Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210360-O/U/CBA>AEP
Verfügung vom 31. Januar 2023
in Sachen
Stadtamman- und Betreibungsamt Opfikon, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 28. Oktober 2021, ST.2021.1151
Erwägungen: I. 1. Am 2. Februar 2021 erstattete das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon Strafanzeige gegen A._____ wegen Ungehorsams im Betreibungsverfah- ren (Art. 323 Ziff. 1 StGB) beim Statthalteramt Bezirk Bülach. A._____ sei trotz erhaltener Pfändungsankündigung auf den angekündigten Termin weder zum Pfändungsvollzug erschienen noch habe er sich vertreten lassen. Der daraufhin erlassenen Vorladungen habe er keine Folge geleistet (Urk. 9/1). Am 28. Oktober 2021 erliess das Statthalteramt eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 3). 2. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Es beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Statthalteramt beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 12). A._____ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 6 und Urk. 14). Das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon hat nicht re- pliziert (Urk. 15-16). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als kommunale Behörde ergibt sich aus Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 GOG/ZH (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, N 1 ff., insb. N 5 zu § 154 GOG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2 2.1. Gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner mit Busse bestraft, der ei- ner Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertre- ten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 163 Abs. 2 und Art. 345 Abs. 1 SchKG). 2.2 Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung, der Tatbestand setze voraus, dass dem Schuldner die Pfändung angekündigt worden sei. Es sei eine nachweisliche Zustellung der Pfändungsankündigung mittels eingeschriebe- ner Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erforder- lich. Da sowohl die Pfändungsankündigung auf den 10. November 2020, als auch die Vorladungen (17. November 2020, 26. November 2020, 11. Dezember 2020) per A-Post versandt worden seien, sei die Voraussetzung nicht erfüllt. Es liege daher kein Tatverdacht vor. Die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Untersu- chung seien nicht erfüllt (Urk. 3). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der zweite Grund für die Nichtan- handnahme werde bestritten. Als der Schuldner am 2. Februar 2021 im Amt ge- wesen sei, habe er mit seiner Unterschrift (Seite 5 des Pfändungsprotokolls) be- stätigt, die Pfändungsankündigung in der Betreibung ... rechtzeitig erhalten zu haben (Urk. 2). 2.4 Gemäss dem Pfändungsprotokoll fand am 2. Februar 2021 im Beisein des Schuldners eine Einvernahme bzw. ein Pfändungsvollzug statt (Urk. 4/5 S. 4). Auf Seite 5 des Protokolls bestätigt der Schuldner, namentlich die Pfändungsankündi- gung in der Betreibung Nr. ... rechtzeitig erhalten zu haben (Urk. 4/5 S. 5). Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde eine Pfändungsankündigung vom 4. November 2020 beigelegt. In dieser wird der Beschwerdegegner 1 aufgefor- dert, am 10. November 2020 zur Pfändung bzw. Einvernahme zu erscheinen. Die Aufforderung wurde mit A-Post versandt (Urk. 4/1). 2.5 Im Pfändungsprotokoll vom 2. Februar 2021 steht, dass der Schuldner die Pfändungsankündigung "rechtzeitig" erhalten habe. Wann er sie konkret erhalten
hat, ergibt sich daraus nicht. Gemäss dem Protokoll fand die Einvernahme bzw. der Pfändungsvollzug am 2. Februar 2021 statt. Es muss demnach nach der An- setzung des Termins auf den 10. November 2020 zu einer erneuten Terminanset- zung gekommen sein. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, ob mit der erwähnten Pfändungsankündigung diejenige auf den 10. November 2020 oder jene für den 2. Februar 2021 gemeint ist. Der Nachweis der Zustellung der Pfändungsankün- digung für den 10. November 2020 ist mit dem Protokoll daher nicht zu erstellen. Weitere Einwendungen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Das Statthalteramt hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 310 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ange- sichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Ge- richts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 3.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, weshalb er nicht zu entschädigen ist.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
Zürich, 31. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen