesachen (Urk. 20/9 F/A 14). Er sei dann auf sie zugekommen und habe sie zur Seite geschubst. Da sei der Be- schwerdegegner reingekommen und habe den Beschwerdeführer ein wenig ge- packt und gesagt «so nicht». Der Beschwerdeführer habe dann einen Schritt zu- rück gemacht und sei über seine Hose gefallen, die ihm zuvor runtergerutscht sei. Dabei habe er den Beschwerdegegner mitgerissen. Es sei kein richtiger Sturz gewesen, sie seien sachte nach unten gegangen (Urk. 20/9 F/A 14, 23 ff., 27 ff. ). 6.4. Anlässlich des Vorfalls vom 1. April 2022 kam es zwischen dem Beschwer- degegner und dem Beschwerdeführer zu einem Disput und einer leichten körper- lichen Auseinandersetzung. Der Beschwerdegegner und E._____ gaben dabei übereinstimmend an, der Be- schwerdegegner und der Beschwerdeführer hätten sich gegenseitig gehalten, be- vor sie zu Boden gestürzt seien. Der Beschwerdeführer habe seine Hose verlo- ren, da ihm diese (mutmasslich) nach unten gerutscht sei. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass ihm seine Hose runterge- rutscht sei (Urk. 20/7 F/A 44, 46 ff.). Aufgrund der gegenseitigen Tätlichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner (Halten, Stossen) wurde zurecht gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB die Nichtanhandnahme verfügt. 6.5. Der Beschwerdeführer liess über seine Ärztin Dr. med. F._____ bei der Kan- tonspolizei Zürich ein Foto eines Hämatoms an seiner Hüfte einreichen. Die Kon- sultation habe, gemäss Angaben der Ärztin am 7. April 2022 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber angegeben, dass Hämatom aufgrund einer Auseinandersetzung am 1. April 2022 in der Waschküche erlitten zu haben («Der
Patient wurde offenbar gestossen (erinnert sich aber nicht ganz genau), stürzte zu Boden.»; Urk. 20/10). Selbst wenn aufgrund dieses Verletzungsbildes von einer einfachen Körperverlet- zung ausgegangen werden müsste, liesse sich diesbezüglich kein anklagegenü- gender Sachverhalt erstellen. Unbestrittenermassen verlor der Beschwerdeführer am 1. April 2022 während des Disputs im Trockenraum seine Hose. Sowohl der Beschwerdegegner wie auch dessen Ehefrau gaben an, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Umstandes, dass ihm die Hose runtergerutscht sei, über diese gestolpert. Der Beschwerdeführer selbst konnte keine konkreten Angaben ma- chen, wie er gestürzt sei. Seiner Ansicht nach sei es aber die Schuld des Be- schwerdegegners gewesen. Bei dieser Ausgangslage und mangels weiterer ob- jektivierbarer Beweise oder unabhängiger Zeugen liesse sich auch bei weiteren Abklärungen kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen. 6.6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeu- tung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf CHF 1'200.– festzusetzen. 2. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. Dem Beschwerdefüh- rer aufgrund seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels entsprechen- der Anträge und mangels wesentlicher Umtriebe. 3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleis- tung für allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen von CHF 1'500.– geleistet (Urk. 10). Diese ist im Umfang von CHF 1'200.– zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vor- behalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.
Es wird verfügt: 1. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewie- sen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kauti- on bezogen. Im Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution zu- rückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-2/2022/10018182 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-2/2022/10018182 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 23. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
M. A. HSG S. Steiner