Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220050-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Ge- richtsschreiberin Dr. iur. E. Welte
Verfügung und Beschluss vom 14. Dezember 2022
in Sachen
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 1. Februar 2022, G-2/2020/10040738 (Dossier 2-3)
Erwägungen: I. 1. Am 27. November 2020 bzw. am 29. Januar 2021 stellten der Beschwerde- führer 1 bzw. der Beschwerdeführer 2 je Strafantrag gegen den Beschwerdegeg- ner 1 wegen Ehrverletzungsdelikten (Urk. 7/D2/2 und Urk. 7/D3/2). 2. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren ein (Urk. 3 = 7/D1/15). 3. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei wei- terzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse oder des Beschwerdegegners 1. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (Urk. 2). Unterlagen zur Dokumentation ihrer finanziel- len Verhältnisse legten die Beschwerdeführer ihrer Eingabe nicht bei. 4. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 7) wurden beigezogen. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Hintergrund der Strafanzeige ist folgender Sachverhalt: Wie aus den Akten hervorgeht, bestand zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der in Frage stehen- den Taten offenbar ein seit längerer Zeit andauernder Nachbarschaftskonflikt, in dessen Zuge mehrfach die Polizei ausrücken musste. Dabei soll es wiederholt zu gegenseitigen Provokationen gekommen sein, indem die benachbarten Parteien u.a. gegenseitig Video- oder Fotoaufnahmen voneinander gemacht hätten. Ge-
mäss Polizeirapport seien sodann gegenseitige Ehrverletzungsklagen hängig und eine friedliche Lösung des Konflikts erscheine unrealistisch (Urk. 7/D1/1 S. 2 f.). 3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). 4. Die Staatsanwaltschaft erwog, gemäss Polizeirapporten bestehe ein lange andauernder Nachbarschaftsstreit, welcher wiederholt zu polizeilichen Interven- tionen geführt habe. Der Beschwerdegegner 1 bestreite nicht, sich möglicher- weise ehrverletzend über den Beschwerdeführer 1 geäussert zu haben. Gemäss seiner Aussage habe es sich dabei aber um gegenseitige Beschimpfungen ge- handelt. Ehrverletzende Äusserungen zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 be- streite er. Die Aussagen der Parteien gingen diametral auseinander. Den Aussa- gen des Beschwerdegegners 1 stünden nur jene der an einer Verurteilung unmit- telbar interessierten Geschädigten gegenüber, welche nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erschienen. Gleich verhalte es sich mit den mut- masslichen Zeugen, welche ebenfalls in den Nachbarschaftsstreit involviert sein dürften. Es fehle an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismit- teln oder schlüssigen Indizien, welche die Aussagen der Geschädigten zu stützen vermöchten, weshalb die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhaltes nicht möglich sei. Weiter könne auch die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach die Beschimpfungen wechselseitig gewesen seien, nicht widerlegt wer- den, weshalb das Verfahren auch gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB einzustellen wä- re. Sodann habe sich der Beschwerdegegner 1 schriftlich für ein allfälliges ehrver-
letzendes Verhalten gegenüber den Geschädigten entschuldigt und seine Woh- nung in unmittelbarer Nähe der Geschädigten per Ende September 2021 verlas- sen. 5. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, es treffe nicht zu, dass der Be- schwerdegegner 1 den Beschwerdeführer 2 nicht in seiner Ehre verletzt habe. Diesbezüglich gebe es Zeugen aus der Schule. Die Schulkinder seien unbefan- gen und hätten sich ehrlich und objektiv zur Situation geäussert, da sie selber auch Angst vor dem Beschwerdegegner 1 gehabt hätten. Keiner der Zeugen sei aber befragt worden. Die Schulkinder hätten mit einem vermuteten Nachbar- schaftskonflikt nichts zu tun, weshalb es keinen Grund gebe, an deren Aussage zu zweifeln. Der Beschwerdegegner 1 habe mehrfach ein ehrverletzendes Verhal- ten auf dem Schulhof und in der Öffentlichkeit an den Tag gelegt. Damals hätten sich die Schülerinnen und Schüler zur Aussage entschlossen, weil der Schulleiter keine Notwendigkeit gesehen habe, den Beschwerdegegner 1 anzuzeigen. Der Beschwerdeführer 2 müsste jeden Tag einen anderen Weg nehmen und/oder be- gleitet werden, um dem Beschwerdegegner 1 nicht zu begegnen. Die Einstellung sende falsche Signale, wonach man alles machen dürfe und es keine Konse- quenzen gebe. Der damals erst 13-jährige Beschwerdeführer 2 habe wegen dem Beschwerdegegner 1 Alpträume und Ängste gehabt, welche eine Psychotherapie erforderlich gemacht hätten (Urk. 2). Die Beschwerde richtet sich mithin einzig gegen die Einstellung mit Bezug auf den Tatvorwurf der Beschimpfung zum Nach- teil des Beschwerdeführers 2, angeblich geäussert gegenüber Schulkindern beim Schulhaus. 6. Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleum- dung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 7. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, stehen bezüglich der bean- zeigten Beschimpfung die Aussagen des Beschwerdegegners 1 jenen des Be- schwerdeführers 2 gegenüber, welche sich diametral widersprechen. Ersterer be- stritt am 16. März 2021, jemals mit dem Beschwerdeführer 2 gesprochen zu ha- ben. Vielmehr gehe er dessen Familie grundsätzlich aus dem Weg (Urk. 7/D3/3
F/A 4 f.). Sodann relativierte er indes, er könne sich nicht daran erinnern, Ent- sprechendes gesagt zu haben, er könne es aber auch nicht ausschliessen. Er ha- be absolut keine Erinnerung (Urk. 7/D3/3 F/A 11 f.). Die fraglichen Äusserungen seien nicht seine Umgangssprache, es kämen aber immer wieder solche Vorwür- fe. Er könne sich nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer 2 diese Vorwürfe gegen ihn erhebe. Allenfalls mache er dies, weil sein Vater oder seine Mutter et- was gegen ihn (den Beschwerdegegner 1) hätten, da sie mit allen Mitteln zu er- reichen versuchten, dass ihm von der Verwaltung gekündigt werde (Urk. 7/D3/3 F/A 15 ff.). Auf erneuten Vorhalt der Tatvorwürfe bekräftigte der Beschwerdegeg- ner 1, sich an die angeblichen Äusserungen nicht erinnern zu können und noch nie mit dem Beschwerdeführer 2 gesprochen zu haben (Urk. 7/D3/3 F/A 28 ff.). Betreffend die angeblich gegenüber drei Schülerinnen getätigten ehrverletzenden Äusserungen über den Beschwerdeführer 2 erklärte der Beschwerdegegner 1, er könne sich daran nicht erinnern, er könne es aber auch nicht ausschliessen (Urk. 7/D3/3 F/A 6 ff.). Der Beschwerdeführer 2 schilderte, er habe am 8. Dezember 2020 von drei Mädchen gehört, dass ein Mann sie gefragt habe, wo die "scheiss Schwuchtel" sei. Als die Mädchen nicht gewusst hätten, wer gemeint war, habe der Mann ge- sagt "der verfickte B.." Daraufhin habe er Angst bekommen und sein Lehrer habe ihn nach Hause begleitet (Urk. 7/D3/3 F/A 10). Die Beschreibung der Mäd- chen habe auf den Beschwerdegegner 1 gepasst. Am 19. Dezember 2020 sei der Beschwerdegegner 1 in seinem Garten gestanden und habe zu ihm (dem Be- schwerdeführer 2) "du Mutterficker und so" gesagt. Er habe den Beschwerdegeg- ner 1 gesehen, als er aus dem Fenster geschaut habe. Tags darauf habe dieser sodann, wiederum in seinem Garten, entsprechende ehrverletzende Äusserungen getätigt (Urk. 7/D3/3 F/A 15 f., 21 ff. sowie Urk. 7/D3/5/2). 8. Des Weiteren findet sich der Screenshot einer Nachricht bei den Akten, wo- rin eine der Schülerinnen auf Aufforderung des Beschwerdeführers 2 aus ihrer Sicht den Vorfall vom 8. Dezember 2020 schildert. Darin führt sie aus, sie seien bei den Containern gewesen, als ein Mann auf einem Roller an ihnen vorbeige- fahren sei und angehalten habe. Dieser habe gefragt, ob sie B., den "ver-
fickten" B._____ kennen, den schwulen B._____, woraufhin sie verwirrt gewesen seien und gar nicht hätten reagieren können. Sodann habe ihre Kollegin den Mann noch gefragt, was er vom Beschwerdeführer 2 wolle, woraufhin er wegge- fahren sei (Urk. 7/D3/5/3). 8. 8.1. Ob sich die angeblichen ehrverletzenden Äusserungen auf dem Schulhof anhand der Aussagen der Schülerinnen, welche diese wahrgenommen haben sol- len, rechtsgenügend erstellen liessen, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Selbst wenn nämlich die betreffenden Äusserungen erfolgt und als grundsätzlich strafbare Beschimpfung zu qualifizieren wären, rechtfertigt es sich vorliegend aufgrund der gesamten Umstände, das Strafverfahren gestützt auf Art. 52 StGB einzustellen. 8.2. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Vorausset- zungen für den Verzicht auf die Strafverfolgung nach Art. 52 StGB erfüllt sind, wird das Strafverfahren förmlich eingestellt. 8.3. Art. 52 StGB sieht keine abstrakte Strafdrohung zur Einschränkung des Anwendungsbereichs vor. Erfasst werden somit nicht nur echte Bagatelldelikte (Übertretungen), sondern auch geringfügige Verbrechen und Vergehen. Allge- mein umschrieben geht es um relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Vorausset- zung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Die Wertung als "geringfügig" ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Ge- setz definiert ist. Auch im Bereich der Bagatelldelikte muss das Verhalten des Tä- ters im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fal-
lenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen um- fasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m. w. H.; BGE 146 IV 297 E. 2.3; vgl. BSK StGB-R IKLIN, 4. Aufl., Basel 2019, N 14 ff. zu Art. 52 StGB). 8.4. Vorliegend sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – sowohl Schuld als auch Tatfolgen noch als gering einzustufen, sodass sich die Anwen- dung von Art. 52 StGB rechtfertigt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführ- te, sind die dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegten ehrverletzenden Äusse- rungen vor dem Hintergrund des offenbar länger anhaltenden, wechselseitig ge- führten nachbarschaftlichen Konflikts zu sehen. Dass es in dessen Zuge von bei- den Seiten wiederholt zu ehrverletzenden Äusserungen und anderweitigen Pro- vokationen gekommen sein dürfte, wie der Beschwerdegegner 1 geltend macht, erscheint ohne Weiteres plausibel und lässt sich gestützt auf die vorliegenden Ak- ten nicht widerlegen. So ist insbesondere dem Polizeirapport vom 5. November 2020 zu entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer 1 sehr aufbrausend ge- worden sei und kaum vernünftig mit sich habe reden lassen, als es um den er- wähnten Konflikt ging (Urk. 7/D1/4). Ebenfalls nicht widerlegen lässt sich sodann die Schilderung des Beschwerdegegners 1, wonach der Beschwerdeführer 2 in der Schule erzählt habe, er (der Beschwerdegegner 1) sei pädophil (Urk. 7/D1/5/2 F/A 32 ff.). Dass der Konflikt bereits seit längerer Zeit andauerte und beide Par- teien das Ihrige zum angespannten nachbarschaftlichen Verhältnis beigetragen haben dürften, geht aus den bei den Akten liegenden Polizeirapporten unzwei- deutig hervor. Mithin sind die inkriminierten Äusserungen des Beschwerdegeg- ners 1 vor dem Hintergrund dieser immer wieder aufflammenden, wechselseitigen Auseinandersetzungen zu sehen, welche die Parteien nicht beizulegen vermoch- ten. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdegegner 1 denn auch nachvoll- ziehbar zu Protokoll gegeben, dass ihn dieser bereits länger anhaltende Konflikt sehr belaste und er dem Streit aus dem Weg gehe bzw. deeskalierend sein möch- te (Urk. 7/D3/3 F/A 26).
Bei lebensnaher Betrachtung erscheint sodann wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer 2 allein bzw. gerade aufgrund der in Frage stehenden ehrver- letzenden Äusserungen des Beschwerdegegners 1 geradezu traumatisiert gewe- sen sein soll. In diesem Zusammenhang macht er geltend, er habe Alpträume und Ängste gehabt, derentwegen er sich in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen. Indes dürften es nicht die inkriminierten Äusserungen des Be- schwerdegegners 1, sondern vielmehr die schiere Menge der (weiteren) Vorfälle zwischen den Parteien (beanzeigter Hausfriedensbruch, gegenseitiges Fotogra- fieren, wiederholtes verbales Aneinandergeraten, angebliches wiederholtes Ab- passen des Beschwerdeführers 2 durch den Beschwerdegegner 1) gewesen sein, welche Vorfälle nicht spurlos am damals 13-jährigen Beschwerdeführer 2 vo- rübergingen und die von diesem geltend gemachten negativen Folgen zeitigten. Die Vielzahl der im Raum stehenden Vorfälle zwischen den Parteien vermag mit- hin nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die in Frage stehenden ehrverletzen- den Äusserungen im Kontext der gesamten nachbarschaftlichen Auseinanderset- zung eher von untergeordneter Bedeutung sind. Die Tatfolgen der im vorliegen- den Verfahren relevanten Äusserungen können mithin noch als geringfügig ein- gestuft werden. 8.5. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdegegner 1 – obschon er sich nicht mehr an die ihm vorgeworfenen Äusserungen erinnern konnte, aber auch nicht ausschloss, sich entsprechend geäussert zu haben – mit einem undatierten Schreiben an die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/D1/8) bei den Beschwerdeführern sowie bei der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ausdrücklich für seinerseits getä- tigte ehrverletzende Äusserungen entschuldigt und die Verantwortung für diese übernommen. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner 1 auch anlässlich sei- ner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juli 2021 für die Verwendung des Ausdrucks "der verfickte B._____" eine Entschuldigung bzw. Reue signalisiert und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, seine Ausdrucksweise zu bereuen (Urk. 7/D1/5/2 F/A 38). Damit sind auf Seiten des Beschwerdegegners 1 durchaus An- haltspunkte für Reue und Einsicht hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens zu er- kennen, was das Verschulden deutlich relativiert. Mithin kann dem Beschwerde-
gegner 1 das Bemühen attestiert werden, das Unrecht seiner Taten soweit mög- lich auszugleichen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die beanzeigten ehrverletzenden Äusserungen bereits im Dezember 2020, mithin vor rund zwei Jahren, erfolgt sein sollen. Damit liegt der Vorfall in zeitlicher Hinsicht relativ weit zurück. Des Weite- ren kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdegegner 1 of- fenbar bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr in der Nachbarschaft der Be- schwerdeführer wohnt, womit die Gefahr erneuter Konflikte und ehrverletzender Äusserungen gebannt bzw. zumindest als sehr gering einzustufen sein dürfte. Auch angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung von Art. 52 StGB. Aus objektiver Sicht erscheinen die fraglichen Äusserungen denn auch nicht als derart erheblich, dass dem Staat ein eminentes Strafverfolgungsin- teresse zukäme. Bei Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte; das öffentliche Interesse an deren Verfolgung ist unter generalpräventiven Ge- sichtspunkten grundsätzlich geringer als bei Offizialdelikten. 8.6. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, das Strafverfahren ge- stützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB einzustellen. Das Vorge- hen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu- weisen. III. 1. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihrem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist. 2. In Anwendung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Paral- lelverfahrens (Geschäfts-Nr. UE220051) ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf einen (reduzierten) Betrag von Fr. 700.– festzusetzen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge- wiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt und den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-2/2020/10040738, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbe- stätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 14. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. E. Welte