Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210158-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Verfügung und Beschluss vom 27. April 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 5. Mai 2021, E-2/2020/10008226
Erwägungen: I. 1. A._____ erstattete am 27. Februar 2020 Strafanzeige gegen B._____ wegen (versuchter) Nötigung. Sie habe ihm gedroht, sie werde erst wieder mit ihm zu- sammenwohnen, wenn er ihr ein Kind mache (Urk. 23/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erliess am 5. Mai 2021 eine Einstellungsverfügung (Urk. 3). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 sowie Ergänzung in Urk. 10). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuhalten, das Strafverfahren fortzuführen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 verlangte die Verfahrensleitung der Beschwer- deinstanz von A._____ eine Sicherheitsleistung (Art. 383 StPO; Urk. 13). Am 22. Juni 2021 ersuchte A._____ um Befreiung von den Gerichtskosten. Ihm sei in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 16). In der Folge wurde A._____ die Leistung der Sicherheitsleis- tung abgenommen. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beige- zogen (Urk. 20 und Urk. 23) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3. Infolge der Ferienabwesenheit eines Richters sowie infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt (Urk. 13). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
ren führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nö- tigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1). 3.2 Nach der Darstellung des Beschwerdeführers gab es in der Ehe zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 immer wieder Differenzen. Er ist offenbar im April 2019 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (vgl. Urk. 2 S. 3 ff. und Urk. 23/1 S. 3). Er sei jedoch willens gewesen, die Beziehung wieder aufzunehmen, wobei ihm die Beschwerdegegnerin 1 aber gesagt habe, dass sie erst wieder mit ihm zusammenwohnen werde, wenn er ihr ein Kind mache (Urk. 2 S. 5 und Urk. 23/1 S. 4). Der Beschwerdeführer behauptet, das Mittel der Drohung sei unerlaubt (Urk. 2 S. 6). Er begründet jedoch nicht, weshalb die Androhung, eine Ehefrau wolle ein Kind, ansonsten sie offenbar den gemeinsamen Haushalt bzw. die Beziehung be- enden will, unerlaubt bzw. rechtswidrig sein soll. Es ist nicht unerlaubt, von sei- nem Ehepartner ein Kind zu wollen und ansonsten die Beziehung zu diesem wie- der aufzulösen. Daran ändert nichts, wenn die Ehefrau allenfalls aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist, schwanger zu werden (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 f.). Ist dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung be- kannt, dass die Beschwerdegegnerin 1 allenfalls aus psychischen oder physi- schen Gründen keine Kinder haben kann, sie aber dennoch eines von ihm ver- langt, so ist der Wunsch unerfüllbar und die Aussage allenfalls als Ansage zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verstehen. Das ist weder rechtswidrig noch unerlaubt. Daran ändert auch nichts, dass das Aufenthaltsrecht des Be-
schwerdeführers mit dem Bestand der Ehe zusammenhängen soll. Der Be- schwerdegegnerin 1 wäre es dennoch erlaubt, ihren Kinderwunsch zu äussern und sich bei Ablehnung dieses Wunsches zu trennen. Inwiefern das Verhältnis zwischen dem Mittel und dem Zweck rechtsmissbräuch- lich oder sittenwidrig sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 2 S. 6), erschliesst sich nicht. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 weiss, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der entstandenen Situation momentan psychisch aus- serstande ist , mit ihr ein Kind zu zeugen (Urk. 2 S. 6), ist die Forderung nicht un- erlaubt oder sittenwidrig. 4. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos, da keine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin 1 ersichtlich ist. Damit ist eine der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er- füllt (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 4.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihr mangels wesentlicher Aufwendungen keine Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Beschluss.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y., zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2020/10008226, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2020/10008226, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 23), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Zürich, 27. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen