Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210340-O/U/HEI
Verfügung vom 21. Februar 2023
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2.,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., 1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y2.,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 12. Oktober 2021, ST.2021.800
Erwägungen: I. 1. Die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 12. April 2021 beim Statthalteramt des Bezirks Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) Strafanzei- ge gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend unrechtmässi- ge Verwendung eines Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG erstatten (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 stellte das Statthalteramt die Strafuntersuchung ein (Urk. 4/2). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Mei- len vom 12. Oktober 2021 (ST.2021.800 / MP) sei aufzuheben; 2. Das Statthalteramt des Bezirks Meilen sei anzuweisen, die Straf- untersuchung gegen B._____ fortzuführen und die erforderlichen Untersuchungshandlungen, namentlich die persönliche Einver- nahme des Beschuldigten, seien durchzuführen; 3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staats und/oder des Beschuldigten zuzusprechen; 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat und/oder dem Beschuldig- ten aufzuerlegen." 3. Innert der mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 6, Urk. 8). Mit Ver- fügung vom 8. November 2021 wurde dem Statthalteramt sowie dem Beschwer- degegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Das Statt- halteramt verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2021 auf eine Stellungnah- me (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich am 19. November 2021 ver- nehmen und liess die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 14 S. 2). Mit Verfügung vom 30. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 17). Diese liess sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 vernehmen (Urk. 19). Nach entsprechender Fristansetzung mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (vgl. Urk. 22) duplizierte der Beschwerdegegner 1 mit
Eingabe vom 14. Januar 2022 (Urk. 25). Das Statthalteramt liess sich nicht ver- nehmen. Nachdem der Beschwerdeführerin die Eingabe des Beschwerdegeg- ners 1 zugestellt wurde (vgl. Urk. 28), liess sich diese am 14. Februar 2022 erneut vernehmen (Urk. 29). Ohne entsprechende Aufforderung liess der Beschwerde- gegner 1 sodann am 7. September 2022 eine Noveneingabe einreichen (Urk. 31). Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 34). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 16. Februar 2023 vernehmen (Urk. 37). 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung des Statthalteramts sowie die Vorbringen der Beschwerde- führerin und des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand der Beschwerde ist, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO). Die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Das Statthalteramt habe die Parteien vor dem Erlass der Einstel- lungsverfügung nicht schriftlich darüber informiert und keine Frist eingeräumt, um weitere Beweisanträge zu stellen (Urk. 2 S. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 die Verwendung ei- nes ihm anvertrauten Motorfahrzeugs zu Fahrten, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt war, im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG vor. Dabei handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB i. V. m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretung sind die Verwaltungsbehörden zuständig (Statthalter- amt). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstraf-
behörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Einstellungsverfügung ist den Parteien nicht vorab gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO anzukündigen (Zürcher Kommentar StPO-Schwarzenegger, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 357 N 13, mit Hinweis auf die Praxis der Kammer). 2.3. Da die Einstellung in Übertretungsstrafverfahren den Parteien nicht vorab anzukündigen ist, geht die Rüge der Beschwerdeführerin fehl. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. III. 1. Das Statthalteramt führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Dem Beschwerdegegner 1 werde vorgewor- fen, mit dem Porsche Macan Turbo, welcher ihm von der Beschwerdeführerin als dessen Arbeitgeberin als Geschäftsauto zur Verfügung gestellt worden sei, am Sonntag, 7. März 2021, von C._____ nach D._____ zum Besuch seiner Familie gefahren zu sein. Dies, obwohl das Arbeitsverhältnis per 1. April 2020 beendet und der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2020 aufgefordert worden sei, alle ihm von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, wozu der Porsche gehört habe, zurückzuge- ben (Urk. 4/2 S. 1). Mit Schreiben vom 1. April 2020 habe der Beschwerdegeg- ner 1 sein Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdeführerin per 31. Juli 2020 gekün- digt. Ebenfalls am 1. April 2020 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerde- gegner 1 per sofort frei gestellt. Mit Schreiben vom 7. April 2020 sei dem Be- schwerdegegner 1 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung fristlos gekündigt worden. Zudem sei er unter anderem aufgefordert worden, sein Geschäftsauto herauszugeben und den ungerechtfertigterweise bezogenen Lohn für die Monate April (anteilsmässig) und Mai 2020 zurückzubezahlen. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag habe der Beschwerdegegner 1 beim Arbeitsgericht Zürich am 9. März 2021 ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen eingereicht (Urk. 4/2 S. 2). In diesem Gesuch habe er ausgeführt, dass der Geschäftswagen seit Monaten unbenutzt in seiner Garage an seinem Wohnort gestanden habe. Da es seine Pflicht sei, das
Auto sorgfältig aufzubewahren und jegliche Beschädigung zu vermeiden, habe er vor einigen Wochen eine neue Batterie in den Geschäftswagen einsetzen lassen, da das Nichtnutzen des Geschäftsfahrzeuges der Leistung der Batterie abträglich gewesen sei. Erst auf entsprechendes ausdrückliches Anraten seines Garagisten habe er das Fahrzeug zweiwöchentlich für eine längere Fahrt, ausschliesslich um Standschäden zu vermeiden, verwendet. So auch an jenem Sonntag, 7. März 2021, um von C._____ zu seiner Familie nach D._____ zu fahren. Mit Präsidial- verfügung vom 10. März 2021 seien superprovisorische Massnahmen erlassen und der Beschwerdeführerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung vorsorglich verboten worden, das Fahrzeug zu behändigen. Mit Urteil vom 29. Juni 2021 habe das Arbeitsgericht Zürich die superprovisorisch angeordneten Massnahmen wieder aufgehoben. Das Statthalteramt erwägt sodann, in Würdigung der gesamten Umstände sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 bei seiner Fahrt vom 7. März 2021 davon habe ausgehen dürfen, diese Fahrt machen zu dürfen, um Standschäden bzw. Schäden an der Batterie des Porsches zu vermeiden, zumal dieser seit April 2020 in seiner Garage gestanden habe. Am 7. März 2021 sei der Beschwerde- gegner 1 davon ausgegangen, ein Retentionsrecht am Fahrzeug zu haben. Erst mit Urteil vom 29. Juni 2021 habe das Arbeitsgericht die superprovisorisch ange- ordneten Massnahmen aufgehoben. Beim Retentionsrecht handle es sich um ein Faustpfandrecht (Urk. 4/2 S. 3). Aus der Haftung des Pfandgläubigers für eine Wertverminderung der Pfandsache gemäss Art. 890 ZGB ergebe sich dessen Pflicht zur sorgfältigen Ausübung des Pfandbesitzes. Im konkreten Fall könne dem Beschwerdegegner 1 daher nicht vorgeworfen werden, dass er vorsätzlich gehandelt und gewusst habe, dass die Nutzung des Fahrzeuges am 7. März 2021 deutlich über die Ermächtigung, d. h. über die Pflicht, Sorge am Fahrzeug zu tra- gen und Schäden zu vermeiden, hinausgegangen sei, weshalb es am subjektiven Tatbestand fehle und das vorliegende Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 definitiv einzustellen sei (Urk. 4/2 S. 4). 2. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde im Wesentlichen zusam- mengefasst ausführen, dass zwischen der Eröffnung des Verfahrens und der Ein-
stellungsverfügung gemäss Aktenverzeichnis nichts geschehen sei (Urk. 2 S. 6). Im Weiteren gebe es keine Ermächtigung zur Nutzung des Fahrzeugs, wie es das Statthalteramt aus Art. 890 ZGB ableite. Selbst wenn es eine solche Ermächti- gung gäbe, müsste erwiesen sein, dass die Nutzung des Fahrzeugs tatsächlich in der Absicht erfolgt sei, für das Fahrzeug Sorge zu tragen, und der Beschwerde- gegner 1 sich im Irrtum über den Umfang eines entsprechenden "Nutzungsrechts" befunden habe. Das Statthalteramt habe diesen Sachverhalt aber gar nicht ermit- telt, sondern ziehe seine Schlüsse offenbar aus Behauptungen des Beschwerde- gegners 1 in den Eingaben des Arbeitsrechtsprozesses. Es bestünden jedoch er- hebliche Zweifel, dass der Beschwerdegegner 1 sich tatsächlich in einem Irrtum befunden habe, da er von Anfang an anwaltlich vertreten gewesen sei. Hätte der Beschwerdegegner 1 seiner Sorgfaltspflicht gemäss Art. 890 OR tatsächlich ent- sprechen wollen, hätte er das Fahrzeug fachmännisch durch einen Garagisten stilllegen lassen müssen. Es sei unklar und vom Statthalteramt nicht untersucht worden, was die wahre Motivation des Beschwerdegegners 1 gewesen sei, das Fahrzeug nach sechs Monaten plötzlich wieder in Betrieb zu nehmen (Urk. 2 S. 7 f.). Die Unterstellung eines bestimmten subjektiven Sachverhalts ohne Befra- gung der beschuldigten Person sei unzulässig (Urk. 2 S. 8). 3. Der Beschwerdegegner 1 lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: In der angefochtenen Verfügung werde festgehalten, er sei davon ausgegangen, dass ein gültiges Retentionsrecht bestehe und er davon ha- be ausgehen dürfen, dass er die Fahrt zur Vermeidung von Standschäden habe machen dürfen. Damit sei er als Retentionsgläubiger ermächtigt gewesen, die Fahrten zu tätigen, mindestens habe keine "deutliche" Abweichung von der Er- mächtigung vorgelegen (Urk. 14 S. 5). Nachdem er das Fahrzeug sechs Monate lang nicht benutzt habe, habe er überprüfen wollen, ob es noch anspringe. Als sich herausgestellt habe, dass die Batterie leer gewesen sei, habe er das Fahr- zeug ordnungsgemäss zum Garagisten gebracht. Dieser habe eine neue Batterie in das Fahrzeug eingesetzt, da das Nichtnutzen des Geschäftsfahrzeugs der Leis- tung der Batterie abträglich gewesen sei. Der Garagist habe ihm mitgeteilt, dass er das Fahrzeug in regelmässigen Abständen in Betrieb nehmen müsse, andern- falls das Fahrzeug Standschäden nehmen könnte. Er habe Rücksprache mit sei-
nem Rechtsvertreter genommen, woraufhin er aufgeklärt worden sei, dass unter der Pflicht zur sorgfältigen Ausübung des Pfandbesitzes auch die Vermeidung von Standschäden gehöre. Seither beabsichtige er, das Fahrzeug ab und zu für eine Fahrt zu nutzen, ausschliesslich um Standschäden zu vermeiden. Der Wort- laut von Art. 890 ZGB lasse einige Interpretation offen, womit ein offensichtlicher Verstoss nicht möglich erscheine (Urk. 14 S. 6). 4. Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik zusammengefasst geltend ma- chen, eine Ausnahme im Rahmen der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung des Retentionsgegenstandes existiere nicht und werde auch nicht behauptet. Damit könne dem Retentionsrecht mitnichten eine "Ermächtigung" zum Gebrauch eines Retentionsgegenstandes entnommen werden. Die sorgfältige Aufbewahrungs- pflicht könne auch ohne Gebrauch des Fahrzeugs mit einfachen Massnahmen er- füllt werden. Die Information, wie ein Fahrzeug stillzulegen sei, sei öffentlich zu- gänglich und lasse sich durch eine einfache Google-Suche für jedermann innert Sekunden in Erfahrung bringen. Vom in Art. 94 Abs. 3 SVG enthaltenen Wort "of- fensichtlich" vermöge der Beschwerdegegner 1 sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren habe eine Ermächtigung zur Nutzung des Fahrzeugs weder in der Vergangenheit vorgelegen noch liege eine solche künftig vor und selbst wenn dies nicht so wäre, würden Fahrten von über 130 km pro Mal eine solche bei weitem übersteigen (Urk. 19 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 bestätige, dass er sich betreffend das Retentionsrecht von einem Anwalt habe beraten lassen. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass er über das einschlägige Recht aufgeklärt worden sei, welches besage, dass ein Retentionsgegenstand nicht ge- braucht werden dürfe und er dies dennoch getan habe. Auch hierzu wäre der Be- schwerdegegner 1 und/oder sein Rechtsvertreter zu befragen gewesen (Urk. 19 S. 6). 5. Der Beschwerdegegner 1 lässt hierzu in der Duplik im Wesentlichen ausfüh- ren, zur Schadenabwehr und sorgfältigen Aufbewahrung sei er nicht nur ermäch- tigt, sondern als Retentionsgläubiger auch verpflichtet (Urk. 25 S. 4). Das Statthal- teramt habe aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Rechtslage zurecht und von vornherein ausschliessen können, dass die angezeigte Verwendung des
Fahrzeugs am 7. März 2021 den Tatbestand von Art. 94 Abs. 3 SVG erfülle. Eine Einstellung des Verfahrens sei daher zwingend gewesen, ohne dass der Be- schwerdegegner 1 hierzu noch hätte befragt werden müssen (Urk. 25 S. 5). 6. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu in ihrer Triplik zusammengefasst gel- tend machen, ein Fahrzeug bekomme keine Standschäden, wenn es fachmän- nisch stillgelegt werde. Schon gar nicht brauche es zweiwöchentliche Fahrten à 130 km zur Vermeidung von solchen. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs wä- re der Beschwerdegegner 1 befragt worden und hätte das Statthalteramt keine Einstellung verfügt, weshalb die Verletzungen entscheidrelevant seien (Urk. 29 S. 4). 7. In seiner Noveneingabe vom 7. September 2022 bringt der Beschwerde- gegner 1 im Wesentlichen vor, die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. Juni 2021 erhobene Berufung sei mit Beschluss des Obergerichts Zürich vom 2. Februar 2022 gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an das Ar- beitsgericht Zürich zurückgewiesen worden. Mit Urteil vom 18. Mai 2022 sei er- neut über die vorsorglichen Massnahmen entschieden und der Beschwerdeführe- rin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB verboten worden, das Fahrzeug zu behändigen. Der neuerliche Entscheid sei seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin sinngemäss den Antrag gestellt, das Fahrzeug sei ihr gegen Leistung einer gerichtlich hinterlegten Sicherheit im Betrag von Fr. 80'000.00 herauszugeben. Dem Gesuch sei mit Präsidialverfügung vom 26. August 2022 entsprochen worden (Urk. 31 S. 2). Damit sei erstellt, dass er (der Beschwerdegegner 1) Forderungen aus Arbeitsvertrag habe und ihm zur Durchsetzung derselben ein Retentionsrecht am Fahrzeug zustehe. Die Strafbe- hörde habe folglich zurecht davon ausgehen dürfen, dass eine (sinngemässe) Ermächtigung vorgelegen habe, das Fahrzeug zur Schadenabwehr zu benützen. Er (der Beschwerdegegner 1) sei rechtmässig davon ausgegangen, dass er für eine längere Fahrt am 7. März 2021 zwecks Batterieaufladens und allfällige ande- re Fahrten zur Schadenabwehr (sinngemäss) ermächtigt gewesen sei. Jedenfalls
