Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210271-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 10. September 2021, B-1/2021/10031026
Erwägungen: I. 1. Am 8. September 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ we- gen "Missachtung der Privatsphäre" bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. B._____ ist Mitarbeiterin der Gemeinde C.. A. habe ihr am 24. Juli 2021 zweimal per E-Mail mitgeteilt, dass seine E-Mailadresse keine offizielle Postadresse sei. Dennoch habe er von ihr am 7. September 2021 eine E-Mail er- halten. Er fühle sich dadurch belästigt (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. September 2021 eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 3). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Anzeige sei wohl sinngemäss wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB erfolgt. Es sei kein hinreichender Tatverdacht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe weder die E-Mail vom 7. September 2021 noch jene vom 24. Juli 2021 eingereicht. Es könne durchaus notwendig gewesen sein, dass der Leistungserbringer von Zusatzleistungen nach AHV/IV-Gesetz mit dem Leis-
tungsempfänger (dem Beschwerdeführer) kommuniziere. Es sei nicht unstatthaft per E-Mail zu kommunizieren. Es sei kein Straftatbestand ersichtlich, den die Be- schwerdegegnerin 1 erfüllt haben könnte (Urk. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer führt zwar zu Recht an, dass er nicht verpflichtet ist, seine Beweismittel der Strafanzeige beizulegen. Die Staatsanwaltschaft habe sol- che nicht bei ihm beantragt (Urk. 2). Das ändert indessen nichts daran, dass die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat auch mit seiner Beschwerde die besagten E-Mails nicht eingereicht. Damit fehlt insofern eine plausible Tatsachengrundlage. 2.3 Auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage strafbar gemacht haben soll. Art. 179 septies StGB erfordert, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdegegne- rin 1 dem Beschwerdeführer eine E-Mail zukommen liess, obschon er dies nicht gewünscht haben will, begründet keinen hinreichenden Verdacht auf ein Handeln aus Bosheit oder Mutwillen. Auch ein möglicher Missbrauch geht daraus nicht hervor. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 3).
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachver- halts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln der Be- schwerdegegnerin 1 ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Zusatzleistungen nach AHV/IV-Gesetz bezieht (Urk. 3), ist die Gerichts- gebühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen. 3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weitere Entschädigungsansprüche zu prüfen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, "per- sönlich/vertraulich" gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad B-1/2021/10031026, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2021/10031026, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 25. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen