Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220144-O/U/CBA>AEP
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 23. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 3. Mai 2022, B-5/2021/10002812
Erwägungen: I. 1. A._____ reichte am 14. Januar 2021 Strafanzeige wegen einfacher Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 StGB bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein. Eine unbekannte Täterschaft habe ihm im Hotel B._____ in C._____ ab dem 1. Oktober 2020 bis zur Einreichung der Strafanzeige mit elektromagnetischen Waffen bzw. durch thermische Erwärmung des menschlichen Gewebes Schmer- zen zugefügt. Die Schmerzzufügung habe sich zunächst auf den Unterleib be- schränkt und sei dann an unterschiedlichen Punkten des Kopfes erfolgt. Die Ein- wirkung von gebündelter hochfrequenter Energie sei medizinisch nicht nachweis- bar. Ein Arztzeugnis einzufordern habe daher keinen Sinn (Urk. 8/1). Am 3. Februar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtan- handnahmeverfügung (Urk. 8/6). Eine dagegen erhobene Beschwerde von A._____ hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. April 2022 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 8/11/6). Die Beschwerde war insofern begründet, als nicht die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, sondern die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Behandlung der Strafanzeige zuständig war (vgl. Urk. 8/11/6). Am 3. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Nichtanhand- nahmeverfügung (Urk. 5). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 8) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf-untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbe- stand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbe- stand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung ge- gebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Straf- untersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tat- sachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1). 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer habe in der Strafanzeige geltend gemacht, eine unbekannte Tä- terschaft habe ihm im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum Zeitpunkt der An- zeigeerstattung an seinem Wohnort im Hotel B._____ mit elektromagnetischen
Waffen, folglich einem gefährlichen Gegenstand, Schmerzen zugefügt, indem sein Körper erwärmt worden sei. Die Schmerzzufügungen hätten sich anfänglich auf den Unterleib beschränkt. Dann seien sie auch gegen den Kopf gerichtet wor- den. Dadurch sei seine körperliche Integrität verletzt worden. Ein Arztzeugnis könne nicht eingefordert werden, da bei thermischer Erwärmung keine nachweis- baren Spuren ersichtlich seien. Am 19. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Strafanzeige eingereicht, in welcher er ausgeführt habe, sei- ne Reservation im Hotel B._____ sei ab dem 28. Januar 2021 durch die Hotel B._____ AG nicht verlängert worden, was rechtlich nicht korrekt sei. Der Be- schwerdeführer habe zudem geltend gemacht, er sei Opfer des EKF-Tatmittels "Mind Control". Ihm seien im Dezember 2013 Metalloxyde verabreicht worden. Seien die Metalloxyde im Körper nicht vollständig abgebaut, bleibe eine Schädi- gung und damit liege eine schwere Körperverletzung vor. Ferner seien radioelekt- ronische Sende- und Empfangsanlagen am 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden. Diese würden den Tätern den Raub seines geistigen Eigentums ermögli- chen. Am 1. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer die Durchführung einer körper- lichen Untersuchung bei ihm durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich beantragt zwecks Prüfung, ob sich in seinem Hirn Metalloxyde befänden. Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, dass sich aus diesen Schilderungen kein hinreichender Verdacht für eine strafbare Handlung ergebe. Der geschilderte Sachverhalt sei vernünftigerweise nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, durch wen und weshalb der Beschwerdeführer in seiner physischen oder psychi- schen Integrität verletzt bzw. seines geistigen Eigentums beraubt worden sein soll. An diesen Feststellungen würde auch die Untersuchung des Hirns des Be- schwerdeführers nichts ändern, weshalb der Beweisantrag als unerheblich abzu- weisen sei (Urk. 5). 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, er habe einen begründeten Beweisantrag für das Einholen eines Gutachtens gestellt. Die Staatsanwaltschaft habe den Antrag zu Unrecht abgelehnt (Urk. 2 und Urk. 3/3). 2.4 In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, woraus sich ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ergeben
soll. Aus seiner Beschwerdeschrift geht hervor, dass sich der Tatverdacht seiner Ansicht nach erst aufgrund des einzuholenden Gutachtens begründen lasse (vgl. Urk. 2). Gutachten sind Beweismittel. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte lassen Gutachten erst erstellen, wenn konkrete Hinweise auf eine mögliche Straftat vor- liegen bzw. ein Tatverdacht vorliegt. Nach den Erwägungen der Staatsanwalt- schaft ist der geschilderte Sachverhalte vernünftigerweise nicht nachvollziehbar. Das trifft zu. Es gibt keine konkreten Hinweise, wonach der vom Beschwerdefüh- rer geschilderte Sachverhalt zutreffen könnte. Ohne irgendwelche objektiven Hin- weise werden keine weiteren Beweismittel erhoben. Daran ändern auch die weite- ren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts. 2.5 Der Beschwerdeführer beantragt, die Fallführung sei durch eine Staatsan- wältin zu übernehmen (Urk. 2 S. 5). Da der Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang keine Ausstandsgründe geltend macht, die sich auf das bisherige Ver- fahren beziehen, ist sein Antrag so zu verstehen, dass seine Anzeige von einer Staatsanwältin bearbeitet werden soll, wenn die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall. Es erübrigt sich, weiter darauf einzuge- hen. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Einschreiben − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2021/10002812, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2021/10002812, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 23. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen