Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210171-O/U/HEI>BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Verfügung und Beschluss vom 10. August 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2021, D-2/2021/10011696
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 27. März 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen unbekannt wegen versuchter Körperver- letzung (Urk. 18/1). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Mai 2021 die Nichtanhandnahme ei- ner Strafuntersuchung wegen versuchter Körperverletzung (Urk. 5 = Urk. 18/3). 3. Mit Eingabe vom 6. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer innert Frist (vgl. Urk. 18/4) sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtanhandnah- meverfügung (Urk. 2). 4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2021 Frist zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift sowie zur Leis- tung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 6). 5. Am 17. Juni 2021 ging ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Be- schwerdeschrift ein (Urk. 8). 6. Am 23. Juni 2021 (Urk. 10) ging ein sinngemäss gestelltes Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 17. Juni 2021 ein (Urk. 11/1), worauf ihm mit Verfügung vom 1. Juli 2021 die Frist zur Leistung der Prozesskaution abgenommen wurde (Urk. 13). 7. Am 14. Juli 2021 ging sodann eine unaufgeforderte Eingabe des Beschwer- deführers ein (Urk. 20). Am 29. Juli 2021 ging ein gewöhnliches E-Mail des Be- schwerdeführers (ohne anerkannte elektronische Signatur, vgl. Art. 110 Abs. 2 StPO) am Obergericht ein (Urk. 22). 8. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 18); von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen.
beigefügt (Urk. 18/1). 3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, Radon sei ein radioaktives Edelgas, das natürlicherweise im Boden vorkomme und sich in der Raumluft von Gebäuden anreichern könne. Es sei zunächst nicht rechtsge- nügend erwiesen, dass die Radonbelastung zu hoch gewesen sei. Die Messung des Beschwerdeführers – sofern diese korrekt sei – zeige lediglich eine kurzzeiti- ge Überschreitung der Radonbelastung während rund 24 Stunden und der ange- zeigte Mittelwert von 286 Bq/m 3 liege überdies unter dem von der Strahlenschutz-
verordnung festgelegten Grenzwert von 300 Bq/m 3 . Folglich sei der Beschwerde- führer nicht einmal gemäss seinen eigenen Angaben dauerhaft einer erhöhten Radonkonzentration ausgesetzt gewesen, welche potentiell gesundheitsschädlich hätte sein können. Weiter gebe es entgegen dessen Darstellung keinerlei An- haltspunkte dafür, dass die angeblich zu hohen Radonwerte auf nicht natürliche Weise entstanden seien (Urk. 5 = Urk. 18/3). 4. Der Beschwerdeführer machte mit seiner Beschwerdeschrift zusammenge- fasst geltend, in Winterthur gebe es keine so hohen Radonwerte, wie er sie vom 2. bis 3. Februar [wohl 2021] gemessen habe, und teilweise seien die Werte beim Lüften sogar angestiegen, was ein Indiz dafür sei, dass nicht nur vom 2. bis 3. Februar [wohl 2021] radioaktive Stoffe verteilt worden seien. Ferner habe der Wert von über 500 Bq/m 3 weit über den während Wochen gemessenen Durch- schnittswerten von rund 50 Bq/m 3 gelegen (Urk. 8). Mit seiner unaufgeforderten Eingabe vom 13. Juli 2021 machte er im Wesentlichen ergänzend geltend, es könnten auch die Tatbestände nach Art. 224 ff. und Art. 328 ff. StGB einschlägig sein, und reichte weitere Messresultate ein (Urk. 20). Mit seinem E-Mail vom 29. Juli 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Substanzen wie Radon eventuell von einer im ...-Spital in ... [Ortschaft] tätigen Person kommen könnten (Urk. 22). 5. Gemäss Art. 155 der Strahlenschutzverordnung (StSV; SR 814.501) liegt der Referenzwert für die über ein Jahr gemittelte Radonkonzentration in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhal- ten, in der Schweiz bei maximal 300 Bq/m 3 ; bei Überschreitung des Referenz- werts werden Sanierungsmassnahmen notwendig (Art. 166 StSV). Aus der Straf- anzeige wie auch aus den nachträglich eingereichten Messwerten (vgl. Urk. 20) wird keine Überschreitung des Referenzwerts der gemittelten Radonkonzentration im Sinne der Strahlenschutzverordnung dargetan beziehungsweise war der durchschnittliche Messwert selbst gemäss den Ausführungen des Beschwerde- führers maximal bei 50 Bq/m 3 (Urk. 8 S. 2). Die von ihm behaupteten Messwerte sind damit mit der Strahlenschutzverordnung konform und strafrechtlich irrelevant, wobei nebenbei darauf hinzuweisen ist, dass selbst ein Überschreiten des Refe-
renzwerts für sich noch keinen Anhaltspunkt für strafrechtliches Verhalten darstel- len würde und die eingereichten Messwerte ohnehin keiner anerkannten Radon- messung entspringen (vgl. Urk. 8, Art. 159 StSV, vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/umwelt-und- gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/radon/radonmessung.html). Der Staatsanwaltschaft ist damit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen eigenen Angaben keiner dauerhaft erhöhten Radonkonzentra- tion ausgesetzt war, welche potentiell gesundheitsschädlich hätte sein können, und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, wonach die behaupteten kurzfristig höhe- ren Radonwerte eine nicht natürliche Ursache hatten. Damit fällt der beanzeigte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand nahm. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten sofort als unbegründet und ist abzuweisen. Von prozessua- len Weiterungen ist abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die vom Beschwerdefüh- rer ist seinem E-Mail vom 29. Juli 2021 gemachten Ausführungen sind mangels rechtskonformer Geltendmachung unbeachtlich, vermöchten jedoch ohnehin nichts am Verfahrensausgang zu ändern. III. 1. Da die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er beantragte jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10 und Urk. 11/1). 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtlos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Be- stimmung wird durch Art. 136 StPO konkretisiert. Nach dessen Absatz 1 gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklä- gerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht
aussichtslos erscheint (lit. b). Nach der Rechtsprechung muss sie jedoch in sei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 und 3.2). 3. Der Beschwerdeführer machte weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde oder seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Zivilansprüche geltend. Sodann wäre eine adhäsionsweise eingereichte Zivilklage nach dem zu- vor Erwogenen auch aussichtlos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist, soweit es durch die Abnahme der Frist zur Leistung der Prozesskaution nicht bereits gegenstandslos geworden ist. Damit kommt auch keine Befreiung des Beschwerdeführers von den Verfah- renskosten in Betracht. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskri- terien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf die ordentliche Mindestgebühr von 300 Franken festzusetzen und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerde- führer keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt: (lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf 300 Franken festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-2/2021/10011696, unter Beilage von Kopien der Urk. 2, Urk. 8 und Urk. 20 (gegen Emp- fangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-2/2021/10011696, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 10. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi