Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210374-O/U/MUL>HUN
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 11. November 2021, A-8/2021/10038515
Erwägungen: I. 1. A._____ erstattete am 5. November 2021 Strafanzeige gegen die Gemein- deverwaltung B._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 7/1). Am 11. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 5). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer habe in der Anzeige 14 Sachverhalte aufgeführt. Er fordere recht- liche Massnahmen gegen die Gemeindebehörde B._____. Dabei gehe es primär um Korrespondenz zwischen der Gemeindeverwaltung und ihm in Bezug auf sei- nen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort und um den Vorwurf an die Gemeindeverwal- tung, man versuche ihn aus der Gemeinde zu vertreiben. Keiner der Sachverhalte enthalte Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien nicht gegeben (Urk. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei sich nicht bewusst, dass die Korrespondenz kein "Kaffee Kränzchen" sei. Die Staatsanwalt- schaft sei verpflichtet, von Amtes die Delikte zu verfolgen. Ein Verstoss gegen
das Zivilgesetzbuch bzw. die Kantonsverfassung sei für die Staatsanwaltschaft kein Grund, aktiv zu werden. Sie verharmlose die Vorkommnisse rund um die Gemeindebehörde B.. Das sei nicht zu dulden und stelle eine Arbeitsver- weigerung dar. Die Staatsanwaltschaft habe ihm auf seinen Antrag keinen Rechtsvertreter zur Verfügung gestellt. Sie habe wohl keine Kenntnis davon, dass nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV strafrechtliche Massnahmen aufgrund des feh- lenden Rechtsgleichheitsgebots respektive der Benachteiligung/Diskriminierung eingeleitet werden könnten (Urk. 2). 2.3 Mit seinem Vorbringen begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutreffend sein soll. Er legt in der Beschwerde nicht näher dar, inwiefern ein Verstoss gegen das Zivilgesetzbuch oder die Kantonsver- fassung vorliegen soll. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, wäre damit noch kein Hinweis auf eine strafrechtliche Handlung gegeben. Im Allgemeinen werden in Strafverfahren Verstösse gegen strafrechtliche Normen behandelt und nicht gegen Normen des Zivilgesetzbuches oder der Kantonsverfassung. Welche Vor- kommnisse um die Gemeinde B. der Beschwerdeführer konkret meint, und inwiefern diese strafrechtlich relevant sein sollen, geht aus seiner Beschwerde nicht hervor. Ein allfälliger Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV ist noch keine strafbare Handlung. In welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer diese Normen als verletzt sieht, legt er in der Beschwerde nicht dar. Da keine strafbare Handlungen ersichtlich sind, bestand für die Staatsanwaltschaft auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter zu bestellen. 3. 3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Be- schwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend
nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachver- halts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln von Be- amten und Beamtinnen bzw. Mitgliedern eine Behörde ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Zusatzleistungen zu AHV/IV bezieht (vgl. Urk. 3/4), ist die Gerichtsge- bühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen. 3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 25. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen