Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220051-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichterin lic iur. S. Mathieu sowie Ge- richtsschreiberin Dr. iur. E. Welte
Verfügung und Beschluss vom 14. Dezember 2022
in Sachen
A., vertreten durch die Eltern B. und C._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 1. Februar 2022, G-2/2020/10040738 (Dossier 1)
Erwägungen: I. 1. Am 16. August 2021 stellte der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Vater C._____, Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen sexueller Belästigung und Exhibitionismus (Urk. 7/D1/3). 2. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren ein (Urk. 3 = Urk. 7/D1/14). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei weiterzu- führen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Wei- ter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2). Un- terlagen zur Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse legte der Beschwer- deführer seiner Eingabe nicht bei. 4. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7 im parallelen Geschäft UE220050). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellung- nahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Hintergrund der Strafanzeige ist folgender Sachverhalt: Wie aus den Akten hervorgeht, bestand zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der in Frage stehen- den Tat offenbar ein seit längerer Zeit andauernder Nachbarschaftskonflikt, in dessen Zuge mehrfach die Polizei ausrücken musste. Dabei soll es wiederholt zu gegenseitigen Provokationen gekommen sein, indem die benachbarten Parteien gegenseitig Video- oder Fotoaufnahmen voneinander gemacht hätten. Gemäss
Polizeirapport seien sodann gegenseitige Ehrverletzungsklagen hängig und eine friedliche Lösung des Konflikts erscheine unrealistisch (Urk. 7/D1/1 S. 2 f.). 3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Eine Anklage ist in der Re- gel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). 4. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdegegner 1 sei zum fraglichen Sachverhalt nicht befragt worden, er habe jedoch im Zusammenhang mit anderen Vorfällen wiederholt geltend gemacht, es gäbe zwischen ihm und der Familie des Beschwerdeführers einen länger andau- ernden Nachbarschaftskonflikt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernah- me vom 25. Februar 2021 keinen diesbezüglichen Vorfall erwähnt. Dessen Mut- ter, B._____, habe ausgeführt, der Beschwerdegegner 1 habe ihr und dem Be- schwerdeführer am 21. Dezember 2020 im Garten seinen Hintern gezeigt, wobei sie ca. 15 Meter von diesem entfernt gestanden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe dies auch schon gegenüber ihrem Mann getan. Letzterer, so die Staatsan-
waltschaft weiter, habe erklärt, es gebe ein Video, welches zeige, wie sich der Beschwerdegegner 1 ihm und seiner Familie gegenüber entblösst habe. Er habe dabei seine Hosen vollständig ausgezogen und seinen Hintern entblösst. Gestützt auf diese Angaben der Beteiligten lasse sich kein klarer Sachver- halt erstellen. Insbesondere lasse sich kein konkreter Tatzeitpunkt festlegen und die angeblichen Videoaufnahmen seien nicht beigebracht worden. Die Anschuldi- gungen fänden mithin keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, wobei die Aussagen auch nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erschienen. Es fehle an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Be- weismitteln oder an schlüssigen Indizien, welche die Aussagen der Eltern des Be- schwerdeführers zusätzlich zu stützen vermöchten. Sollte etwas in der Art, wie vorgebracht, vorgefallen sein, sei sodann vor dem Hintergrund des lange andau- ernden Nachbarschaftsstreits eher von einer ehrverletzenden als einer sexuell motivierten Handlung auszugehen. 5. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er habe anlässlich sei- ner Einvernahme vom 25. Februar 2021 nicht wissen können, was bei einer sol- chen Aussage relevant sei und was nicht. Er sei deshalb erneut unter Einbezug eines Psychologen zu befragen. Sodann treffe es nicht zu, dass ein Nachbar- schaftskonflikt bestanden habe, sondern die ganze unmittelbare Nachbarschaft habe unter dem Beschwerdegegner 1 gelitten. Diese Personen seien nicht befragt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe lediglich die an ihn gestellten Fragen des Polizisten beantwortet. Die Aufnahme mit der heruntergelassenen Hose sei Frau E._____ vorgelegt worden und es sei, sofern nötig, eine weitere Befragung in Aussicht gestellt worden, diesmal mit psychologischer Begleitung. Dazu sei es nicht gekommen. Als Beweise hätten sie das Eintragsprotokoll beigefügt und das Video an der Einvernahme vorgelegt. Dass es keine Beweise gebe oder der Tat- zeitpunkt nicht belegt sei, treffe folglich nicht zu. Der Beschwerdegegner 1 habe auch andere Kinder belästigt und ein Rayonverbot für die Schule F._____ erhal- ten. Die Einstellung sende das falsche Signal, wonach man alles machen dürfe und es keine Konsequenzen gebe (Urk. 2).
zentrale Beweismittel zu den Akten zu reichen. Dies hat der Beschwerdeführer indes unterlassen und auch mit seiner Beschwerdeschrift reicht er die betreffende Videoaufnahme nicht ein, obschon er sich auf diese als zentrales Beweismittel beruft. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die betreffende Aufnahme überhaupt existiert, und die Staatsanwaltschaft hat zu Recht festgehalten, dass diese nicht beigebracht wurde und folglich für die Erstellung des Sachverhaltes nicht zur Verfügung steht. Betreffend die beantragte erneute Einvernahme des Beschwerdeführers so- wie die Befragung von Nachbarn ist sodann festzuhalten, dass sich der Sachver- halt auch anhand dieser Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Der Beschwerdeführer hat als direkt vom Verfahren betroffene Person und vor dem Hintergrund des seit längerer Zeit schwelenden Konflikts offenkundig ein erhebli- ches Eigeninteresse am Verfahrensausgang, womit seine Aussagen mit der nöti- gen Zurückhaltung zu würdigen sind. Auch seine erneute Befragung – allenfalls unter Beizug einer Psychologin – änderte sodann nichts daran, dass objektivier- bare Beweismittel fehlen. Dass die erwähnten unmittelbaren Nachbarn Zeugen des inkriminierten Vorfalls geworden wären, haben weder B._____ und C._____ angegeben, noch ergibt sich dies aus den übrigen Akten. Inwiefern die Befragung dieser Personen zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte, erschliesst sich somit nicht. Selbst wenn nämlich die Nachbarn die angeblich mannigfaltigen Probleme mit dem Beschwerdegegner 1 bzw. dessen in der Beschwerdeschrift erwähnten "Ausbrüche" (Urk. 2) bestätigen würden, liesse sich daraus mit Bezug auf die in Frage stehende angebliche Entblössung seines Hinterns durch den Be- schwerdegegner 1 offenkundig nichts ableiten. Welche weiteren Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden könnten, ist sodann nicht er- sichtlich und lässt sich auch der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Nichts zur Erstellung des inkriminierten Vorfalls beizutragen vermögen schliesslich auch die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zu in der Vergangenheit aufgetre- tenen Lärmbelästigungen durch den Beschwerdegegner 1 (Urk. 4/1 und 4/2). 8. Nach dem Gesagten lässt sich der inkriminierte Sachverhalt mit den vorhan- denen Beweismitteln nicht rechtsgenügend erstellen, weshalb die Staatsanwalt-
schaft das Strafverfahren zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist. 2. In Anwendung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Paral- lelverfahrens (Geschäfts-Nr. UE220050) ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf einen (reduzierten) Betrag von Fr. 300.– festzusetzen. 3. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Entschädi- gung. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 ist mangels ent- schädigungsfähiger Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge- wiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 14. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. E. Welte