Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210390-O/U/HAT>HUN
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Verfügung und Beschluss vom 26. August 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 23. November 2021, C-7/2021/10039739
Erwägungen: I. 1. Am 13. November 2021 erstattete A._____ eine Strafanzeige gegen die B._____ Schweiz AG bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. November 2021 eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 3). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 6) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer habe seine Strafanzeige damit begründet, dass er am 10. Sep- tember 2021 gegen die von der C._____ Schweiz AG ausgelöste Zahlungsauffor- derung eine Beschwerde eingereicht habe. Am 5. November 2021 habe er eine Rechnung der Beschwerdegegnerin 1 über Fr. 206.04 erhalten, wobei ihm im Ok- tober 2020 versichert worden sei, dass keine weiteren Kosten entstehen würden. Zwischen April und Juni 2021 habe eine Mitarbeiterin der C._____ Versand AG sogar festgestellt, dass er über ein Guthaben auf seinem Kundenkonto verfüge. Das Geld, mindestens Fr. 80.--, sei jedoch nach seiner Retoure nie zurückerstat- tet worden. Es sei ihm in der Folge zusammengefasst zu viel verrechnet worden. Deshalb fordere er rechtliche Massnahmen wegen ungerechtfertigter Bereiche- rung nach Art. 62 OR und fordere unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwalt- schaft erwog dazu, es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Ein strafba-
res Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzun- gen für die Eröffnung einer strafrechtlichen Untersuchung seien nicht gegeben (Urk. 3). 2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtli- cher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftat- bestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftat- bestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebe- ne Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eige- nen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so er- öffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland sei die zuständige Behörde für den Bezirk Bülach. Sie sei von Amtes wegen verpflichtet, strafbare Handlungen zu verfolgen. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit nicht erledige. Er habe die Be- schwerdegegnerin 1 mit der Strafanzeige belastet. Durch die Nichtanhandnahme
entstünden weitere unnötige Aufwendungen, um beim Obergericht Beschwerde zu führen. Die Nichtanhandnahme enthalte kein Wort zu den widersprüchlichen Angaben zur Zahlungsaufforderung der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 2). 2.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt, die an sich zuständige Strafverfolgungsbehörde zu sein. Sie hat erwogen, dass kein Hinweis auf ein strafbares Verhalten ersichtlich sei. Es liege eine zivil- rechtliche Angelegenheit vor. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, Delikte zu verfolgen. Indessen ist - wie erwähnt - zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ein hinreichender Verdacht notwendig. Ein solcher ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde. In Strafverfahren wird die Verletzung strafrechtlicher Normen geprüft. Die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie der Beschwerdeführer offenbar geltend machen will, ist im Obligationenrecht (OR) ge- regelt. Ungerechtfertigte Bereicherung ist kein Straftatbestand, sondern eine zivil- rechtliche Forderungsgrundlage. Gestützt darauf ist kein Strafverfahren zu eröff- nen. Der Beschwerdeführer erläutert nicht konkret, welche widersprüchlichen Angaben zur Zahlungsaufforderung er meint. Fordert die Beschwerdegegnerin 1 einen Be- trag von ihm, den er seiner Ansicht nach nicht schuldet, liegt grundsätzlich eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Hinweise auf eine strafbare Handlung ergeben sich aus der in den Akten liegenden Zahlungsaufforderung nicht (vgl. Urk. 6/2). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit. In- wiefern der angefochtene Entscheid Art. 8 BV (der kein Straftatbestand ist) verlet- zen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 3. 3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer seine Be- schwerde nicht weiter erläutert bzw. dargelegt hat, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 4).
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Mangels eines Hinweises auf eine strafbare Handlung, ist der Zivil- klage im Rahmen eines Strafverfahrens kein Erfolg beschieden. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2021/10039739, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2021/10039739, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 26. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen