Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210293-O/U/AHA
Verfügung vom 17. November 2022
in Sachen
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Meilen vom 28. September 2021, ST.2020.2396
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 10. Juni 2020 erstattete B._____ persönlich auf dem Polizeiposten Küs- nacht schriftliche Strafanzeige gegen C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) be- treffend Verstoss gegen Art. 19 der Polizeiverordnung der Gemeinde Küsnacht ZH (Urk. 12/1; Urk. 12/5/4). Er wirft der Beschwerdegegnerin zusammengefasst vor, diese habe an der Fassade ihrer Liegenschaft einen Flutlichtscheinwerfer mit Bewegungsmelder montieren lassen, der sehr hell sei, an sein Haus scheine und deswegen ihn sowie seine Ehefrau A._____ und seine Tochter massiv störe. Nach verschiedenen Verfahrenshandlungen verfügte das Statthalteramt Bezirk Meilen (fortan: Statthalteramt) am 28. September 2021 die Einstellung der Straf- untersuchung (Urk. 3 = Urk. 12/15). 2. Gegen diese Verfügung erhoben B._____ und A._____ (Beschwerdeführer 1 und 2) mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Sie beantragen sinngemäss deren Aufhebung und die Weisung an das Statthalter- amt, die Sache neu zu beurteilen. 3. Am 20. Oktober 2021 leisteten die Beschwerdeführer fristgerecht die Prozess- kaution in Höhe von Fr. 1200.– (Urk. 6; Urk. 8). In der Folge reichte das Statthal- teramt die verlangten Untersuchungsakten ein und verzichtete gleichzeitig mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 9; Urk. 10/1). Mit Eingabe vom 3. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer 1 weitere Akten ein (Urk. 16; Urk. 17/1–3). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Eintreten 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz und damit der Präsident der III. Strafkammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO).
III. Einstellung 1. Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, der Beschwerdegegnerin könne eine Widerhandlung gegen die Polizeiverordnung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, weil die Installation der Bewe- gungsmelder zum Schutz vor Einbrechern gerechtfertigt gewesen sei und die Be- schwerdegegnerin alles unternommen habe, damit die Immissionen durch die Einstellung des Lichts möglichst geringgehalten werden könnten. Es gebe keine fixen Grenzwerte für Lichtimmissionen durch Bewegungsmelder. Der Berater der Präventionsabteilung der Kantonspolizei Zürich komme zum Schluss, dass die Lage der Liegenschaft und das Schutzbedürfnis der Bewohnerin eine erhöhte Ge- fährdung ergäben, welche die Installation von Beleuchtungskörpern mit Bewe- gungsmeldern an der Fassade rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt, sie habe am Tag nach Erhalt des Briefes der Familie A.B. eine andere Lampe einsetzen und den Scheinwerfer mehr nach unten richten lassen. Auch habe sie Hecken pflanzen lassen, die den Lichteinfall etwas dämpfen sollten. Gemäss der Firma D._____ habe der Elektriker die Lam- pen wenige Tage nach der Installation im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Lampen mit reduzierter Lumenzahl ausgewechselt und die Lampe so eingestellt, dass sie gerade der Fassade entlang scheine. Am Tag darauf sei der Elektriker nochmals zum Haus der Beschwerdegegnerin gefahren, um die Zeit, während der das Licht brenne, möglichst kurz einzustellen (Urk. 3). 2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen im Wesentlichen ein, das Statthalter- amt habe nicht geprüft, ob die Vorkehren der Beschwerdegegnerin den Verstoss gegen die Polizeiverordnung eliminiert hätten. Die neue Lampe sei nach oben und nicht nach unten gedreht worden, womit sie nur noch der Hausfassade der Be- schwerdegegnerin entlang scheine und der übrige Lichtkegel das Grundstück und Haus der Beschwerdeführer noch mehr bzw. in unzulässiger Stärke bescheine – und dies auf Anweisung der Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführerin 1 gehört und gesehen habe. Die gepflanzten Zierbäume seien mindestens vier Me- ter zu kurz, um die Lampe zu verdecken. Den falschen Ausführungen sei unkon- trolliert geglaubt worden, man habe nie Kontakt mit ihnen (den Beschwerdefüh-
rern) aufgenommen und Besuche bei ihnen vorgenommen und es sei eine unab- hängige Fachperson vor Ort zu schicken, die über die Wirkung der Vorkehren ur- teilen solle (Urk. 2). 3. 3.1. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwal- tungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO be- steht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertre- tungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vor allem muss sie das unternehmen, was wesentlich zur Klärung des Falles beitragen kann. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermitt- lungshandlungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren ein- zustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Sie stellt das Verfahren ein, wenn der Übertre- tungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Das Verfahren ist daher (unter anderem) einzustellen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass er- härten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbe- hörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 357 StPO; Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 13 zu Art. 357 StPO). 3.2. Nach Art. 19 der Polizeiverordnung der Gemeinde Küsnacht ZH vom 21. Juni 2010 (Systematische Rechtssammlung 510.1) sind vermeidbare, gesundheits- schädigende oder erheblich störende Einwirkungen namentlich durch Lärm, Er- schütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen verboten. Gemäss Art. 31 werden Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung so-
wie kommunaler Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, bestraft. Sie können im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden. Der Gemeinderat be- zeichnet die einzelnen Übertretungen und bestimmt den Bussenbetrag. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Der Gemeinderat er- liess gestützt unter anderem auf diese Bestimmung das Reglement über das ge- meinderechtliche Ordnungsbussenverfahren mit zugehöriger Bussenliste (Syste- matische Rechtssammlung 511.1) und setzte in dieser Bussenliste für die Wider- handlung gegen Art. 19 der Polizeiverordnung eine Busse von Fr. 100.– fest. 4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kam das Statthalteramt zusam- men mit der Polizei der Pflicht zur hinreichenden Untersuchung des Sachverhalts nach. Es stellte nicht einfach ungeprüft auf die in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdegegnerin bei der Polizei ab (vgl. Urk. 3 S. 1; Urk. 12/1 S. 2), sondern überprüfte diese Aussagen mit Abklärungen beim Unternehmen, das die Flutlichtscheinwerfer installierte. Der Filialleiter der D._____ AG, E., bestätigte, dass einer ihrer Elektriker am 24. Februar 2020 zwei Flutlichtstrahler mit 2400 Lumen hellen LED-Lampen installierte, am 5. März 2020 auf Auftrag der Beschwerdegegnerin wegen Reklamationen ihres Nachbarn diese Lampen mit nur noch 2200 Lumen hellen Halogen-Lampen ersetzte und den Scheinwerfer nach unten richtete sowie am 6. März 2020 die Brenndauer än- derte (Urk. 12/1 S. 3 f.). Das Statthalteramt erkundigte sich am 30. August 2021 noch einmal genauer bei E. nach der Brenndauer, worauf dieser nach Rücksprache mit dem Installateur telefonisch angab, die Brenndauer sei ungefähr zwischen zwei und fünf, sicher aber unter zehn Minuten und auf die minimale Dauer eingestellt, es sei absichtlich ein schwächeres Licht genommen und der Strahl senkrecht nach unten montiert worden, damit das Nachbargrundstück nicht gestört werde (Urk. 12/13; Urk. 12/14). Ebenfalls entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, man habe mit ihnen nicht Kontakt aufgenommen und ihnen keinen Besuch abgestattet, protokollierte die Polizei erstens deren Aussagen an- lässlich der Tatbestandsaufnahme (Urk. 12/1 S. 3) und erstellte eine Fotodoku- mentation über die Sachlage vor Ort (Urk. 12/2). Daraus geht hervor, dass die Po- lizei auch die Situation auf und von dem Balkon der Beschwerdeführer berück- sichtigte (Foto 2–4). Zudem reichte der Beschwerdeführer 2 der Polizei eine Stel-
lungnahme ein, nachdem er offenbar am 24. September 2020 telefonisch von der Polizei kontaktiert worden war (Urk. 12/5/5). Auf der genannten polizeilichen Fo- todokumentation ist sodann ersichtlich, dass der Scheinwerfer wie von der Be- schwerdegegnerin angegeben und durch die installierende Firma bestätigt nach unten gerichtet ist (Urk. 12/2 Foto 6–11). 5. Das Statthalteramt und die Polizei klärten weiter ab, dass es keine messbaren Grenzwerte für Lichtimmissionen gibt (Urk. 12/1 S. 5; Urk. 12/6/1–3). Schliesslich ergab die vom Statthalteramt der Beschwerdegegnerin empfohlene Sicherheits- beratung durch die Präventionsabteilung der Kantonspolizei Zürich, dass die In- stallation von Beleuchtungskörpern mit Bewegungsmeldern an der Fassade zur Einbruchverhütung gerechtfertigt ist (Urk. 12/8). 6. Bei dieser Sachlage war das Statthalteramt mit Blick auf die Übertretungsbusse von Fr. 100.– aus strafrechtlicher Sicht nicht gehalten, ein Gutachten erstellen zu lassen, wie die Beschwerdeführer verlangen. Ohnehin spricht das Verhalten der Beschwerdegegnerin mit den sofort ergriffenen Massnahmen zur Reduktion der Lichtimmission dagegen, dass sie die Beschwerdeführer mit der neuen Installati- on der Scheinwerfer massiv stören wollte. 7. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis mit dem Statthalteramt davon auszu- gehen, dass sich der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend nachweisen las- sen wird, sie habe mit dem neu installierten Scheinwerfer bewusst erheblich stö- rend auf die Beschwerdeführer eingewirkt und dadurch gegen Art. 19 der Polizei- verordnung verstossen. Die Angelegenheit ist vielmehr allenfalls als nachbar- schaftsrechtliche Zivilstreitigkeit zu beurteilen. Das Statthalteramt stellte folglich die Untersuchung zu Recht ein. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang unterliegen die Beschwerdeführer und die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind ihnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Ge- richts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzu-
setzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution den Be- schwerdeführern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. 2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Die Beschwerdegegnerin stellte keine Anträge und liess sich nicht vernehmen. Folglich wird sie weder kos- tenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad ST.2020.2396 (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad ST.2020.2396 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12]; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 17. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. D. Hasler