Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210202-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiber Dr. iur. D. Hasler
Beschluss vom 4. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2021, C-9/2021/10016998
Erwägungen: I. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 17. März und 22. April 2021 Anzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) unter anderem wegen Verleumdung, übler Nachrede, versuchter Nötigung, Nötigung und Datenschutzverletzung, weil dieser in zwei E-Mails vom 23. und 26. Januar 2021 an das Friedensrichteramt ... + ... der Stadt Zürich zusammengefasst fälschlicherweise geschrieben habe, dass aufgrund von zwei tätlichen Angriffen, zahlreichen Diebstählen und der Zerstö- rung von Zierpflanzen im Garten mittels Gift Vorsicht bei der Beschwerdeführerin geboten sei und dass bei einer Verhandlung entsprechende Vorsichtsmassnah- men getroffen werden sollten (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3/1–3). Nach einer polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegegners 1 am 6. Mai 2021 (Urk. 7/2) erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 16. Juni 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/5). Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Sie beantragt deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 2, vgl. Urk. 7/7). Nachdem der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 aufgegeben worden war, eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-– zu leisten (Urk. 8), erfolgte am 30. August 2021 fristgerecht eine entsprechende Geldzahlung (Urk. 10). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stel- lungnahmen einzuholen. Aufgrund der grossen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Beset- zung (vgl. Urk. 8).
II. 1. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt. Zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Ehrverletzungs- Tatbestände kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (Urk. 3/1 S. 2 f.).
D._____ mit einer Geldstrafe von Fr. 3'000.– plus Verfahrenskosten bestrafte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (vgl. UE210139, UE210179). Weil der Beschwerdegegner 1 mithin ohne Weiteres beweisen kann, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung in Bezug auf D._____ der Wahrheit entspricht bzw. dass die Beschwerdeführerin wie von ihm behauptet von der Staatsanwaltschaft bestraft wurde und die gestohlenen Gegenstände bei ihr gefunden wurden, ent- fällt seine Strafbarkeit diesbezüglich. Dass die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl einen Rechtsbehelf ergriffen hat, führt zu keiner Strafbarkeit des Be- schwerdegegners 1. Einerseits war der Beschwerdegegner 1 nicht gehalten, die Rechtskraft des Straf- befehls abzuwarten, bis er über dessen Inhalt sprechen durfte. Andererseits macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, sie hätte den Beschwerde- gegner 1 über ihre Einsprache in Kenntnis gesetzt. Vielmehr erging der Strafbe- fehl mit genau jenem Inhalt, welchen der Beschwerdegegner 1 anderen Personen mitteilte. Er hatte mithin die Wahrheit gesagt. Es ist zulässig, dass D._____ als betroffener Geschädigter und in der Folge der Beschwerdegegner 1 weitere Per- sonen oder Behörden über ein erstinstanzliches Urteil oder einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft informierte, bevor ein solcher Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. Es ist allgemein bekannt, dass Urteile angefochten werden können und der Beschwerdegegner 1 machte sich nicht wegen übler Nachrede und auch nicht wegen Verleumdung strafbar, wenn er den Entscheid bereits vor Rechtskraft weiteren Personen mitteilte. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass E._____ gegen sie keine An- zeige wegen Tätlichkeiten erstattete (Urk. 2). Es gilt aber diesbezüglich zu beach- ten, dass dieser stets von einem "Angriff" auf sich sprach. E._____ fühlte sich of- fenkundig am 6. Oktober 2020 durch die Beschwerdeführerin in seiner Ehre an- gegriffen, weshalb er Strafanzeige gegen sie einreichte (vgl. Beschluss der hiesi- gen Kammer vom 13. September 2021, UE210139). Ob diese Anzeige zu Recht erfolgte, ist nicht an dieser Stelle zu erörtern. Massgeblich ist, dass E._____ von einem unrechtmässigen "Angriff" auf sich ausging, zwar nicht in körperlicher, je- doch in ehrverletzender Art und Weise. Als juristischer Laie konnte bzw. musste
weder E._____ noch D._____ eine präzise Abgrenzung machen (vgl. Beschluss der hiesigen Kammer vom 13. September 2021, UE210139 E. II.3), was jedoch offensichtlich ein falsches Bild beim Beschwerdegegner 1 verursachte. Dieser ging beim "Angriff" auf E._____ offenkundig davon aus, dass ein tätlicher Angriff stattgefunden hatte und teilte dies der Friedensrichterin mit. Mangels Vorsatzes auf eine üble Nachrede erfolgte daher auch diesbezüglich die Nichtanhandnahme zu Recht. Gleiches gilt für die Aussage des Beschwerdegegners 1, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin einige der entwendeten Gegen- stände hätten sichergestellt werden können. Dies entspricht gemäss dem zuvor wiedergegebenen Durchsuchungsprotokoll der Wahrheit und bezog sich entge- gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4) nicht – jedenfalls nicht nur – auf die zwei Kamerasysteme des Beschwerdegegners 1, für deren Entfer- nung das Stadtrichteramt die Beschwerdeführerin am 3. November 2020 wegen Sachentziehung und nicht wegen Diebstahls bestrafte (vgl. Urk. 3/3). Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Inwie- fern das Verhalten des Beschwerdegegners 1 eine Nötigung erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit den E-Mails an die Friedensrichterin versuche der Beschwerdegegner 1, sie an ihrem Stimm- recht oder an anderen rechtlichen Schritten zu hindern (vgl. Urk. 7/3/2), ist dies nicht nachvollziehbar. Offenkundig ging es dem Beschwerdegegner 1 um eine Mitteilung an die Friedensrichterin und nicht darum, die Beschwerdeführerin zu einem Verhalten zu bewegen bzw. von einem Verhalten abzuhalten. 3. Fazit Es liegt kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor. Die Mitteilung des tatsächlich ergangenen Strafbefehls an Dritte stellt ebenso wenig eine strafbare Handlung dar wie die Mitteilung der Hausdurchsuchung und des-
sen Ergebnisse. Entsprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10016998 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10016998, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 4. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. D. Hasler