Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220021-O/U/AEP>MUL
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder
Verfügung und Beschluss vom 30. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 17. Januar 2022, A-11/2021/10036715
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 erstattete A._____ (fortan Beschwerdefüh- rerin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) bzw. gegen Unbekannt. Dabei soll auf dem Zahlungsbefehl in einer von der Beschwerdeführerin als Gläu- bigerin eingeleiteten Betreibung mittels gefälschter Unterschrift Rechtsvorschlag erhoben worden sein. Die Unterschrift stamme nicht von der eigentlichen Schuld- nerin, der Beschwerdegegnerin, sondern von einer unautorisierten (unbekannten) Drittperson, die sich am Schalter des Betreibungsamtes Horgen als Beschwerde- gegnerin ausgegeben habe. Damit sei der Rechtsvorschlag (sinngemäss) unter Begehung einer Urkundenfälschung erfolgt (Urk. 15/1). 2. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 nahm die zuständige Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3 S. 2 f.). Die Beschwerdeführe- rin bestätigte den Empfang der Verfügung per 22. Januar 2022 (vgl. Urk. 15/8). Mit Eingabe vom 29. Januar 2022 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung innert Frist Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuwei- sen, ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin als Beschuldigte zu füh- ren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 1). 3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um unent- geltliche Rechtspflege (Urk. 8) und reichte diesbezüglich Beilagen ein (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung einer Kaution abgenommen (Urk. 11).
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Akten der Staatsanwalt- schaft wurden beigezogen (Urk. 15). II. 1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Ver- fahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). 1.1 In den eigenen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxis- gemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die entsprechenden Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchti- gung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Die Legitimation der anzeigeerstattenden Person im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft setzt ebenfalls voraus, dass sie durch die angezeigte Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt und dem- nach Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). 1.2 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interes- sen unmittelbar betroffen sein, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteili-
gung (vermögensrechtlich oder anderweitig) einer bestimmten Person abzielt. Nach bundesgerichtlicher Praxis wird die Geschädigtenstellung von Privaten bei- spielsweise bejaht, wenn die Urkundenfälschung gleichzeitig Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet. Ist hingegen die Beeinträchtigung indivi- dueller Rechte nicht unmittelbare Folge des Urkundendelikts, sondern eines an- deren, erst später hinzugetretenen deliktischen Verhaltens, ist nicht von einer ge- schädigten Person im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt auszugehen (M A- ZZUCHELLI /POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, Basel 2014, N 73 zu Art. 115; Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). 2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in einer von ihr als Gläubigerin eingeleiteten Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin als Schuld- nerin hinsichtlich unbezahlter Rechnungen sei auf dem entsprechenden Zah- lungsbefehl (vgl. Urk. 15/2/3 S. 2) mittels gefälschter Unterschrift einer unbekann- ten Drittperson Rechtsvorschlag erhoben worden (Urk. 2 S. 2). 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag einstweilen die Einstellung der Betreibung und hemmt damit den Fortgang des betreffenden Be- treibungsverfahrens. Zur Weiterführung der Betreibung muss die betriebene Per- son den Rechtsvorschlag mittels provisorischer oder definitiver Rechtsöffnung be- seitigen. Falls sie noch keinen Rechtsöffnungstitel in den Händen hält, muss sie zuerst einen solchen erlangen, allenfalls durch Einleitung eines ordentlichen Ge- richtsverfahrens. Falls der Rechtsvorschlag in Verletzung betreibungsrechtlicher Vorschriften zugelassen wurde, kann ihn die betreibende Person mittels betrei- bungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 SchKG) anfechten bzw. aufheben lassen. Die Wirkung des Rechtsvorschlags ist dabei auf das Betreibungsverfahren und den betreffenden Zahlungsbefehl begrenzt. Das Nicht-/Erheben des Rechtsvor- schlags hat keine Wirkung auf den materiellen Bestand der in Betreibung gesetz- ten Forderung, insbesondere ist das Nichterheben des Rechtsvorschlags keine Schuldanerkennung (MALACRIDA/ROESLER, Kurzkommentar [KuKo] SchKG, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 78 mit Hinweisen).
2.2 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte erscheint es fraglich, wie weit die Be- schwerdeführerin zur Beschwerde nach StPO überhaupt legitimiert ist. Der eigent- liche Bestand der von ihr in Betreibung gesetzten Forderung ist von der Erhebung bzw. Zulassung des fraglichen Rechtsvorschlags nicht tangiert. In vermögens- rechtlicher Hinsicht zeigt sich die Ausgangslage der Beschwerdeführerin vor und nach dem inkriminierten Sachverhalt gleich. Sie verlangt von der Beschwerde- gegnerin nach wie vor die Bezahlung ausstehender Rechnungen. Mit der Zulassung des Rechtsvorschlags ist der Beschwerdeführerin somit keine weitergehende Schädigung oder entsprechende Gefährdung des Vermögens ent- standen, sondern dies führt lediglich dazu, dass die geltend gemachte, ohnehin strittige Forderung allenfalls materiellrechtlich von einem Gericht zu beurteilen sein wird (der Rechtsvorschlag an sich unterliegt keiner materiellen Prüfung, vgl. Art. 75 SchKG). Umgekehrt wäre ohne Rechtsvorschlag auch keine Schuldaner- kennung seitens der Beschwerdegegnerin gegeben und die Beschwerdeführerin müsste den Betrag (wohl) ohnehin gerichtlich durchsetzen (vgl. nachfolgend). 2.3 Hat jemand für eine andere Person Rechtsvorschlag erhoben und erschei- nen die Vertretungsverhältnisse nicht klar, weil beispielsweise die entsprechende Vollmacht nicht vorliegt, kann die betriebene Person den Rechtsvorschlag auch nachträglich noch genehmigen. Vorliegend darf ohne Weiteres davon ausgegan- gen werden, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag erheben wollte bzw. einen solchen genehmigen würde, zumal sie selbst auch eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hat (Urk. 15/2/6 betr. Rückforderung aus unge- rechtfertigten Vorschusszahlungen). Auch insofern wäre nicht von einer Schuld- anerkennung auszugehen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch die Möglich- keit hat (allenfalls gehabt hätte), einen ihrer Ansicht nach unter Verletzung betrei- bungsrechtlicher Vorschriften zugelassenen Rechtsvorschlag mittels betreibungs- rechtlicher Beschwerde nach Art. 17 SchKG anzufechten und hierzu nicht auf strafrechtliche Mittel zurückgreifen musste (vgl. auch nachfolgend unter II./3.). Auf die Beschwerde ist deshalb insgesamt nicht einzutreten.
reits das Gesetz vor, dass das Betreibungsamt die allenfalls mündlich erfolgte Er- klärung des Rechtsvorschlags der betriebenen Person auf deren Verlangen hin gebührenfrei (unterschriftlich) bescheinigt (vgl. Art. 74 Abs. 3 SchKG). Hinweise für ein Urkundendelikt oder ein anderweitiges Vermögensdelikt ergeben sich daraus jedenfalls nicht. Somit würde die Beschwerdeführerin auch materiell mit der Beschwerde nicht durchdringen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als von vornhe- rein aussichtslos zu betrachten ist. Die Gerichtsgebühr ist angesichts der offenbar bescheidenen finanziellen Ver- hältnisse der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8 und 9/1–7) auf einen reduzierten Betrag von Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 425 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädi- gung. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten entstanden sind, ist auch ihr keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.
Sodann wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde; − die Beschwerdegegnerin, per Gerichtsurkunde; − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-11/2021/10036715, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 15, gegen Empfangsbestä- tigung; sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 30. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Linder