sei die Nutzung zur Schadenabwehr nicht "offensichtlich" über die mutmassliche Ermächtigung hinausgegangen (Urk. 31 S. 3). 8. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu zusammengefasst ausführen, sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Retentionsrecht am unrechtmässig zurückbehaltenen Porsche anerkannt. Sie habe der Retention des Fahrzeugs auch nicht zuge- stimmt. Die Hinterlegung einer Sicherheit gegen Herausgabe des Fahrzeugs habe sie einzig beantragt, um ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen und ei- ne mutmasslich andauernde rechtswidrige Nutzung des Fahrzeugs zu unterbin- den. Sollte wider Erwarten in einem in weiter Ferne stehenden Zeitpunkt rechts- kräftig ein Retentionsrecht bejaht werden, könnte davon immer noch keine Er- mächtigung zur eingestandenen zweiwöchentlichen Nutzung des Fahrzeugs für längere Fahrten, auch nicht zur vermeintlichen Schadenabwehr, abgeleitet wer- den (Urk. 37 S. 3). IV. 1. Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Über- tretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwalt- schaft (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2). Ist der Übertretungstatbestand nicht er- füllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begrün- deten Verfügung ein (Abs. 3). Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der be- schuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erfor- derlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, An- klage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungs- bzw. Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder ei- nen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen (vgl. Zürcher Kommentar StPO-Schwarzenegger, a. a. O., Art. 357 N 7). Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwal- tungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss,
Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafver- fahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstel- lationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschul- digten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertre- tungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu be- rücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersu- chung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit ab- zuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hin- weis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatli- chen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelös- ten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns ei- ne Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatell- delikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass et- was Entscheidendes dabei herauskommt (so die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1, pu- bliziert in der Entscheidsammlung [www.gerichte-zh.ch]).
ge Ermächtigung hinausging. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Be- schwerdegegner 1 am 7. März 2021 130 km gefahren sein soll, ist doch allgemein bekannt, dass eine Autobatterie Schaden nimmt, wenn das Fahrzeug lediglich für kurze Strecken gebraucht wird, und dass – um Standschäden zu vermeiden – ein Fahrzeug über eine längere Fahrstrecke in betriebswarmem Zustand zu bewegen ist . Es kann dem Beschwerdegegner 1 somit in subjektiver Hinsicht kein Vorsatz vorgeworfen werden. Aus Befragungen des Beschwerdegegners 1 oder weiterer Personen sind keine Erkenntnisse zu erwarten, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermöchten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund seiner Aussa- gen oder anderweitiger Abklärungen ermittelt werden könnte, dass bzw. ob der Beschwerdegegner 1 das fragliche Fahrzeug wissentlich und willentlich ohne Er- mächtigung benutzt hat. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein geringfügiges Delikt han- delt und aus weiteren Ermittlungshandlungen keine Erkenntnisgewinne zu erwar- ten sind, hat das Statthalteramt die Untersuchung zu Recht eingestellt. Die Be- schwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu än- dern vermöchte. 4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen. 2. Da es sich vorliegend um ein Antragsdelikt handelt, hat die Beschwerdefüh- rerin den obsiegenden anwaltlich verteidigten Beschwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichti-
gung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Rechtsvertreters ist die Entschädi- gung auf Fr. 1'000.–, zuzüglich 7,7 % MwSt., festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 800.– aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 1'077.– zu entschädigen. Im Umfang von Fr. 800.– wird dem Beschwerdegegner 1 die Parteientschädigung in Anrechnung an sei- nen Anspruch von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtanwalt Dr. iur. X1., zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1., zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, unter Beilage von Urk. 37 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Meilen, unter Beilage von Urk. 37 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Meilen, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk 11; gegen Empfangsbestätigung)
− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 21. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri