Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220164-O/U/BEE
Verfügung vom 24. März 2023
in Sachen
A._____ [Genossenschaft], vertreten durch B._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 1. Juni 2022, ST.2021.2200
Erwägungen: I. Die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess mit Eingabe an die Kan- tonspolizei Zürich vom 16. Mai 2021 Strafantrag gegen die Halterin des Fahrzeu- ges mit der Kontrollschildnummer ZH... wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbots erstatten (Urk. 14/1 S. 2 f.). Das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur (nachfolgend Statthalteramt) nahm mit Verfügung vom 1. Juni 2022 eine Untersu- chung nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2022 innert Frist Beschwerde erhe- ben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 4. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'600.- zu leisten (Urk. 6), worauf am 26. August 2022 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 9). Nachdem der Beschwerdegegnerin 1 und dem Statthalteramt mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 10), beantragte das Statthalteramt in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert angesetz- ter Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte innert der mit Ver- fügung vom 29. November 2022 angesetzten Frist (Urk. 17 und Urk. 19). Nach- dem der Beschwerdegegnerin 1 und dem Statthalteramt mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 Frist zur Duplik angesetzt worden war (Urk. 22), liess sich das Statthalteramt innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Duplik der Be- schwerdegegnerin 1, welche der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Feb- ruar 2023 zugestellt wurde (Urk. 26), datiert vom 7. Januar 2023 (Urk. 24). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Zuständig für die Beurteilung der Sa- che ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. a StPO).
II. 1. Begründung des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur zur Nichtanhand- nahmeverfügung Das Statthalteramt begründete seine Nichtanhandnahmeverfügung damit, der Beschwerdegegnerin 1 werde vorgeworfen, das richterlich verfügte Fahrverbot für den D.-weg zwischen den Parzellen 1, 2 und 3 in E. missachtet zu haben, indem sie ihr Fahrzeug im dem vom Verbot umfassten Bereich parkiert habe. Es sei nicht bekannt, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 den D._____- weg tatsächlich befahren habe, jedoch sei aufgrund der Akten erstellt, dass sie ih- ren Personenwagen auf der Höhe der Signalisation am Wegrand abgestellt habe, wobei die vordere Fahrzeughälfte hinter der Signalisation gelegen sei und dadurch das Fahrverbot lediglich, aber immerhin auf ca. zweieinhalb Metern und für die bezeichnete Zeitdauer (am 29. April 2021 von 16.03 Uhr bis 16.10 Uhr) missachtet worden sei. Unter Würdigung der konkreten Umstände seien das Ver- schulden wie auch die Tatfolgen als geringfügig zu erachten, weshalb auf die An- zeige nicht einzutreten sei (Urk. 5 S. 1).
degegnerin 1 stünden in der Wiese, welche die Futterbasis der Tiere der Be- schwerdeführerin sei. Eine Wiese sei kein öffentlicher Raum und schon gar kein Parkplatz. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 zeige ein Bild von Egois- mus und Ignoranz. Schon aus diesem Grund könne es nicht sein, dass eine sol- che Rücksichtslosigkeit einfach hingenommen werden müsse (Urk. 2).
Vernehmlassung des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur Das Statthalteramt führte zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Beschwerde aus, es werde auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, aus welcher hervorgehe, dass nicht in Abrede gestellt werde, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Fahrverbot um ungefähr 2,5 Meter missachtet habe. Ihr Verhalten erscheine als insgesamt unerheblich, zumal die Dauer der Übertre- tung lediglich ungefähr sieben Minuten betragen habe und sich unter Berücksich- tigung aller relevanten Strafzumessungskomponenten kein Strafbedürfnis zeige (Urk. 13).
Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, das Fahrverbot gelte ab der Hauptstrasse. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 nur zweieinhalb Meter über die Verbotstafel gefahren sei, so sei sie in das Fahrverbot hineingefahren. Wenn ein Auto nicht innerhalb der Parkplatzmarkierung stehe, so müsse man auch eine Busse bezahlen, auch wenn es nur um ein paar Zentimeter gehe. Das Statthalteramt gehe davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 nur sieben Minuten parkiert habe. Bei den angegebenen Zeiten (von 16.03 Uhr bis 16.10 Uhr am 29. April 2021) handle es sich jedoch um die Ankunftszeit des Ver- treters der Beschwerdeführerin und um die Zeit seines Verlassens des Fahrzeu- ges der Beschwerdegegnerin 1. Am 29. April 2021 habe dieser die Beschwerde- gegnerin 1 nirgendwo gesehen, und auf keinem Feldweg sei eine Spaziergänge- rin oder ein Spaziergänger auszumachen gewesen. Es sei daher davon auszuge-
hen, dass das Auto der Beschwerdegegnerin 1 vor dem Eintreffen des Vertreters der Beschwerdeführerin bereits etwa eine halbe Stunde auf der Strasse gestan- den sei und danach mindestens noch anderthalb Stunden den Weg versperrt ha- be (Urk. 19 S. 1 f.).
Duplik der Beschwerdegegnerin 1 Duplicando führte die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen aus, es sei nicht ihre Absicht gewesen, den Vertreter der Beschwerdeführerin zu ärgern. Ebenso wenig sei ihr bewusst gewesen, dass sie durch das Parkieren anfangs des D.-weges etwas Unerlaubtes getan habe. Nach ihrer Auffassung habe sie den D.-weg nicht befahren, und wenn, dann nur mit zwei Rädern, was man ihrer Ansicht nach nicht als Befahren betrachten könne. Zudem habe neben ihrem Fahrzeug noch genug Platz für Vorbeifahrende bestanden, da am linken Rand noch keine Steine platziert gewesen seien. Sie habe das Auto parkiert, da sie mit ihrem neunzigjährigen Mann und ihrem Hund ein paar Schritte habe machen wol- len. Da der Hund durstig gewesen sei, seien sie zum Bach hinunter gegangen, weshalb sie vermutlich nicht sichtbar gewesen seien. Sie finde es gut, dass die platzierten Steine nun Klarheit schaffen würden und sich der Vertreter der Be- schwerdeführerin inskünftig nicht mehr über parkende Autofahrer ärgern müsse (Urk. 24).
Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsan- waltschaft (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2). Ist der Übertretungstatbestand nicht er- füllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begrün- deten Verfügung ein (Abs. 3).
Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der be- schuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erfor- derlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, An- klage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungs- bzw. Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeiten, entweder einen Strafbefehl zu erlassen oder aber das Verfahren einzustellen bzw. eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvo- raussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördli- chen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungs- strafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens bzw. über den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ein grösserer Ermessens- spielraum zu. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zu- ständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt (Verfügung des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UE220026 vom 15. Dezember 2022 E. II. 2). b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches. Sie ver- fügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Art. 8 Abs. 4 StPO). Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Be- hörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Aus den Fotografien, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Straf- antrag vom 16. Mai 2021 einreichen liess (Urk. 14/1 S. 4 ff.), ist ersichtlich, dass die Verbotstafel einige Meter nach der Abzweigung von der Hauptstrasse neben
dem D.-weg positioniert ist. Der Text dieser Verbotstafel lautet folgender- massen (Urk. 14/1 S. 2): "Privatrechtliches Verbot Gemäss richterlicher Verfügung vom 23. September 1985 und 26. Mai 1986 wird Unberechtigten unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.- verboten, diesen Weg mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern zu befahren." Aus dem Wortlaut dieses Textes in Verbindung mit der Position der Verbotstafel geht für einen juristischen Laien nicht klar hervor, ob sich das Fahrverbot auch auf den Bereich des D.-weges vor der Verbotstafel (d.h. auf die Teilstrecke von der Abzweigung von der Hauptstrasse bis zur Verbotstafel) bezieht oder nicht. Aufgrund dieser Unklarheit und der Tatsache, dass in diesem Text nicht der Zu- satz enthalten ist, dass das Parkieren von Fahrzeugen im Bereich zwischen der Abzweigung von der Hauptstrasse und der Tafel verboten ist, ist die Interpretation des Textes durch die Beschwerdegegnerin 1 (wonach sie durch das Parkieren ih- res Autos vor der Verbotstafel das Fahrverbot nicht missachtet habe) nachvoll- ziehbar. Bereits auf dem Formular "Verzeigungsvorhalt" vermerkte sie, dass sie das Fahrverbot berücksichtigt und den D._____-weg nicht befahren habe (Urk. 14/1 S. 11). Bei dieser Sachlage kann ihre Schuld (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vordere Fahrzeughälfte hinter der Signalisation lag und dadurch das Fahrverbot lediglich um ca. zweieinhalb Meter überschritten wurde) als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin liess zwar geltend machen, dass es nicht möglich gewe- sen sei, mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen an dem im Fahrverbot stehenden Auto der Beschwerdegegnerin 1 vorbeizufahren, und dass deren Auto zudem die Rettungsachse blockiert habe und ein Durchkommen mit einem Feuerwehrfahr- zeug unmöglich gewesen sei. Dass wegen des parkierten Autos der Beschwer- degegnerin 1 am Nachmittag des 29. Aprils 2021 tatsächlich ein landwirtschaftli- ches Fahrzeug oder gar ein Fahrzeug der Feuerwehr an der Durchfahrt gehindert wurde, liess die Beschwerdeführerin indes nicht vorbringen. Somit können im vor- liegenden Fall auch die Tatfolgen als geringfügig eingestuft werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Schuld und Tatfolgen im vorliegenden Fall als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB qualifiziert werden können, wes- halb es im Ermessensspielraum des Statthalteramtes lag, eine Nichtanhandnah- meverfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 900.– festzu- setzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'600.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist der Beschwerdeführerin die geleistete Pro- zesskaution unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstat- ten. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschä- digung zuzusprechen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 1'600.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 700.–) wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich des staatlichen Ver- rechnungsrechts. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
Zürich, 24. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler